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Händler aufgepasst: Im Wettbewerbsrecht herrschen viele Regelungen darüber, wie Werbung gestaltet werden darf oder welche Angaben zwingend gemacht werden müssen. So gelten auch beim Vertrieb von Elektrogeräten einige Vorschriften die eingehalten werden müssen, um der Abmahnfalle zu entgehen. Dies musste nun auch ein Unternehmen, welches Haushaltsgeräte vertreibt, erfahren. Denn es musste sich gleich zweimal vor Gericht verantworten, dieses Mal gibts die Abmahnung nicht durch eine fehlende, sondern durch die falsche Angabe der Energieeffizienzklasse.
Bereits in Vergangenheit musste sich das Unternehmen wegen eines Verstoßes vor Gericht verantworten, denn es hat die Haushaltsgeräte ohne die Angabe der Energieeffizienzklasse vertrieben. Damals wurde es zur Unterlassung verurteilt. Wolle es weiterhin Geräte vertreiben, müsse dies unter Angabe der Energieeffizienzklasse erfolgen.
Nun stand das Unternehmen erneut vor Gericht, da es in seinem aktuellen Werbeprospekt einen Einbau-Backofen beworben hat. Diesmal aber nicht ohne Effizienzklasse, sondern mit der falschen: Statt der korrekten Angabe A+++ bis D wurde es mit A+++ bis A beworben. Die Gläubigerin führt auf, dass die falsche Angabe der Energieeffizienzklasse ein Verstoß gegen das frühere Urteil zur Unterlassung sei und beantragte daher vor Gericht die Verhängung eines Ordnungsgeldes.
Die Beklagte führte gegen den Antrag an, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt das beworbene Energiespektrum sachlich richtig gewesen sei. Es spiegelte die tatsächlichen Marktverhältnisse wider.
Grund hierfür seien die zunehmenden gesetzlichen Verschärfungen, wegen deren die Effizienzklassen B, C und D faktisch nicht mehr auf dem Markt seien.
Daher sei eine Angabe von A+++ bis D überholt und irreführend. Doch das Gericht stellt klar: die sachliche Richtigkeit steht einem Verstoß nicht entgegen. Es kommt allein darauf an, welche Angabepflichten das Gesetz auferlegt.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):
Das UWG dient der Regelung eines fairen Wettbewerbs und verbietet unlautere Geschäftspraktiken. Im Vordergrund stehen der Schutz der Verbraucher und die Entgegenwirkung einer Verzerrung des Wettbewerbs auf dem Markt.
Verordnung (EU) 2017/1369:
Die EU-Richtlinie legt den Rahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung fest. Hierunter fallen die Kennzeichnung von Energieeffizienzklassen und anderen relevanten Informationen für Verbraucher.
Verordnung (EU) 2019/2013:
Diese Verordnung dient als Ergänzung der Verordnung 2017/1369. Sie ergänzt in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays. Hierin werden detaillierte Anforderungen an die Kennzeichnung von Energieeffizienzklassen und Spektrumangaben festgelegt.
5b UWG:
Zum Schutz der Verbraucher sollen diese über wesentliche Informationen über die Produkte informiert werden. § 5b UWG bezieht sich auf irreführende geschäftliche Handlungen und definiert welche Informationen für Verbraucher als wesentlich anzusehen sind.
Ein Verstoß hiergegen kann rechtliche Konsequenzen haben und insbesondere zu einer Abmahnung führen.
Die Gläubiger sahen in der falschen Angabe einen Verstoß gegen das Unterlassungsurteil.
Doch kann die unrichtige Angabe der Energieeffizienzklasse ein Verstoß gegen das ursprüngliche Urteil darstellen? Denn damals wurde das Fehlen der Angabe gerügt.
Das OLG Hamm gibt den Gläubigern Recht, denn die Angabe der falschen Energieeffizienzklasse steht fehledner Angabe gleich.
Konkret heißt es:
Die – wie hier- unzutreffende Angabe des Spektrums der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen stehe im Kern einer gänzlich fehlenden Angabe gleich.
BGH, Urt. v. 10.06.2009 - I ZR 37/07
Die Verteidigung der Schuldnerin, dass die konkrete Wahl der Angabe sehr viel praxisorientierter und im Gegensatz Irreführung vorbeuge lehnten die Richter ab.
Denn es liege nicht im Ermessen eines einzelnen Unternehmens von gesetzlichen Vorgaben abzuweichen, weil sie es für praxisfern erachte. Die Praxisnähe und Bewertung einer Irreführung liegt nämlich nicht im Ermessen eines einzelnen Unternehmens.
Denn auch wenn das tatsächlich beworbene Sortiment Ende 2021 lediglich Einbaubacköfen der Effizienzklassen A+++ bis A umfasste, besteht trotzdem die rechtliche Verpflichtung das Spektrum anzugeben, welches zu diesem Zeitpunkt gültig war. Und dieses umfasste die Effizienzklassen A+++ bis D.
Das Unternehmen führte auf, dass die falsche Angabe für sie sogar nachteilig gewesen war, denn bei richtiger Darstellung des Spektrums stünden ihre Geräte in noch besserem Licht. Doch auch das ändert aus Sicht des Gerichts nichts daran, dass sie gegen die gerichtlich festgelegte Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe.
Denn darauf, ob eine Irreführung für den Händler Vor- oder Nachteile mit sich bringt, kommt es beim Schutz des Verbrauchers nicht an, sie spielen keine Rolle.
Auch bei dem Vertrieb von Produkten auf Ebay heißt es aufgepasst, denn dort wurde in einer Abmahnung beanstandet, dass in einem Produktangebot für ein TV-Gerät auf Kleinanzeigen.de nicht nur Hinweise auf die Energieeffizienzklasse, sondern auch auf das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen fehlten.
Dem Händler wurde daher in einer Abmahnung vorgeworfen, dadurch gegen die Wettbewerbsregeln des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen zu haben.
Wieder einmal zeigt sich wie präzise das Wettbewerbsrecht ist. Oft steckt der Teufel im Detail. Um nicht in die Abmahnfalle zu geraten müssen spezifische Normen beachtet werden.
Unser Team aus fachversierten Anwälten haben langjährige Erfahrung als Spezialisten im Wettbewerbsrecht.
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