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| Bank- und Kapitalmarktrecht, Compliance, Wettbewerbsrecht

Abmahnung versehentlicher Fehler sind möglich


Egal, ob ein Wettbewerbsverstoß beabsichtigt oder bloß versehentlich war – das objektive Vorhandensein des Verstoßes könne abgemahnt werden.

Manchmal passieren einfach Fehler – auch wenn niemand so richtig was dafür kann. Ein echtes Versehen eben! Einfach weil die Technik nicht das gemacht hat, was sie eigentlich machen sollte. Oder weil ein Mitarbeiter kurz unaufmerksam war. Fehler sind halt menschlich. Aber: Wenn durch so einen technischen oder menschlichen Fehler gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen wird, kann dieser Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden. Es droht eine Abmahnung! Es gehe eben nicht darum, wie und wie oft ein Fehler zustande gekommen ist (ob absichtlich und immer wieder oder ein Mal aus Versehen) – sondern um das Ergebnis. Im vorliegenden Fall war dieses Ergebnis: Eine Zeit lang konnte man bei einer Versicherung nur mit einem deutschen Konto eine Zahlung per SEPA-Lastschrift einrichten. Das ist Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung (Artikel 9, Absatz 2 (SEPA-VO)) und damit wettbewerbswidrig und abmahnfähig (nach §3a (UWG)), urteilte das Landgericht (LG) Stuttgart (Urteil vom 17.03.2021, 40 O 47/20 KfH).


Verstoß 1: Technischer Fehler bei der Änderung der Kontonummer

Auch ein technischer Fehler ist abmahnbar

Ein Kunde wollte im Onlineportal der Versicherung seine Kontonummer, über die per Lastschrift sein Versicherungsbeitrag eingezogen wird, eingeben. Doch in der Voreinstellung des Portals wurde von einem deutschen Bankkonto ausgegangen. Nun hatte der Kunde aber ein nicht-deutsches Konto und wollte die Voreinstellung deswegen ändern – von einer inländischen (deutschen) zu einer ausländischen Verbindung. Nur war die Änderung online nicht möglich. Es gab eine Fehlermeldung: „Bankleitzahl […] ist unbekannt! Bitte überprüfen“. Auf Wunsch des Kunden änderte die Versicherungsgesellschaft die Nummer im System dann manuell für ihn.

Die Versicherungs stritt diesen Vorfall nicht ab. Sie sagte später ganz offen: Es gab wohl einen technischen Fehler. Und ein Zeuge gab in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an: Eigentlich kann man in der IT der Versicherung Einzugsermächtigungen von allen SEPA-Staaten-Banken einrichten – wenn nur der technische Fehler nicht gewesen wäre. Wo der nun herkam, konnte man sich nicht erklären.

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Verstoß 2: Fehlerhafte Auskunft durch eine Mitarbeiterin

Eine Sachbearbeiterin machte einen Fehler: Sie sagte einer Kundin, bei der Versicherung könne man Lastschriften nur von deutschen Bankverbindungen annehmen, und schickte ihr ein Formular aus dem Online-Portal. Im Feld, wo die IBAN eingetragen wird, stand dort bereits voreingedruckt „DE“. Daraufhin fragte die Kundin nochmal die Zentrale der Versicherung. Diese gab ihr die richtige Auskunft: Natürlich seien auch Zahlungen von nicht-deutschen Konten möglich. So wurde die österreichische IBAN der betroffenen Kundin dann doch akzeptiert.


Die Rechtslage: Es müssen auch ausländische IBANs angenommen werden!

Es ist wettbewerbswidrig, bei einer SEPA-Lastschrift nur deutsche Konten zu akzeptieren – auch ausländische Konten müssen angenommen werden. Denn Artikel 9, Absatz 2 der SEPA-VO besagt: Wer eine Zahlung empfängt (eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geld von einem Zahler einzuziehen) darf im SEPA-Raum nicht vorgeben, in welchem EU-Staat das Zahlungskonto geführt werden soll. Eine solche Vorgabe wäre nämlich eine Marktverhaltensregelung – und damit ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gemäß §3a (UWG).

Deswegen mahnte die Wettbewerbszentrale die Versicherungsgesellschaft ab. Doch diese meinte, ihre beiden Verstöße seien wettbewerbsrechtlich nicht schwerwiegend genug – und gab keine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Daraufhin klagte die Wettbewerbszentrale: Sie forderte vor Gericht eine Unterlassung.


Urteil des LG Stuttgart: Ja, es liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

Die beklagte Versicherungsgesellschaft meinte zwar, bei ihren Fehlern bezüglich der Lastschrift habe es sich doch bloß um „vorübergehende Einzelfälle“ wegen technischem und menschlichem Versagen gehandelt. Doch die Richter am LG Stuttgart fanden das nicht überzeugend und gaben stattdessen der Wettbewerbszentrale Recht: Die Fehler der Versicherung waren keine Bagatell-Vorfälle. Sie habe zwei (!) handfeste und abmahnbare Wettbewerbsverstöße begangen – auch wenn dem Ganzen technisches bzw. menschliches Versagen zugrunde lag.

Fehler bei Lastschrift ist ein Wettbewerbsverstoß

Gegen die Annahme, dass die Fehler bloß Bagatellverstöße seien, sprächen bei den spezifischen Gegebenheiten der beiden Fälle zudem: Einerseits, dass man gar nicht eruieren konnte, was denn der Grund für den technischen Fehler im Onlineportal war. Das heißt, es bestehe ja immer noch die Gefahr, dass sich der Fehler wiederholt…  Und andererseits, dass es im System der Versicherung ein Formular gab (oder sogar gibt (?!)), in dem im IBAN-Feld schon „DE“ vorgedruckt ist.

Und ganz grundsätzlich sei vor allem der objektive Verstoß maßgeblich. Im Ergebnis konnten zwei Kunden mit ihrem ausländischen Konto keine Zahlungen tätigen bzw. Lastschrifteinzüge einrichten, da nur deutsche IBANs akzeptiert wurden. So wurde ihnen vorgegeben, in welchem EU-Mitgliedstaat sie ihr Bankkonto führen sollten. Und das sei eben ein Verstoß gegen Artikel 9, Absatz 2 der SEPA-VO – ganz egal, wie und warum es denn zu dem Verstoß gekommen ist. Es sei also egal, ob es einfach vorübergehendes technisches bzw. menschliches Versagen gab oder ob die Versicherung sich wirklich mutwillig schuldig gemacht hatte. Denn die Verletzungshandlung sein nämlich „verschuldensunabhängig“ und somit objektiv zu beurteilen.

So hat es bisher auch der EuGH in anderen Fällen gesehen. Die Luxemburger Richter gingen in ihrer Rechtsprechung davon aus, dass schon eine einzige Falschauskunft an einen Verbraucher wettbewerbsrechtlich irreführend sei – und der verantwortliche Gewerbetreibende entsprechend abgemahnt werden kann.


SBS Legal – Kanzlei für Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz in Hamburg

Als Kanzlei für Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz sind wir von SBS Legal auf Fälle von Wettbewerbsverstößen und irreführender Werbung spezialisiert. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten Unternehmen kompetent und fachkundig dazu, was es wettbewerbsrechtlich zu beachten und einzuhalten gilt. Gleichzeitig verstehen wir es auch als unsere Aufgabe, im Sinne unserer Mandanten für den fairen Wettbewerb einzustehen, ihn aufrechtzuerhalten und nötigenfalls gerichtlich gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen.

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