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„Effizienteste Lernmanagementsystem“ ist irreführend


Wann beginnt irreführende Werbung?

Wer mit Superlativen wie das einfachste und effizienteste Lernmanagementsystem wirbt, riskiert schnell eine gerichtliche Auseinandersetzung. Das OLG Koblenz hat jetzt klargestellt, wie weit Unternehmenswerbung gehen darf, wo der Wettbewerb aufhört und die Irreführung beginnt. Warum diese Entscheidung besonders für Anbieter digitaler Bildungslösungen richtungsweisend ist, zeigen wir in diesem Beitrag.


Zwei Lernmanagementsysteme - zwei Konkurrenten: Der Fall

Zwei konkurrierende Unternehmen aus dem Bereich des E-Learnings bewerben jeweils ihre eigenen Lernmanagementsysteme, kurz als LMS bezeichnet, und entsprechende Autorentools. Um potenzielle Kunden zu gewinnen, setzt eines der Unternehmen auf werbewirksame Slogans wie „das einfachste und effizienteste Lernmanagementsystem“ oder „die einfachste & effizienteste LMS-Lösung“. Die Aussagen wurden sowohl auf der eigenen Webseite als auch gezielt in Google-Ads-Kampagnen genutzt.

Der Mitbewerber fühlte sich dadurch in seiner Marktposition beeinträchtigt und hielt die Slogans für überzogen sowie irreführend. Er sah sich veranlasst, das werbende Unternehmen abzumahnen und eine Unterlassungserklärung zu fordern. Als auf diese Forderung nicht eingegangen wurde, landete der Fall schließlich vor Gericht, das nun die Aufgabe hatte, die beanstandeten Aussagen zu prüfen.

Die wichtigsten Fakten im Überblick:

  • Ein Anbieter nutzt Superlative wie „das einfachste und effizienteste Lernmanagementsystem“ in seiner Werbung
  • Abmahnung und Unterlassungsforderung durch den Konkurrenten
  • Streit um Zulässigkeit dieser Werbebehauptungen und Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens

Was ist ein Lernmanagementsystem?

Ein Lernmanagementsystem, ist eine digitale Plattform, die Unternehmen und Bildungseinrichtungen dabei unterstützt, Schulungen, Weiterbildungen und E-Learning-Angebote zu planen, durchzuführen und auszuwerten. Mit einem LMS lassen sich Lerninhalte bereitstellen, Teilnehmer verwalten, Fortschritte dokumentieren und Lernerfolge analysieren. Solche Systeme spielen eine zentrale Rolle in der modernen Aus- und Weiterbildung, weil sie den gesamten Lernprozess flexibel, skalierbar und ortsunabhängig organisieren.

Typische Beispiele für gängige Lernmanagementsysteme:

  • Moodle
  • ILIAS
  • SAP SuccessFactors Learning
  • Blackboard
  • Canvas
  • Docebo
  • TalentLMS


Das Urteil zur irreführenden Werbung

Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz stützt sich maßgeblich auf § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Nach dieser Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung unlauter, wenn sie irreführende Angaben über wesentliche Merkmale einer Ware oder Dienstleistung enthält, insbesondere wenn ein Unternehmen mit Tatsachen wirbt, die objektiv nicht belegbar oder schlicht unrichtig sind.

§ 5 Irreführende geschäftliche Handlungen

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

  1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen.


Das Gericht betonte, dass in dem vorliegenden Fall die Aussagen zur „einfachsten und effizientesten“ Lösung als Spitzenstellungsbehauptung verstanden werden können und damit konkrete Erwartungen an das Produkt geweckt werden, die im Wettbewerb maßgeblich sind. Da diese Behauptungen vom Unternehmen weder nachgewiesen noch objektiv begründet werden konnten, stellten sie nach Auffassung des Gerichts eine unlautere und irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG dar, mit der Folge eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs. Das Urteil erinnert damit eindringlich an die Bedeutung wahrheitsgemäßer und überprüfbarer Werbung im Wettbewerbsrecht.

Irreführende Werbung: Was Unternehmen bei Werbe-Superlativen jetzt unbedingt beachten müssen

Superlativen in der Werbung sind kein Freifahrtschein: Wer seine Produkte als „das einfachste und effizienteste Lernmanagementsystem“ anpreist, muss diese Behauptung auch objektiv belegen können. Das OLG Koblenz macht deutlich, dass marktbeherrschende Spitzenstellung nur dann werblich hervorgehoben werden darf, wenn sie der Wahrheit entspricht und anhand nachprüfbarer Kriterien belegbar ist. Unternehmen sollten daher ihre Werbeaussagen sorgfältig prüfen, um Abmahnungen und gerichtliche Auseinandersetzungen wegen irreführender Werbung zu vermeiden.


SBS LEGAL – Kanzlei für Wettbewerbsrecht

Haben Sie Fragen zur Zulässigkeit Ihrer Werbeaussagen oder sorgen Werbe-Superlativen im Wettbewerb für Unsicherheit? Wurden Sie womöglich selbst abgemahnt, möchten auf eine Abmahnung reagieren oder benötigen Unterstützung bei der Überprüfung Ihrer Marketingmaßnahmen? Vielleicht sind Sie sich unsicher, ob Ihre aktuellen Slogans im Rahmen des Wettbewerbsrechts zulässig sind, oder möchten wissen, wie Sie sich rechtlich gegen Mitbewerber zur Wehr setzen können.

Haben Sie Fragen zu irreführender Werbung?

Als Kanzlei für Wettbewerbsrecht stehen wir Ihnen mit umfassender Erfahrung zur Seite – von der Abwehr und Durchsetzung von Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen über die Vertretung in gerichtlichen Verfahren bis hin zur Erstellung und Prüfung von Unterlassungserklärungen und Verträgen zu Wettbewerbsverboten oder Geheimhaltungsvereinbarungen. Auch die Durchsetzung oder Abwehr von Vertragsstrafen, Schadensersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüchen zählt zu unserem Tagesgeschäft. Wir beraten Sie bei der rechtssicheren Gestaltung und Prüfung Ihrer Marketing- und Werbemaßnahmen, begleiten die Einführung neuer Produkte und Vertriebssysteme und prüfen Ihre Wettbewerbsstrategien.

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