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Zum Black Friday gibt es wieder jede Menge Rabatte. Die Rabatte können aber nicht einfach so aufgestellt werden, wie die Händler wollen. Es müssen einige Verordnungen beachtet werden und genaue Vorgaben eingehalten werden. Bei Verstößen gegen diese Vorschriften drohen Abmahnungen.
Doch Sie können sich schützen, indem Sie Ihren Shop und Ihre Werbung auf die Vorgaben überprüfen.
Einige Werbeaktionen können ein Risiko für Abmahnungen darstellen. Besonders Abmahnvereine suchen nach Verstößen von Händlern.
Werden Proukte rabattiert muss insbesondere die Preisgabenverordnung beachtet werden. Bestimmte Werbeaktionen sind nach der Preisgabenverordnung unzulässig gestaltet. Zu den Aktionen, die besonders unter die Lupe genommen werden, sind die sogenannten Streichpreise. Streichpreise werden oftmals verwendet um Kunden zu einem Kauf zu bewegen. Dabei wird der alte Preis neben dem neuen rabattierten Preis dargestellt. Der Kunde hat so direkt im Blick, wie viel er mit dem Angebot spart. Je höher der Rabatt, desto besser kommt das Angebot beim Kunden an.
Die Preisgabenverordnung regelt, welcher Preis als alter Preis, also Bezugspreis, angeboten werden kann. Der Bezugspreis muss dabei der niedrigste Preis der letzten dreißig Tage sein. Dies verhindert, dass die Preis von den Händlern kurzfristig erhöht werden oder ein Bezugspreis angeben wird, der so vorher nie verlangt wurde, um dann einen besonders hohen Rabatt vorzuspielen. Händler dürfen also keine irreführende Werbeaktionen machen.
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Wird in einem Shop damit geworben, dass es im gesamten Shop Rabatte gibt, muss für den Verbraucher ausreichend erkenntlich sein, welche Produkte von der Rabattaktion umfasst sind und welche ausgeschlossen.
Viele Produkte dürfen nämlich nicht einfach von einem Rabatt erfasst werden. Bei den meisten Produkten können die Händler die Preise selbst auswählen und entscheiden für wie viel sie diese Produkte anbieten wollen. Es gibt allerdings auch die preisgebundenen Artikel. Darunter fallen Artikel wie Bücher und Zeitschriften. Bücher, die von einem deutschen Verlag veröffentlicht werden, dürfen nur in Ausnahmefällen mit Rabatten versehen werden. Ein Ausnahme ist z.B. bei Mängelexemplaren möglich. Auch Tabakprodukte zählen zu den preisgebundenen Artikeln.
Konkrete Angaben bei den Lieferzeiten sind auch während den Black Friday Aktionen erforderlich. Die vielen Rabatte und Aktionen führen meist zu einem Anstieg an Bestellungen. Dieser Anstieg führt wiederum zu Lieferverzögerungen. Bei den Angaben zu den Produkten und den jeweiligen Lieferzeiten muss dies berücksichtigt werden. Die Angabe „voraussichtlich“ ist jedenfalls nicht konkret genug. Das Gleiche gilt für die Angabe "in der Regel".
Auch bei einer künstlichen Verknappung drohen Abmahnungen. Sollten Produkte so angezeigt werden, dass damit geworben wird, es wären nur noch wenige Artikel vorhanden, obwohl noch viele Produkte vorrätig sind, kann dies einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen.
Insbesondere Verstöße gegen die Health-Claims-Verordnung werden sehr oft abgemahnt. Gesundheitsbezogene Werbung ist sehr stark reguliert. Händler, die Lebensmittel verkaufen, müssen aufpassen und prüfen wie genau sie mit ihren Produkten werben dürfen.
Es darf außerdem nicht mit selbstverständlichen Informationen geworben werden. Mit Informationen, die ohnehin schon gesetzlich vorgeschrieben werden, darf nicht mit Werbeaussagen angepriesen werden. So ist beispielsweise ohnehin vorgeschrieben, dass ein Widerrufsrecht besteht oder das keine gefälschten Produkte verkauft werden dürfen. Dementsprechend dürfen darüber dann keine Werbeaussagen fallen.
Bezüglich des Widerrufsrechts darf die Widerrufsbelehrung nicht außer Acht gelassen werden. Insbesondere zum Black Friday sollten die Widerrufsbedingungen nochmal genau geprüft werden. Sollten Händler die Widerrufsfristen zum Black Friday anpassen wollen, ist dies nur möglich, indem alle Widerrufsbedingungen einheitlich geändert werden.
Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Das Widerrufsrecht ist bei Fernabsatzverträgen Pflicht und kann auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen widerrufen werden. Händler dürfen allerdings auch längere Widerrufsfristen ermöglichen. Den Verbrauchern einen größeren Schutz zu bieten ist nicht verboten. Die Informationen zum Widerruf müssen allerdings eindeutig sein. Gerade zum Black Friday ändern viele Händler ihre Widerrufbedingungen. Dann kann es schnell man passieren, dass nur einige Angaben geändert werden und an anderer Stelle noch eine ältere Bedingung bestehen bleibt. Das bietet ein großes Risiko für Abmahnungen.
Zumindest bei einem Thema müssen Händler keine Sorge mehr vor Abmahnung haben. Vor einiger Zeit mussten Händler auch bei der Verwendung des Begriffs Black Friday aufpassen. Für einige Kategorien war der Begriff im Markenregister eingetragen. Gegen diese Eintragungen wurde gerichtlich vorgegangen. Nach einem Rechtsstreit entschied das Bundesverfassungsgericht im Juli, dass die Händler sich in Zukunft keine Sorgen mehr machen müssen. Abmahnungen in diese Richtung werden somit nicht mehr zum Risiko.
Trotz dessen gibt es wie man sieht vieles worauf die Händler gerade bei Rabattaktionen achten müssen. Eine eingehende Prüfung, ob der Shop rechtssicher aufgebaut ist, sollte unbedingt vorgenommen werden.
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