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| Internetrecht, Reputationsrecht
Tae Joung Kim
Mit Urteil vom 17.07.2019 (Az.: 3 W 147/19) hat das OLG Nürnberg einen Auskunftsanspruch gemäß § 14 Abs. 3 TMG abgelehnt.
Bei Google Maps erschien über eine Zahnarztpraxis eine 1-Stern-Bewertung mit dem Kommentar „Oje. Naja“. Kurze Zeit später war das Profil des Users nicht mehr abrufbar. Die Zahnarztpraxis begehrte von Google gemäß § 14 TMG Auskunft über die vorhandenen Bestandsdaten des Users, insbesondere Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer zum Profil zu erteilen.
Das Gericht hat einen Auskunftsanspruch abgelehnt. Denn der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller sei nicht rechtswidrig. Die Bewertung sei als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Gleiches gelte für die Äußerung „Oje. Naja“. Diese Meinungsäußerung sei - mangels Schmähcharakter - grundsätzlich zulässig. Einer Begründung habe es nicht bedurft. Denn die Äußerung von zulässiger Kritik habe nicht zur Voraussetzung, dass zugleich die Hintergründe und Umstände aufgedeckt werden müssen, die zu der Meinungsbildung geführt haben. Zudem konnten die Antragsteller nicht darlegen und beweisen, dass der Meinungsäußerung keine wahre Tatsachenbehauptung zu Grunde lag. Zwar hatte der Antragsteller vorgetragen, dass der Verfasser in der Praxis nie in Behandlung gewesen sei, so dass Google jetzt hätte weiter nachforschen müssen. Jedoch hatte der Bewertende sein Profil unstreitig gelöscht, so dass bei Google nach einer Frist von 30 Tagen keine Daten mehr vorhanden waren. Aufgrund der faktischen Unmöglichkeit seien die Antragsteller damit darlegungs- und beweisfällig geblieben.
Darüber hinaus liege, mangels Beleidigung oder übler Nachrede, ohnehin kein Fall des § 14 Abs. 3 TMG vor. Die gegenständliche Bewertung beträfe nämlich keine rechtswidrigen Inhalte, die von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden.
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