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Spielzeuge lassen sich eigentlich in jedem Haushalt finden, besonders in denen mit Kindern. Daher ist es nicht erstaunlich, dass sich um diese Produkte ein besonders hohes Maß an Regelungen und Vorschriften drehen.
Bei fehlerhafter Kennzeichnung auf Spielzeugen droht die Abmahnung wegen wettbewerbswidrigem Verhalten. Und das kann teuer werden.
Da Spielzeuge besonders in jungen, unerfahrenen Händen für allerlei Schaden und Gefahren sorgen können, müssen Händler einige Vorschriften beachten.
So muss Spielzeug, das gewerblich verkauft wird, mit einem Warnhinweis ausgezeichnet werden. Dies soll eine sichere Verwendung ermöglichen und aufsichtspflichtige Personen für etwaige Gefahren sensibilisieren.
Bei einer Altersspezifischen Warnung, beispielsweise wenn davor gewarnt werden soll, dass ein Produkt nicht von Kindern unter 36 Monaten verwendet werden sollte, dann ist auch zu sagen, wovon diese konkrete Gefahr ausgeht. Dieser Hinweis kann sich auch aus der Bedienungsanleitung ergeben.
Da Spielzeuge bei unsachgemäßer Verwendung, wie etwa dem Herunterschlucken, erheblichen Schaden anrichten können, ist ein Spielzeug dann mit einem Warnhinweis zu versehen, wenn es für einen sicheren Gebrauch des Spielzeugs angemessen erscheint. Was angemessen ist richtet sich dabei danach, ob bei dem vorhergesehenen Gebrauch unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter gefährdet ist.
Unter den Warnhinweisen gibt es verschiedene Kategorien. So sollen die Warnhinweise entweder von der Verwendung von Kindern unter einer bestimmten Altersklasse abraten, oder weisen darauf hin, dass bei der Verwendung weitere Maßnahmen zu treffen sind, um die Sicherheit der Nutzer zu sichern.
Die allgemeinen Warnhinweise sollen allgemeine Benutzereinschränkungen geben und sicherstellen, dass weder der Nutzer noch Dritte gefährdet werden. Zu den Informationen des allgemeinen Warnhinweises zählen:
Die besonderen Warnhinweise gehen etwas weiter: die Spielzeugsicherheitsverordnung i.V.m. der EU-Spielzeugrichtlinie schreibt vor, dass bestimmt Spielzeugkategorien mit einem spezifischen Warnhinweis versehen werden müssen. Eine Liste dieser Hinweise finden sich im Anhang V Teil B der EU-Spielzeugrichtlinie. Abschließend ist diese aber nicht.
Bei den spezifischen Warnhinweisen muss ein bestimmter Wortlaut mit den Produkten abgedruckt werden.
Generell müssen die Warnhinweise deutlich sichtbar, leicht lesbar, verständlich und in zutreffener Form angebracht werden.
Die Verwendung von Warnhinweisen ist im Vertrieb von Spielzeugen nichts neues. Schaut man sich die sich stapelnden Beschäftigungshelfer im Kinderzimmer genauer an, so sieht man vielerlei Zeichen, Zahlen und Hinweise.
Doch obwohl die sich die Pflicht zur Verwendung von Warnhinweisen „offline“ gut etabliert hat, so fällt es vielen Online-Händlern schwer sich an das geltende Recht zu halten und vergessen dieses wichtige Detail. Doch da auch online gekauftes Spielzeug ein besonders sicherheitsrelevantes Produkt ist, müssen Warnhinweise gemäß § 11 Absatz 4 - 2. ProdSV, die für die Entscheidung zu7m Kauf eines Spielzueg maßgeblich sind, für den Verbrcuher vor dem Kauf sichtbar sein.
Wenn man als Kunde also auf der Startseite das Produkt direkt in den Warenkorb legen kann, ohne in einem zwingenden Zwischenschritt die Warnhinweise zu sehen, gilt dies als wettbewerbswidirg.
Es stellt sich die Frage, was alles als Spielzeug gilt. Als Spielzeug gelten die Produkte, die von Personen unter 14 Jahren zum Spielen verwendet werden. Dabei müssen diese nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet worden sein.
Da auch der Gesetzgeber das hohe Risiko gesehen hat, dass vom unsachgemäßen Gebrauch von Spielzeugen vor allem von Kleinkindern ausgehen kann, gilt dem „Recht des Spielzeugs“ eine Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz.
Der § 11 der Spielzeugverordnung sagt dabei, dass eine besondere Hinweispflicht kodifiziert sein muss, mit der aus Produktverpackungen über Einschränkungen der alters- und verwendungsbedingten Eignung hingewiesen werden muss.
Da diese Hinweispflicht eine solche Wichtigkeit hat, soll man sie nicht mit dem Online-Verkauf umgehen können. Daher gilt sie nicht nur auf physischen Verpackungen, sondern ist auch Online ein Muss. Nur so kann ein lückenloser und risikobewusster Umgang mit Spielzeug sichergestellt werden.
Die Hinweise müssen auf der online Seite klar und leicht erkennbar die betreffenden Warnhinweise aufzeigen.
Auch zum „Wo“ gibt es Bestimmungen, denn die Hinweise dürfen nicht irgendwo versteckt sein, sondern müssen in einem leicht einsehbaren Teil der Produktdetailseite gelistet werden. Beispielsweise in der Produktbeschreibung
Zu den bereits bestehenden detailreichen Regelungen zu den Warnhinweisen, besagt § 11 Abs. 3 Spielzeugverordnung zudem noch, dass die Warnhinweise mit dem Wort „Achtung“ beginnen müssen.
Der weitere Wortlaut und Inhalt der Hinweise richten sich nach der Art des Spielzeugs und danach, wie es in den konkreten Umständen verwendet werden soll.
Was genau man als Händler schreiben muss ist oft nicht klar. Oft kann man sich aber an den bereits verwendeten Warnhinweis der Hersteller orientieren und diesen übernehmen.
Auch wenn es sich hier um lediglich einen Satz handelt, kann ein Vergessen teuer werden. Denn wenn man die Warnhinweise nicht korrekt oder gar überhaupt nicht aufführt, so droht die Abmahnung!
Ein Verstoß gegen die Warnhinweispflicht aus § 11 Spielzeugverordnung kann über § 3a UWG als Wettbewerbsverstoß geahndet werden. Und das machen sich auch Konkurrenten gern zu eigen, denn bei erfolgreicher Abmahnung müssen Anwaltskosten ersetzt werden und eventuelle Unterlassungserklärungen unterzeichnet werden.
Daher ist es ratsam sich vor dem Online Schalten der eigenen Anzeigen zu vergewissern ob Warnhinweise eingefügt wurden und ob diese auch korrekt und vollständig sind.
Nicht nur bei fehlerhaften Warnhinweisen, sondern auch bei Werbung mit Selbstverständlichkeiten droht die Abmahnung. Gemäß § 5 UWG kann Werbung nämlich auch dann unzulässig sein, wenn die Angaben objektiv richtig sind. Und zwar dann, wenn man eine Selbstvertändlichkeit, zum Beispiel wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist, hervorhebt und so als Besodnerheit darstellt.
Kinderspielzeug, das mit der Werbung "frei von Phtalaten" beworben wird, wird daher abgemahnt. Denn die Verwendung dieses Weichmachers für Kunststoff in Spielzeugen ist verboten.
Das Anbringen der Kennzeichnung "CE" ist jedoch keine Irreführung, sie ist vielmehr verpflichtend. Jedoch darf über das Anbringen, welches eine Herstellererklärung dafür ist, die Verntwortung für die Konformität seines Produkts übernimmt, keine weitergehenden werbenden Aussagen getroffen werden. Denn dies könnte den Verbraucher darüber täuschen, indem es suggeriert, dass das "CE" Merkmal ein besonderes Qualitätsmerkmal darstellt.
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