Rechtsanwältin, Fachanwältin für Informationstechnologierecht & Zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV)
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Laura Novakovski
Seit Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25.05.2018 herrscht Unklarheit, welche negativen Folgen eine nachlässige Umsetzung der Verordnung für Unternehmen haben kann. Dass die jeweils zuständige Datenschutzbehörde bei Verstößen ein Bußgeldverfahren einleiten kann, ist sicher. Darüber hinaus ist in jedem Fall auch denkbar, dass Betroffene ihr Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde nutzen und so auf eine vermeintliche Verletzung der DSGVO durch Unternehmen hinweisen.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob Konkurrenzunternehmen sich gegenseitig aufgrund von Verstößen gegen die DSGVO wettbewerbsrechtlich abmahnen können auf Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Eine Abmahnung kann ein Unternehmen einem Konkurrenzunternehmen grundsätzlich wegen Verstoßes gegen eine gesetzliche Norm, die wettbewerbsrechtlich relevant ist, erteilen (eine sog. Marktverhaltensregel). Eine Marktverhaltensregel ist dabei eine Vorschrift, die zumindest auch dazu dient, das Verhalten der einzelnen Marktteilnehmer bezüglich Angebot, Nachfrage und Vertragsanbahnung zu steuern.
Doch bereits bei dieser ersten Voraussetzung tun sich Fragen auf: Enthält die DSGVO überhaupt wettbewerbsrechtlich relevante Normen, die Marktverhaltensregeln beinhalten? Denn datenschutzrechtliche Regelungen dienen in erster Linie der Umsetzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen. Hinzu kommt die Problematik, dass die DSGVO bereits selbst Sanktionen regelt, die bei Verstößen gegen sie zu erheben sind – folglich könnte die Durchsetzung der DSGVO mithilfe von Abmahnungen nach dem UWG nicht möglich sein, da die DSGVO ein abgeschlossenes Sanktionssystem enthält. Hiergegen könnte man wiederum einwenden, dass die Durchsetzung der DSGVO-Vorgaben mithilfe von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen die Erreichung eines einheitlichen Datenschutzniveaus in der EU fördern würde.
Wie sieht es in der Praxis aus?
Tatsächlich berichten Rechtsanwaltskanzleien in Deutschland seit Inkrafttreten der DSGVO vermehrt von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen vermeintlicher Verletzungen von Datenschutzrecht. Zudem war die Thematik bereits Gegenstand verschiedener landgerichtlicher Entscheidungen, die jedoch im Ergebnis keineswegs einheitlich gefällt wurden. Mittlerweile liegt mit dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG Hamburg, Urteil vom 25.10.2018 – 3 U 66/17) erstmals eine oberlandesgerichtliche Entscheidung zu der Frage vor. In seiner Entscheidung bestätigt das OLG Hamburg, dass Normen der DSGVO auch Marktverhaltensregeln enthalten, gegen deren Verletzung Konkurrenten mithilfe von Abmahnungen nach dem UWG vorgehen können.
Die Frage der Eigenschaft einer datenschutzrechtlichen Norm als Marktverhaltensregel ist dabei für jede einzelne Norm der DSGVO individuell zu prüfen und kann nicht etwa pauschal für sämtliche Regelungen angenommen werden. In diesem Zusammenhang lässt sich aus der Entscheidung des OLG herleiten, dass jedenfalls die Informationspflichten aus §§ 13, 14 DSGVO marktverhaltensregelnden Charakter haben – diese Normen bildet die Grundlage, auf der Datenschutzerklärungen erstellt werden.
Vor dem Hintergrund dieser oberlandgerichtlichen Entscheidung ist in der Praxis auch weiterhin mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Datenschutzrechtsverletzungen durch Konkurrenzunternehmen zu rechnen. Diese können nicht prinzipiell als unzulässig abgetan werden, sondern sind ernst zu nehmen.
Um als Unternehmen derartigen Abmahnungen vorzubeugen, unterstützt Sie das Team von SBS LEGAL bei der korrekten Implementierung der Regelungen der DSGVO.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie uns gern!