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Die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers einer (GmbH) muss regelmäßig ins Handelsregister eingetragen werden. Damit soll die Transparenz gewahrt werden und die Verkehrsfähigkeit geschützt werden. Zum Rechtschein der Eintragung eines abberufenen Geschäftsführers hatte der BGH zuletzt mit Urteil vom 09.01.2024 entschieden, wann die positive Kenntnis eines Dritten anzunehmen ist.
In dem vor dem BGH entschiedenen Fall ging es um einen Geschäftsführer einer GmbH, der auf der Gesellschafterversammlung aus wichtigem Grund abberufen wurde. Die Minderheitsgesellschafter hatten gegen die Abberufung gestimmt und waren der Meinung, dass der Beschluss fehlerhaft war. Zwei Tage nach der Abberufung hatte die GmbH mehrere Grundstücke verkauft. Vertreten wurde die Gesellschaft durch den abberufenen Geschäftsführer. Es wurde dann auch bereits eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Erwerberin in das Grundbuch eingetragen.
Kurz darauf klagte die GmbH vor dem Landgericht Berlin und verlangte die Löschung der Auflassungsvormerkung. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, sodass die GmbH daraufhin Revision vor dem BGH eingelegt hatte.
Ob die einzutragende Tatsache gegenüber Dritten gilt, wird im Handelsgesetzbuch normiert. § 15 HGB normiert die Publizität des Handelsregisters.
Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, sie war diesem bekannt.
Der Dritte muss also positive Kenntnis von der Unrichtigkeit haben oder die Tatsache muss bereits eingetragen worden sein. Das bloße Kennenmüssen und die grob fahrlässige Unkenntnis ist dagegen nicht von Bedeutung. Ebenfalls reicht nicht aus, wenn der Dritte lediglich Umstände kennt, aus denen sich die einzutragende Tatsache erschließen könnte. Ausnahmsweise reicht die Kenntnis solcher Umstände aus, wenn jeder den Schluss ziehen müsste, dass die einzutragende Tatsache vorliegt. Wenn also die einzutragende Tatsache eine zwingende Folge dieser Umstände ist, dann reicht auch diese Kenntnis der Umstände aus.
Der BGH hatte dann weiter ermittelt, was für Auswirkungen es hat, dass die Minderheitsgesellschafter im konkreten Fall Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses hatten. Die Minderheitsgesellschafter hatten die Möglichkeit gegen den Beschluss mit Hilfe einer Beschlussmängelklage vorzugehen. Eine solche hatten die Gesellschafter erst später eingelegt. Laut dem BGH ist es allerdings nicht von Bedeutung, ob eine Beschlussmängelklage bereits eingelegt wurde oder noch in Zukunft eingelegt wird. Wichtig ist allein, welche Kenntnis der Dritte hat und ob die Umstände, die der Dritten kennt, dazu ausreichen, um von einer positiven Kenntnis über die Eintragung auszugehen.
Hat der Dritte also Kenntnis davon, dass die Minderheitsgesellschafter eine Klage anstreben, so kann dies bereits die Kenntnis der Abberufung ausschließen. Damit liegen Zweifel an der Abberufung des Geschäftsführers vor, sodass auch keine positive Kenntnis bestehen kann. , Das gleiche gilt, wenn sich der betroffene Geschäftsführer gegen seine Abberufung zur Wehr setzt. Dann bestehen auch Zweifel an der Abberufung, sodass die Kenntnis der Abberufung nicht bejaht werden kann. Es reicht auch schon aus, wenn der Geschäftsführer lediglich äußert, dass er gegen die Abberufung vorgehen will.
Der Dritte musste ebenfalls keine Nachforschungen anstellen, weil seit dem Beschluss lediglich 2 Tage vergangen waren und es wie bereits erklärt nicht auf die fahrlässige Unkenntnis ankommt, sondern auf die positive Kenntnis.
Damit konnte die Abberufung des Geschäftsführers dem Dritten nicht entgegengehalten werden. Die Veräußerung der Grundstücke durch den Geschäftsführer war damit wirksam.
Ob ein Verhalten des Geschäftsführers eine grobe Pflichtverletzung darstellt und damit ein wichtiger Grund zur Abberufung ist, ist einzelfallabhängig. Unser Team von SBS LEGAL prüft eingehend, wie ein solches Verhalten rechtlich zu werten ist.
Falls Sie Geschäftsführer einer GmbH sind und abberufen worden sind, beraten wir Sie professionell und zielgerichtet zu Ihren Handlungsmöglichkeiten. Als abberufener Geschäftsführer sind Sie im Innenverhältnis nicht mehr dazu berechtigt Handlungen für die Gesellschaft vorzunehmen.
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