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Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist ein außergerichtliches Schreiben, mit dem ein Unternehmen aufgefordert wird, ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten künftig zu unterlassen. Dieses Instrument dient dazu, Rechtsverstöße schnell zu beenden, ohne dass ein Gerichtsverfahren notwendig wird. Die Abmahnung kann verschiedene Bereiche betreffen: Werbung, Preisangaben, Pflichtinformationen im Internet oder vergleichende Aussagen.
Die rechtliche Grundlage findet sich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Gesetzgeber hat neben der behördlichen Verfolgungsmöglichkeit eine weitere Möglichkeit für Mitbewerber geschaffen. Es ist ein Instrument der Selbstregulierung der Wirtschaft. Unternehmen sollen Wettbewerbsstreitigkeiten möglichst pragmatisch und kostengünstig untereinander regeln können.
Die Abmahnung gibt Unternehmen die Möglichkeit, einen Wettbewerbsverstoß schnell zu beenden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verstoß bewusst geschehen ist, etwa durch irreführende Werbung, oder unabsichtlich, zum Beispiel durch fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben im Onlineshop. Tatsächlich können Unternehmen abgemahnt werden, unabhängig davon, ob sie sich einen Wettbewerbsvorteil verschaffen wollten oder aus schlichter Unwissenheit handelten.
Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, das im Dezember 2020 in Kraft trat, hat das Abmahnrecht umfassend neu geregelt. Weitere Regelungen für Wirtschaftsverbände folgten ein Jahr später im Dezember 2021. Diese Änderungen sollten vor allem rechtsmissbräuchliche Abmahnungen erschweren.
Abmahnberechtigt sind drei Gruppen: Mitbewerber, qualifizierte Verbände und Kammern. Mitbewerber müssen nachweislich auf demselben Markt tätig sein und vergleichbare Waren oder Dienstleistungen anbieten. Außerdem müssen sie in nicht unerheblichem Maß und nicht nur gelegentlich ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Reine Scheinunternehmen oder kaum aktive Marktteilnehmer sind nicht abmahnberechtigt.
Qualifizierte Wirtschaftsverbände müssen in die Liste beim Bundesamt für Justiz eingetragen sein. Für diese Eintragung gelten strenge Voraussetzungen: mindestens 75 Mitglieder, Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben seit mindestens einem Jahr vor Antragstellung, strukturelle und finanzielle Kapazität sowie ordnungsgemäße Vermögensverwaltung. Die Verbände müssen eine erhebliche Anzahl an Mitgliedern in derselben Branche und auf dem gleichen Markt wie der Abgemahnte nachweisen.
Verbraucherschutzverbände wie die Verbraucherzentralen müssen in die Liste klagebefugter Verbände nach Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) beim Bundesamt für Justiz eingetragen sein. Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern sind ebenfalls abmahnberechtigt.
Eine Abmahnung muss klar und verständlich sein. Sie muss den Abmahnenden benennen, die Anspruchsberechtigung erläutern, den konkreten Rechtsverstoß darlegen und transparent angeben, ob und in welcher Höhe Kosten verlangt werden. Diese Vorgaben sollen missbräuchliche Abmahnungen verhindern.
In der Abmahnung wird das beanstandete Verhalten konkret beschrieben. Das Unternehmen wird aufgefordert, dieses Verhalten künftig zu unterlassen und innerhalb einer Frist eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Frist beträgt häufig nur wenige Tage, in der Regel fünf bis vierzehn Tage. Laut unserer Praxiserfahrung jedoch meistens eine Woche. Es werden außerdem auch Abmahnkosten geltend gemacht. Teilweise wird auch eine Vertragsstrafe für künftige Verstöße vorgesehen.
Wettbewerbsverstöße treten in verschiedenen Bereichen des Geschäftslebens auf. Die häufigsten Abmahngründe lassen sich in vier Hauptkategorien einteilen, die jeweils spezifische rechtliche Anforderungen betreffen.
Irreführende Werbung liegt vor, wenn Werbeaussagen objektiv falsch sind oder subjektiv missverstanden werden können. Das UWG verbietet unwahre Angaben über wesentliche Produktmerkmale wie Verfügbarkeit, Zusammensetzung, Herkunft oder Testergebnisse. Insbesondere Gesundheitswerbung unterliegt strengen Anforderungen, da Verbraucher hier besonders schutzbedürftig sind. Unzulässig sind beispielsweise unbelegte Behauptungen wie "Abnehmen in 30 Tagen" oder falsche Angaben über heilende Wirkungen. Ebenso problematisch ist die Werbung mit Gütesiegeln oder Qualitätskennzeichen ohne erforderliche Genehmigung. Lockvogelangebote, bei denen beworbene Waren nicht in ausreichender Menge vorrätig sind, stellen einen weiteren häufigen Abmahngrund dar. Die sogenannte Schwarze Liste im Anhang zum UWG nennt 24 geschäftliche Handlungen, die ohne weitere Prüfung als unlauter gelten.
Fehlendes oder fehlerhaftes Impressum gehören seit der Gesetzesänderung im UWG nicht mehr zu den Abmahngründen im Internet. Seit dem 14. Mai 2024 gilt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das die bisherigen Regelungen des Telemediengesetzes abgelöst hat.
In der Regel können Impressumsverstöße bei einem erstmaligen Verstoß nicht mehr kostenpflichtig abgemahnt werden und es kann keine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt werden.
Häufig kommen Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände vor, die den Anbieter zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung der Abmahnkosten von meist mehreren hundert Euro verpflichten.
Teilweise sind Datenschutzverstöße abmahnfähig. Es kommt jedoch immer aucf den Einzelfall an! Fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärungen können von Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden. Dabei ist rechtlich umstritten, ob alle DSGVO-Verstöße unter das Wettbewerbsrecht fallen. Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat jedoch festgelegt, dass Verstöße gegen die DSGVO grundsätzlich abmahnfähig sind.
Markenrechtsverletzungen entstehen durch unbefugte Nutzung fremder Marken, Logos oder geschützter Namen. Der Regelgegenstandswert liegt bei Markenrechtsverletzungen bei 50.000 Euro. Urheberrechtsverstöße betreffen die unerlaubte Nutzung fremder Texte, Bilder oder sonstiger geschützter Werke. Im gewerblichen Bereich beginnen die Gegenstandswerte bei etwa 5.000 Euro, gegenüber Verbrauchern sind sie in der Regel auf 1.000 Euro beschränkt – jedoch NUR unter den Voraussetzungen des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG.
Bei beiden Rechtsverletzungen wird neben dem Unterlassungsanspruch häufig auch Schadensersatz in Form eines Lizenzschadens geltend gemacht.
Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) gehörten bis zur Änderung des UWG zu den häufigsten Abmahngründen. Online-Händler wurden besonders wegen Preisangaben ohne den Zusatz "inkl. MwSt" abgemahnt. Das ist jedoch seit der Änderung des UWG nicht mehr so, da dies sehr missbrauchsanfällig war.
Gleichzeitig sind fehlerhafte AGB-Klauseln abmahnfähig. Häufige Fehler betreffen unzulässige Haftungsbeschränkungen, fehlerhafte Gewährleistungsregelungen oder unzulässige Beschränkungen des Widerrufsrechts.
Der Zeitdruck nach Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gehört zu den größten Herausforderungen für betroffene Unternehmen. Die Fristen sind bewusst knapp bemessen, um schnelles Handeln zu erzwingen und die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht zu gefährden.
Die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung beträgt häufig nur wenige Tage, in der Regel fünf bis vierzehn Tage. Die Rechtsprechung geht im Wettbewerbsrecht üblicherweise von einer angemessenen Frist zwischen einer Woche und zehn Tagen aus. Diese kurze Zeitspanne soll dem Abgemahnten ausreichend Gelegenheit geben, die Rechtslage zu überprüfen und gegebenenfalls anwaltlichen Rat einzuholen.
Bei besonders eilbedürftigen Fällen können allerdings auch extrem kurze Fristen von wenigen Stunden oder einem Tag zulässig sein. Dies betrifft beispielsweise Messeauftritte mit gefälschten Markenprodukten oder schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen in der Presse. Allerdings muss der Abmahner in solchen Fällen selbst schnell tätig geworden sein. Hat er nach Kenntnis der Rechtsverletzung mehrere Tage gewartet, kann er vom Abgemahnten keine Reaktion binnen weniger Stunden erwarten.
Zu kurz bemessene Fristen führen nicht zur Unwirksamkeit der Abmahnung, sondern es läuft stattdessen automatisch eine angemessene Frist. Der Abgemahnte muss den Abmahner hierauf nicht besonders hinweisen. Dennoch sollte bei offensichtlich zu kurzen Fristen innerhalb der gesetzten Frist zumindest eine Zwischennachricht erfolgen oder um Fristverlängerung gebeten werden.
Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die Abmahnung dem Abgemahnten zugegangen ist. Maßgeblich ist die ab Zugang der Abmahnung verbleibende Zeit. Bei postalischer Zustellung gilt die Abmahnung als zugegangen, sobald sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist.
Private Gründe wie Urlaub oder Krankheit ändern grundsätzlich nichts an der laufenden Frist. Allerdings gilt dies nur für Unternehmen. Privatpersonen unterliegen keiner besonderen Organisationspflicht und können sich daher auf unvorhersehbare Abwesenheiten berufen. Unternehmer müssen hingegen sicherstellen, dass auch während Abwesenheiten eine Bearbeitung dringender Rechtsangelegenheiten möglich ist.
Eine Fristverlängerung ist grundsätzlich möglich, jedoch nicht garantiert. Der Abmahner ist nicht verpflichtet, eine Verlängerung zu gewähren. Nur selten lassen sich Abmahnende auf eine Fristverlängerung zur weiteren Prüfung ein. Wenn die gesetzte Frist jedoch objektiv zu kurz ist oder besondere Umstände vorliegen, kann eine Verlängerung geboten sein.
Berechtigte Gründe für eine Fristverlängerung müssen konkret vorgetragen werden. Pauschale Fristverlängerungsbitten braucht der Abmahner nicht zu beachten. Beachten Sie: Auch wenn eine Fristverlängerungsbitte gestellt wurde, läuft die ursprüngliche Frist weiter, bis der Abmahner die Verlängerung ausdrücklich bestätigt. Keine Reaktion auf die Fristverlängerungsbitte bedeutet keine automatische Verlängerung.
Wird nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, droht grundsätzlich der Erlass einer einstweiligen Verfügung. Streitwerte von 50.000 bis 100.000 Euro sind keine Seltenheit. Mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren könnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung innerhalb weniger Tage entscheiden und den Verantwortlichen zur Unterlassung verurteilen. Die einstweilige Verfügung ist sofort vollstreckbar, auch wenn Rechtsmittel eingelegt werden.
Das Schreiben nicht zu beachten ist ebenso falsch wie die übereilte und ungeprüfte Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung. In jedem Fall muss schnell reagiert werden. Ein strukturiertes Vorgehen in fünf Schritten hilft Ihnen, angemessen auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu reagieren.
Notieren Sie sich sofort die gesetzte Frist und markieren Sie das Fristende in Ihrem Kalender. Panik führt zu Fehlentscheidungen. Die Abmahnung mag bedrohlich wirken, doch nicht jede Forderung ist berechtigt. Bewahren Sie Ruhe und gehen Sie methodisch vor. Lassen Sie die Frist auf keinen Fall verstreichen, da sonst der Erlass einer einstweiligen Verfügung droht.
Wenn Ihnen der Zeitraum für die Prüfung der Abmahnung, das Einholen von Rechtsrat und gegebenenfalls die Fehlerbehebung nicht ausreicht, sollten Sie mit dem Absender der Abmahnung eine angemessene Fristverlängerung vereinbaren und sich diese schriftlich bestätigen lassen.
Nach Erhalt einer Abmahnung sollten zunächst folgende Punkte geprüft werden: Ist der Absender berechtigt, die Abmahnung auszusprechen? Mitbewerber, Vereine oder Kammern müssen ihre Abmahnbefugnis nachweisen können. Ist der dargestellte Sachverhalt korrekt wiedergegeben? Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung muss so formuliert sein, dass die Prüfung des tatsächlich gerügten Sachverhalts möglich ist. Liegt rechtlich ein Wettbewerbsverstoß vor? Nur dann besteht die Pflicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Prüfen Sie außerdem, ob das in der Abmahnung beschriebene Verhalten tatsächlich von Ihnen oder Ihrem Unternehmen ausging. Ist der dargestellte Sachverhalt nicht korrekt, sollte dem Abmahnenden ein kurzer schriftlicher Hinweis gegeben werden.
Die Unterlassungserklärung muss hinsichtlich des Unterlassungsversprechens und der Vertragsstrafe richtig formuliert sein. Die mit der Abmahnung versandten Unterlassungserklärungen enthalten oft Verpflichtungen, die nicht übernommen werden müssen. Sie sollten daher den vom Abmahnenden übersandten Entwurf nicht ungeprüft unterzeichnen.
Eine Präzisierung der Erklärung oder ein Widerspruch allein gegen die Höhe der Abmahnkosten sind möglich. Entsprechend notwendige Modifikationen sollten mit einem Anwalt ausgearbeitet werden. Modifikationen können mit dem Abmahnenden abgesprochen werden, müssen es aber nicht. Sprechen Sie uns hierfür gern an! SBS Legal Rechtsanwälte ist mit über 20 Jahren Expertise im Wettbewersbrecht der passende Ansprechpartner.
Im Zweifel sollten Sie sich schnellstmöglich bei der Industrie- und Handelskammer, einem Berufsverband oder einem Fachanwalt Rat zu dem weiteren Vorgehen einholen. Ein erfahrener Anwalt kann die Berechtigung der Abmahnung objektiv prüfen, eine modifizierte Unterlassungserklärung formulieren und überhöhte Kosten zurückweisen.
Soweit der wettbewerbsrechtliche Verstoß offensichtlich ist, kommt es immer auf den Einzelfall an, ob die Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung müssen alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, um das beanstandete Verhalten sofort abzustellen. In manchen Fällen raten wir sogar, es auf ein Gerichtsverfahren ankommen zu lassen. Dies sollte jedoch dringend im Vorfeld mit einem Anwalt für Wettbewersbrecht abgeklärt warden! Wir, von SBS Legal Rechtsanwälte, stehen Ihnen hier jederzeit für Rückfragen zur Verfügung.
Liegen Gründe vor, die Unterlassungserklärung nicht abzugeben, sollte der Empfänger den Abmahnenden schnellstmöglich darüber aufklären, dass er die Erklärung nicht unterzeichnen wird. Schweigt der Abgemahnte, signalisiert er, dass er eine außergerichtliche Auseinandersetzung ablehnt und muss mit einer einstweiligen Verfügung rechnen.
Die Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen und können schnell mehrere hundert bis tausend Euro erreichen. Seit der UWG-Reform 2021 gelten allerdings wichtige Einschränkungen, die betroffene Unternehmen kennen sollten.
Die Höhe der Abmahnkosten richtet sich nach dem sogenannten Gegenstandswert, der vom Abmahner nach eigenem Ermessen festgelegt wird. Dieser Wert orientiert sich an der Bedeutung der Sache für den Abmahner und sollte dem entsprechen, was auch ein Gericht als Streitwert festsetzen würde. Die Rechtsprechung ist allerdings alles andere als einheitlich, da die Streitwerte von Gericht zu Gericht erheblich variieren.
Grundsätzlich sind die Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens zu erstatten, nicht nach dem niedrigeren Wert eines Verfügungsverfahrens. Beispielsweise zieht das OLG Hamm im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Drittel des Gegenstandswertes einer Hauptsacheklage ab. Wurden also 10.000 Euro im Verfügungsverfahren festgesetzt, läge der Wert einer Hauptsacheklage bei 15.000 Euro, und die Abmahnkosten wären folglich nach einem Gegenstandswert von 15.000 Euro zu erstatten.
Bei Abmahnungen durch Rechtsanwälte berechnen sich die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Wettbewerbsvereine können hingegen nur einen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen, der etwa 200 bis 300 Euro beträgt. Abmahnungen durch Rechtsanwälte sind kostspieliger und liegen bei mindestens 500 – 1000 Euro oder auch in einigen Fällen deutlich höher. Eine feste Summe kann hier nicht seriös genannt warden, da jede Abmahnung individuell ist.
Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat wichtige Kostendeckelungen eingeführt. Bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien entfällt der Anspruch auf Aufwendungsersatz für Mitbewerber und qualifizierte Wirtschaftsverbände. Dies gilt auch für Verstöße gegen Datenschutzrechte gegenüber Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern. Deshalb werden solche Fälle kaum noch abgemahnt.
Außerdem können Mitbewerber bei erstmaliger Abmahnung wegen solcher Verstöße kein Vertragsstrafeversprechen mehr verlangen. Vertragsstrafen für bestimmte Zuwiderhandlungen dürfen eine Höhe von 1.000 Euro nicht überschreiten, wenn der Verstoß die Interessen von Verbrauchern und Marktteilnehmern nur in unerheblichem Maße beeinträchtigt.
Sofern zwar ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliegt, die Abmahnkosten aber zu hoch erscheinen, kann die Unterlassungserklärung ohne Verpflichtung zur Kostenübernahme abgegeben werden. Alternativ können Streitwert oder Kostenpauschale reduziert werden. Es bleibt dann das Risiko einer Klage auf Kostenerstattung, wobei sich der Abgemahnte in einer wesentlich günstigeren Position befindet als in einem Verfügungsverfahren, da der Streitwert nur auf den Abmahnkosten beruht.
Bei unberechtigten oder formal fehlerhaften Abmahnungen kann der Abgemahnte nach § 13 Abs. 5 UWG Ersatz seiner entstandenen Rechtsverfolgungskosten geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass die fehlende Berechtigung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung erkennbar war. War der Irrtum objektiv nicht erkennbar, besteht kein Gegenanspruch. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt. § 8c Abs. 3 UWG betrifft widerum rechtsmissbräuchliche Abmahnungen.
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung mag zunächst bedrohlich wirken, doch mit dem richtigen Vorgehen lässt sich die Situation kontrolliert bewältigen. Bewahren Sie Ruhe, lass Sie die Abmahnung sorgfältig von einem Anwalt prüfen und reagieren Sie fristgerecht. Insbesondere sollten Sie die mitgesendete Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnen, da diese häufig überzogene Forderungen enthält.
Die UWG-Reform 2021 hat Ihnen als Unternehmer deutlich mehr Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen verschafft. Nutzen Sie diese Rechte, vor allem bei Informationspflichtverstößen. Holen Sie sich im Zweifel schnellstmöglich anwaltlichen Rat ein, um kostspielige Fehler zu vermeiden und Ihre Interessen optimal zu wahren.
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann binnen weniger Tage zu einstweiligen Verfügungen, hohen Streitwerten und langfristigen Vertragsstrafenrisiken führen. Entscheidend ist ein strukturiertes Vorgehen: Anspruchsberechtigung und behaupteten Verstoß prüfen, Fristen sauber managen, die Unterlassungserklärung regelmäßig modifizieren statt ungeprüft unterschreiben und Kostenforderungen juristisch einordnen.
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