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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 14. September 2022 entschieden, dass dies möglich ist, solang ein Tarifvertrag dies unterstützt – Az. 4 AZR 83/21.
Es hat ein Arbeitnehmer gegen den Entleiher geklagt bei dem der Arbeitnehmer zuvor 24 Monate als Leiharbeitnehmer beschäftigt war. Der Entleiher ist zu diesem Zeitpunkt Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. – Südwestmetall. Daher galt im Unternehmen des Entleihers der zwischen Südwestmetall und der IG Metall geschlossene Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit. In diesem Tarifvertrag ist vereinbart, dass eine Arbeitnehmerüberlassung die Dauer von 48 Monaten nicht überschreiten darf. Der klagende Arbeitnehmer ist selbst kein Gewerkschaftsmitglied.
Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung, dass zwischen ihm und dem Entleiher aufgrund einer Überschreitung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 1b, 10 Abs. 1 S. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei.
Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, dass der Tarifvertrag für ihn nicht gelte. Weiter sei die dem Tarifvertrag zugrundliegende Regelung aus § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG verfassungswidrig.
(1b) 1Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. … 3In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden.
(1) Unwirksam sind: …
1b. Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält, …
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. …
Das BAG entschied, dass sich Südwestmetall und IG Metall wirksam hinsichtlich der Überlassungshöchstdauer für den Einsatz von Leiharbeitnehmern in Tarifvertrag geeinigt haben. Das Gericht sieht den § 1 Abs. 1b AÜG als verfassungskonform, sodass keine Bedenken bestünden.
Dass Gericht macht deutlich, dass § 1 Abs. 1b AÜG eine vom Gesetzgeber gewollte Regelungsermächtigung darstellt, die den Tarifvertragsparteien:
Daher kommt es auch nicht auf die Tarifgebundenheit des hier klagenden Arbeitnehmers an, sondern nur auf die Tarifgebundenheit des Entleihers. Die hier konkret vereinbarte Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten läge innerhalb aller gesetzlichen Regelungen. Es bestünden insbesondere auch keine Bedenken hinsichtlich des Unionsrechts.
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