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Die Landesregierung Mecklenburg- Vorpommerns hat eine Förderung in Höhe von 58 Millionen Euro für den Aufbau und den Betrieb von Mobilfunkinfrastruktur in unversorgten Gebieten des Bundeslandes auf den Weg gebracht. Dadurch sollen Versorgunglücken im Mobilnetz mit Hilfe der 4G- oder der 5G- Technologie geschlossen werden. Die EU-Wettbewerbsaufsicht hat diese Förderung nach den EU-Beihilfevorschriften nun genehmigt.
Der Begriff Beihilfe umfasst sämtliche aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteile jeder Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Branchen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und hierdurch den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen (können). Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Beihilfe gem. Art. 107 Abs.1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Jede geplante staatliche Förderung muss daher gem. Art. 108 Abs. 3 AEUV grundsätzlich der EU- Kommission angezeigt werden (sog. Notifizierungspflicht). Die angezeigten Beihilfen werden von der EU auf Ihre Rechtmäßigkeit geprüft. Der Art. 107 Abs.2 AEUV enthält von dieser Pflicht einige Ausnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen sozialer Art für Verbraucher, Beihilfen zur Schadensbeseitigung nach Naturkatastrophen oder Beihilfen im Rahmen der deutschen Wiedervereinigung.
Bei der Beihilfeprüfung wird der EU ein Ermessensspielraum eingeräumt. Art. 107 Abs. 3 AEUV enthält Tatbestände bei denen die EU Beihilfen genehmigen kann aber nicht muss. Dies betrifft unter anderem
Den Art. 107 Abs. 3c AEUV prüfte die Kommission ausführlich und kam zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme den Vorgaben entspricht. Die Förderung der Mobilfunkinfrastruktur stelle ein geeignetes politisches Instrument zur Schließung von Lücken in der Mobilfunkversorgung dar.
Die Maßnahme fördert das Ziel der Union im gesamten EU-Gebiet Zugang zu schnellen Mobilfunkdiensten zu schaffen und trägt dazu bei, erhebliche Ungleichheiten in der Mobilfunkversorgung zu beseitigen. Eine Veränderung der Handelsbedingungen, die dem gemeinsamen europäischen Interesse zuwiderläuft, sei demnach nicht zu befürchten.
Wenn die Beihilfe bereits ausgezahlt wurde und die EU-Kommission im Prüfungsverfahren feststellt, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, muss der Empfänger die Beihilfe grundsätzlich zurückzahlen. Die EU- Kommission ordnet in diesem Fall die Rückforderung der Beihilfe durch den Mitgliedsstaat an.
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