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| Datenschutzrecht

5.000,- € Bußgeld aufgrund von fehlender DSGVO-Vereinbarung


Nachdem eine Hamburger Agentur seinen Dienstleister mehrfach erfolglos aufgefordert hatte, ihr einen Auftragsverarbeitungsvertrag zukommen zu lassen, wendete sie sich damit an den Hessischen Datenschutzbeauftragten. Der Behörde zufolge sei aber nicht nur der Dienstleister, sondern auch die Agentur selbst dafür verantwortlich. Der Vertrag blieb aus. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte, an den das Verfahren weitergereicht wurde, verhängte daraufhin ein Bußgeld von 5.000,- € (17.12.2018 ) aufgrund von fehlender DSGVO-Vereinbarung.

Es scheiden sich die Geister, denn es ist unklar, ob eine Notwendigkeit zum Abschluss einer Auftragsverarbeitung bestand oder ob es sich um einen Verstoß gegen Art. 28 Abs. 3 DSGVO handelt. Die Agentur hatte ursprünglich nur rein vorsorglich beim Hessischen Datenschutzbeauftragten nachgefragt. Mit Verweis auf PDF-Vorlagen, ohne Kenntnis der Verantwortlichkeiten als auch Datenprozesse auf Seiten des Auftragnehmers wehrt sie sich gegen eine solche Verpflichtung. Der Beauftragte in Hamburg wiederum hält die Schließung eines Vertrags zum Schutz der Daten für unabdingbar, da der Dienstleister Kundendaten verarbeitet habe.

Ein endgültiges Ergebnis ist noch offen, denn die Agentur will gegen den noch nicht rechtskräftigen Bescheid Einspruch einlegen.

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