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Darf ein Arbeitgeber Beschäftigte abmahnen, wenn diese ihn öffentlich scharf kritisieren? Mit dieser Frage musste sich das Arbeitsgericht Berlin befassen. Im Streit zwischen Mitgliedern der ver.di-Betriebsgruppe und der Freien Universität Berlin entschied das Gericht in diesem Fall einer Abmahnung im Arbeitsrecht nun zugunsten der Arbeitnehmer. Polemische, aber sachlich begründete Kritik überschreitet nicht die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung und rechtfertigt daher keine Abmahnung im Arbeitsrecht.
An der Freien Universität Berlin eskalierte ein Konflikt zwischen Beschäftigten und Hochschulleitung. Mitglieder der ver.di-Betriebsgruppe warfen der Universität in einem öffentlichen Aufruf schwerwiegende Versäumnisse vor. Die Hochschule verhalte sich tarifwidrig, mitbestimmungsfeindlich und antidemokratisch und trage damit sogar zum gesellschaftlichen Rechtsruck bei. Besonders kritisiert wurde die Auslagerung von Reinigungsarbeiten an Fremdfirmen, die schlechtere Tarifbedingungen mit sich brachte.
Ein weiterer Stein des Anstoßes war der Vorwurf, dass hunderten Beschäftigten der Veterinärmedizin tarifvertraglich zustehende Entgeltbestandteile vorenthalten worden seien. Auch tarifliche Zuschläge seien nicht oder nur verspätet gezahlt worden. In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren musste die FU Berlin zudem einräumen, die Mitbestimmungsrechte des Personalrats verletzt zu haben.
Die Universitätsleitung reagierte auf die scharfen Worte mit einer Reihe von Abmahnungen gegen Betriebsgruppenmitglieder und zog damit die Auseinandersetzung vor die Arbeitsgerichte.
Kernpunkte des Konflikts:
Eine Abmahnung ist eine formelle Rüge des Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer, mit dem Ziel, ein bestimmtes vertragswidriges Verhalten abzustellen. Sie hat keine abschließend geregelte gesetzliche Vorschrift, sondern ist Teil der arbeitsrechtlichen Praxis und stützt sich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie richterliche Entscheidungen. Wesentlich ist, dass die Abmahnung nicht nur ein Hinweis auf Fehlverhalten ist, sondern zugleich eine Warnung enthält, was passiert, wenn dieses Verhalten wiederholt wird.
Zwar regelt kein einzelner Paragraf ausdrücklich die Abmahnung selbst, doch ist sie arbeitsrechtlich eng verknüpft mit § 314 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der die außerordentliche Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen regelt. Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung steht häufig eine Abmahnung.
Merkmale einer Abmahnung:
Abmahnungen gegen kritische Beschäftigte? Die Freie Universität Berlin ist damit nun endgültig vor Gericht gescheitert. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat klargestellt, dass die scharfe Kritik der ver.di-Betriebsgruppe von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und keine Schmähkritik darstellt. Damit muss die Hochschule Abmahnungen gegen mehrere Gewerkschaftsmitglieder zurücknehmen.
Während die Universität die Vorwürfe mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen ahnden wollte, entschieden die Richter eindeutig. Polemische, zugespitzte Kritik ist zulässig, solange sie auf wahren Tatsachen beruht und nicht in persönliche Diffamierung abgleitet. Genau das sei hier der Fall.
Die Gewerkschaft ver.di begrüßt das Urteil ausdrücklich und sieht darin eine richtungsweisende Entscheidung für weitere laufende Verfahren. Mit dem Richterspruch ist klar: Arbeitnehmervertretungen dürfen Missstände öffentlich benennen. Selbst wenn die Worte hart ausfallen. Für die FU Berlin ist der Versuch, Kritik mundtot zu machen, endgültig gescheitert.
Die Meinungsfreiheit ist in Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verankert. Sie schützt das Recht jedes Einzelnen, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Dieses Grundrecht gilt unabhängig davon, ob eine Aussage sachlich, polemisch oder überspitzt formuliert ist. Grenzen bestehen jedoch dort, wo die Rechte anderer verletzt werden, etwa durch Schmähkritik, Beleidigung oder die Verbreitung unwahrer Tatsachen. Damit bildet die Meinungsfreiheit einen zentralen Pfeiler der Demokratie, ist aber stets im Spannungsfeld mit anderen Grundrechten zu betrachten.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg setzt ein klares Signal. Arbeitnehmer und Gewerkschaftsvertreter dürfen ihren Arbeitgeber öffentlich kritisieren, solange ihre Aussagen auf wahren Tatsachen beruhen und nicht in reine Schmähkritik abgleiten. Für Beschäftigte bedeutet das eine deutliche Stärkung der Meinungsfreiheit im Arbeitsverhältnis. Arbeitgeber hingegen müssen hinnehmen, dass auch scharfe und polemische Kritik zulässig ist, wenn sie berechtigt ist. Damit verschiebt sich das Kräfteverhältnis ein Stück zugunsten der Arbeitnehmervertretungen und Gewerkschaften – und Abmahnungen als Reaktion auf Kritik verlieren erheblich an Schlagkraft.
Gleichzeitig zeigt der Fall, dass sich selbst die Gerichte nicht immer einig sind: Noch Ende 2024 hatte das Arbeitsgericht Berlin eine Abmahnung bestätigt und auf die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers verwiesen. Erst in der Berufung entschied das Landesarbeitsgericht anders und verpflichtete die FU, auch diese Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Das macht deutlich, wie stark arbeitsrechtliche Bewertungen vom Einzelfall abhängen können.
Wurde auch Ihnen eine Abmahnung erteilt, weil Sie Ihren Arbeitgeber öffentlich kritisiert haben? Fragen Sie sich, ob Ihre Aussagen noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind oder ob eine Grenze überschritten wurde? Stehen Sie vor der Herausforderung, eine Abmahnung aus Ihrer Personalakte entfernen zu lassen, oder wollen Sie wissen, welche rechtlichen Möglichkeiten Ihnen in einem solchen Fall offenstehen?
Unsere Kanzlei unterstützt Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Wir erstellen und prüfen Arbeitsverträge, beraten zu Wettbewerbsverboten und Kündigungsklauseln und leisten rechtliche Hilfe bei Kündigungen sowie Kündigungsschutzklagen. Darüber hinaus vertreten wir bei Befristungs- und Entfristungsklagen, prüfen Urlaubsansprüche, Elternzeit, Mutterschutz oder Elterngeld und setzen Ansprüche auf Arbeitszeugnisse durch. Wir beraten bei Datenschutzthemen im Arbeitsrecht, bei Mobbing- und Diskriminierungsfällen sowie in Fragen der Compliance. Arbeitgeber begleiten wir umfassend im Arbeitsvertragsmanagement, ebenso wie Betriebs- und Personalräte bei ihrer täglichen Arbeit.
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