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Seit dem 01.01.2025 gibt es neue steuerrelevante Regelungen für die Behandlung von Kleinunternehmen. Der § 19 UStG wurde geändert und an die Vorgaben des Unionsrechts angepasst. Mit der Anpassung wurden höhere Freigrenzen für den Umsatz geschaffen, die Prognosepflicht entfällt und bei der Rechnungsausstellung der Unternehmen stehen steuerliche Änderungen an.
Der § 19 UStG musste angepasst werden, damit eine Harmonisierung mit der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie erfolgen konnte. Einige Regelungen in der früheren Vorschrift waren nicht mehr mit dem europäischen Recht vereinbar. Von den Änderungen sind sog. Kleinunternehmer betroffen.
Kleinunternehmer generieren meist noch nicht viel Umsatz. Insbesondere neugegründete Unternehmen fallen unter die Kleinunternehmerregelung. Die Kleinunternehmerregelung ist eine Sonderregelung, bei der keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Von der Kleinunternehmerregelung können Sie nur Gebrauch machen, wenn Sie bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten. Diese Umsatzgrenzen sind unter anderem von den Änderungen betroffen.
Für die Kleinunternehmerregelung sind zum einen die Einkünfte des Vorjahres entscheidend. Früher durfte der Vorjahresumsatz nicht mehr als 22.000 € betragen. Eine Änderung seit 2025 ist, dass die Grenze des Umsatzes des Vorjahres für die Steuerbefreiung von 22.000 € auf 25.000 € gestiegen ist. Außerdem ist nun der Nettoumsatz und nicht der Bruttoumsatz relevant, also die Einnahmen ohne die Umsatzsteuer. Von dem Gesamtumsatz sind allerdings nicht alle Umsätze erfasst. Relevant sind die Einkünfte, die nicht in einer der in § 19 Abs. 2 S. 1 UStG aufgezählten Steuerbefreiung und auch nur die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Umsätze. Das sind unter anderem Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Heilbehandlungen, Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, die nicht von gewinnorientierten Einrichtungen erbracht werden oder auch zum Teil Bildungsleistungen. Welche Umsätze genau nicht in die Bemessung des Grundumsatzes fallen muss im Einzelfall ermittelt werden.
Eine weitere Änderung besteht bei der Prognose zum Jahresumsatz. Vor den Änderungen mussten Unternehmen zum Jahresbeginn schätzen, ob ihre Umsätze 50.000 € übersteigen werden, sie mussten also eine Prognose abgeben. Eine solche Prognosepflicht ist nun weggefallen. Die Unternehmer müssen nicht mehr ihren Umsatz schätzen. Ab 2025 gilt nun ein Nettoumsatz von 100.000 € für das laufende Jahr als Umsatzgrenze. Es kommt also auf den tatsächlichen Umsatz an und nicht lediglich auf ein voraussichtlichen Umsatz. Wird diese Grenze überschritten, wechselt die Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung.
Ein von einem im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmer bewirkter Umsatz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschreitet.
Die Grenze gilt auch, wenn Sie als Unternehmer die Kleinunternehmerregelung auf das EU-Ausland anwenden möchten. Der Gesamtumsatz im EU-Ausland darf dabei auch nicht mehr als 100.000 € netto betragen.
Ein Vorteil für neu gegründete Unternehmen besteht nun, wenn das Unternehmen mitten im Jahr beginnt. Zuvor musste eine Hochrechnung des Umsatzes auf das gesamte Jahr unternommen werden. Eine solche Hochrechnung muss nun nicht mehr erfolgen. Neugründete Unternehmen gelten somit von Beginn an als Kleinunternehmen.
Der § 19 UStG gilt nach den Änderungen nicht mehr als Verzicht auf eine Steuererhebung, sondern als Steuerbefreiung. Verpflichtend ist damit ein entsprechender Hinweis auf gestellte Rechnungen, dass eine Steuerbefreiung vorliegt. Mit einem Hinweis wie - Der Rechnungsbetrag ist nach § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit - sind Sie als Kleinunternehmen gut aufgestellt. Ohne einen Hinweis könnten Vorsteuerabzugsberechtigte die Rechnung bemängeln. Die Umsatzsteuer darf nach wie vor nicht in der Rechnung ausgewiesen werden und es muss auch keine Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht werden.
Weiterhin sind Sie als Kleinunternehmen von der Verpflichtung ausgeschlossen E-Rechnungen auszustellen. Sie können die Rechnung auf Papier oder als PDF ausstellen. Sie müssen allerdings E-Rechnungen empfangen können.
Unsere Anwälte von SBS LEGAL helfen Ihnen sich in dem Überfluss an Vorschriften zurecht zu finden. Unser Team überprüft, ob die Kleinunternehmenregelungen auf Ihr Unternehmen Anwendung finden und was Sie beachten müssen. Außerdem beraten wir Sie zu der Frage, welche Gesellschaftsform, zu Ihrem Unternehmen passt, wenn Sie nicht mehr als Kleinunternehmer gelten.
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