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Am 1. März 2022 erweiterte die Europäische Kommission die Liste der in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffen (Verordnung (EU) 2021/1902 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 )
Seit dem dürfen 23 weitere CMR-Stoffe nicht mehr in Kosmetika verwendet werden. Fast ein Jahr nach der Erweiterung zeigt sich: Bei Verstoß gegen die Verordnung kann es teuer werden!
Doch welche Stoffe sind verboten und wie kann ich mich als Händler vor Abmahnungen schützen?
Cancerogen (= krebserzeugend)
Mutagen (= erbgutverändernd)
Reproduktionstoxisch (= fortpflanzungsgefährdend)
CMR-Stoffe sind demnach Stoffe, die krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sind.
Andere Begriffe sind unter anderem Karzinogene, Mutagene, Teratogene
Ziel der Erweiterung der Liste ist der Schutz der Verbraucher. Doch das klappt nur, wenn sich die Händler auch daran halten.
Nun wurden Kosmetikhändler abgemahnt, denn bei ihnen ist der Duftstoff Lilial noch im Umlauf. Und das wurde teuer: 2002,41 Euro mussten gezahlt werden.
Online-Händler haben Produkte, die noch im Lager waren, an Verbraucher weiterveräußert. Doch durch Abmahnungen wurde klargestellt: Auch Restbestände dürfen nicht verkauft werden. Um sicherzugehen, wurde von dem Abmahner sogar ein Gutachten von dem Produkt erstellt, um den CMR-Stoff nachzuweisen.
Doch was ist, wenn die Händler nicht wissen, dass ein Produkt einen verbotenen Stoff enthält oder ob der enthaltene Stoff zu der Kategorie der CMR-Stoffen gehört?
Das ändert nichts an der Abmahnfähigkeit, denn hier greift der in Volksmund berühmte Satz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Um den Schutz von Verbrauchern bestmöglich zu gewährleisten, muss der Verkäufer nach außen hin für seine Produkte haften. Dabei kommt es auf die Kenntnis erstmal nicht an.
Natürlich könnte danach ein Regress bei dem Importeur angestrebt werden, wenn die Produkte von diesem als sicher gekennzeichnet wurden.
Durch die Anfang März vorgenommene Neueinordnung des Stoffes Lilial ist dieser nun auf dem Gemeinschaftsmarkt verboten. Dadurch ist der Vertrieb von Kosmetikmitteln mit diesem Inhaltsstoff untersagt. Diese Neuerung hatte nicht nur Auswirkungen auf das Inverkehrbringungs- und Bereitstellungsverbot, sondern zog auch verantwortliche Personen und Händler in die Pflicht:
Wenn die Annahme besteht, dass ein Kosmetikmittel nicht den Anforderungen der EU-KosmetikVO entspricht, müssen erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden.
Natürlich müssen Verbraucher bei vielen Produkten über ihre Zusammensetzung informiert werden. Dies dient ihrem Schutz, um sie vor dem Kauf von gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Mitteln, wie CMR-Stoffe, zu bewahren. So ist neben dem Verkauf oder Herstellung von Produkten mit verbotenen Inhaltsstoffen die ungenügende Hinweisbezeichnung oder irreführende Hinweise einer der meisten Abmahngründe für Händler.
Doch regelmäßig verpassen es die Online-Händler den erforderlichen Hinweis in der Artikelbeschreibung anzugeben.
Auch für Tierfuttermittel gibt es eine Verordnung, die die Online-Händler von Tierprodukten zwingend einhalten müssen. Unter anderem sind die Händler dazu verpflichtet, das Futter zu kennzeichnen:
Einzel-oder Mischfutter müssen mit Futtermittelart, Name oder Firma des für die Kennzeichnung erforderlichen Futtermittelunternehmens und die Kennnummer der Partie oder des Loses und die Liste der Zusatzstoffe kennzeichnen. Vor allem eine irreführende Kennzeichnung muss unterlassen werden, besonders Angaben, die die Gesundheit des Tieres betreffen sind mit Vorsicht zu genießen.
Das bestätigte die Abmahnung eines Online-Händlers von Tiernahrung, der 238,00 Euro wegen Verstoßes zahlen musste
Biozid ist in vielen alltäglichen Produkten, wie Desinfektionsspray, zu finden. Die Werbung für diese Produkte ist mit der Biozid-Verordnung (Verordnung 528/2012/EU) geregelt. So dürfen betroffene Produkte ausschließlich mit dem Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ Beworben werden. Eine Abmahnung des Deutschen Konsumentenbund hat nun 374,80 Euro gekostet.
Im Sommer 2023 sollen noch weitere Beschränkungen hinzukommen. In Sonnencremes und anderem Kosmetikprodukten mit UV-Schutz sollen die Stoffe Benzophenon 3 und Octocrylen als Lichtschutzfilter verboten werden.
Das Kosmetikrecht hat viele Verordnungen und Pflichten, um Verbraucher zu schützen. Da kann man schnell den Überblick verlieren. Die Liste der verbotenen Stoffe befindet sich in ständiger Weiterentwicklung. So kann man Gefahr laufen Abmahnungen zu bekommen.
Und das kann teuer werden.
Unser kompetentes Anwaltsteam hilft ihnen, die rechtliche Compliance Ihrer Produkte sicherzustellen. So machen wir Ihr Unternehmen Abmahnsicher. Wir stehen Ihnen bei der Abwehr von Abmahnungen und behördlichen Beanstandungen zur Seite und leiten alle erforderlichen Schritte ein.
Kein Problem. Wir beraten Sie kompetent und unterstützen Sie ihren Pflichten als Hersteller, wie der Informationspflicht und Rücknahmemaßnahmen nachzukommen.
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