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| Internetrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht
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Sie finden eine Abmahnung auf Ihrem Briefkasten. Neben zahlreichen Vorwürfen werden direkt hohe Summen von mehreren hundert Euro gefordert. Zahlen oder nicht zahlen? Kontakt aufnehmen oder abwarten? Habe ich die Widerrufsbelehrung beim letzten Kunden vergessen, oder gibt es etwas an meinem Impressum auszusetzen? Abmahnungen sind für die Betroffenen oft mit Unsicherheiten verbunden. Gerade im Onlinehandel kommen auf Unternehmer viele Informationspflichten zu, bei denen man schnell den Überblick verlieren kann. Es muss jedoch keine Hiobsbotschaft sein, eine Abmahnung zu erhalten. Wir zeigen Ihnen anhand von ausgewählten Themengebieten, worauf Sie achten müssen.
Das Impressum ist unverzichtbarer Teil des Internetauftritts von Gewerbetreibenden. Es zeigt den Nutzern der Website wichtige Informationen über den Verantwortlichen. Selbst kleinste Fehler im Impressum können zu hohen Abmahnkosten führen. Obwohl die Gerichte mittlerweile viele Rechtsstreitigkeiten entschieden haben, gehören Abmahnungen wegen des Impressums immer noch zur Tagesordnung.
Abmahnungen wegen eines unzureichenden Impressums stellen einen Wettbewerbsverstoß nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. In diesen Fällen sind andere Wettbewerber aus der gleichen Branche abmahnberechtigt und können den Abgemahnten auf seinen Rechtsverstoß hinweisen. Apotheker können also andere Apotheker abmahnen, allerdings keine Klamottenhersteller. Mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wird grundsätzlich das Ziel verfolgt, einen fairen Wettbewerb zu schaffen. Die Konkurrenz soll sich nicht wegen falscher oder fehlender Angaben auf der Website abheben und sich so einen unfairen Vorteil verschaffen können. Prominente Fälle aus der Vergangenheit zeigen allerdings, dass hinter einer Abmahnung auch andere Ziele stecken können.
In den 2010er Jahren kam es zu regelrechten Abmahnwellen im Zusammenhang mit Social Media Auftritten auf Facebook oder Xing. Die Impressumspflicht wird grundsätzlich nur bei gewerblichen Internetauftritten ausgelöst. Die Frage, ob gewerbliche Postings auf Social Media Plattformen ein Impressum benötigten, war damals noch nicht geklärt. Schließlich steht im Vordergrund dieser Plattformen stets der private Austausch. Teilweise wurden auch private Accounts abgemahnt, wenn sie gewerbliche Postings enthielten und kein Impressum angegeben haben.
Einige Kanzleien trieben das Geschäft mit den Abmahnungen an die Spitze. Es stand nicht mehr der faire Wettbewerb im Fokus, sondern die Profitgier. Kleinste Tippfehler und Bagatellverstöße führten bereits zu einer Abmahnung. Sog. Abmahnkanzleien gerieten stark in Verruf. Mittlerweile ist anerkannt, dass auch gewerblich genutzte Social Media Auftritte ein Impressum hinterlegen müssen oder zumindest verlinken müssen. Das Geschäft mit missbräuchlichen Massenabmahnungen wurde ebenfalls stärker eingeschränkt. Was gilt es also zu beachten?
Die Rechtsprechung hat seither einzelne Rechtsfragen zum Impressum konkretisiert. Fehler lassen sich mit wenig Aufwand vermeiden. Die genauen Angaben der Informationspflicht orientieren sich am § 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes. Das Impressum muss Folgendes enthalten:
Neben den inhaltlichen Anforderungen muss man darauf achten, dass das Impressum für die Nutzer der Website leicht und jederzeit erreichbar ist. Auf der sicheren Seite ist man, sofern von jeder Unterseite der Website aus das Impressum mit einem Klick erreicht werden kann. Die Verlinkung sollte dabei im Idealfall „Impressum“ heißen. Andere Wörter wie beispielsweise „Info“ sind unzulässig und sollten vermieden werden. Sollten Sie eine Abmahnung wegen eines fehlerhaften Impressums erhalten haben, kontaktieren Sie gerne unsere Fachanwälte.
Im Onlinehandel kommt dem Widerrufsrecht eine zentrale Bedeutung zu. Verbraucher können bei bestimmten Vertragsarten ihre Entscheidung innerhalb von zwei Wochen widerrufen, ohne dies genauer begründen zu müssen. Unternehmer auf der anderen Seite müssen umfangreiche Informationspflichten erfüllen und sich stetig an neue Änderungen anpassen. Die gesetzliche Struktur hinter den Regelungen zum Widerruf ist dabei kompliziert und undurchsichtig. Fehler kommen in unterschiedlichen Formen vor. Wir zeigen Ihnen, worauf es ankommt.
Die Informationspflichten über ein Widerrufsrecht orientieren sich an der abgeschlossenen Vertragsart. Hauptanwendungsfall sind hierbei Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge. In § 312g Abs. 2 BGB finden sich diverse Ausnahmen, in denen grundsätzlich kein Widerrufsrecht besteht, beispielsweise bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können. Im Wesentlichen lösen jedoch die meisten Verträge im Onlinehandel die Informationspflicht aus.
Steht dem Verbraucher nun ein Widerrufsrecht zu, muss der Unternehmer nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 EGBGB insbesondere über die Bedingungen, die Frist und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufs sowie über das Muster-Widerrufsformular informieren. Zudem muss der Unternehmer die Widerrufsbelehrung in einfach verständlicher Weise und dem Verbraucher leicht zugänglich bereitstellen. Mehrfache Verlinkungen oder versteckte Widerrufsbelehrungen sind unzulässig.
Die Vorgaben, die Unternehmer bezüglich der Widerrufsbelehrung erfüllen müssen, haben sich in den vergangen Jahren mehrfach verändert. Alte Widerrufsbelehrungen, die den aktuellen Vorgaben nicht mehr entsprechen, sind bis heute im Umlauf. Achten Sie unbedingt darauf, auf aktuelle Entwicklungen eingestellt zu sein und Ihre Widerrufsbelehrung entsprechend anzupassen.
Neben veralteten Widerrufsbelehrungen kursieren bis heute fehlerhafte oder widersprüchliche Widerrufsbelehrungen. Nicht selten wird versucht, das Widerrufsrecht des Verbrauchers insgesamt auszuschließen oder durch die Angabe falscher Widerrufsfristen einzuschränken. Eine Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben begründet direkt einen Rechtsverstoß und kann abgemahnt werden.
Auch in Zukunft sollten Sie sich als Onlinehändler über die neusten Änderungen bezüglich des Widerrufs informieren. Gerade im Internetrecht kommt es aktuell und auch in Zukunft zu massiven Veränderungen. Es lohnt sich, auf dem Laufenden zu sein. Als Verbraucher profitiert man in aller Regel von den Änderungen und wird ohnehin von den Unternehmern informiert. Es schadet jedoch nicht, sich eigenständig über neue Entwicklungen zu informieren, um sich so vor falschen Widerrufsbelehrungen schützen zu können. Falls Sie eine Abmahnung aufgrund einer falschen Widerrufsbelehrung erhalten haben, wenden Sie sich an die SBS Legal. Wir kümmern uns von der Prüfung der Abmahnung bis hin zur rechtlichen Auseinandersetzung um Ihren Fall.
Neben der Widerrufsbelehrung und dem Impressum kommen Abmahnung im Markenrecht vermehrt vor. Die markenrechtliche Abmahnung ist ein bewährtes Mittel, erste Schritte gegen eine Markenrechtsverletzung einzuleiten. Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann durch die Abmahnung kostengünstig auf Rechtsverletzungen reagieren und mit einer angefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung zukünftigen Rechtsverletzungen vorbeugen. Bei Betroffenen löst die Abmahnung in den ersten Momenten vermutlich Unbehagen und Panik aus, da oftmals hohe Abmahnkosten anfallen. Risiken bestehen allerdings auf beiden Seiten. Wir zeigen Ihnen, worauf es ankommt.
Mit einer markenrechtlichen Abmahnung verfolgt der Rechteinhaber das Ziel, Markenrechtsverletzungen zu unterbinden, ohne eine Klage vor Gericht anzustrengen. Hierzu werden Ansprüche aus dem Markengesetz oder der EU-Verordnung über die Gemeinschaftsmarke geltend gemacht. Im Zentrum steht die Beseitigung der Markenverletzung, aber auch die zukünftige Unterlassung. Gleichzeitig werden die angefallenen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht oder mögliche Schadensersatzforderungen aufgestellt und damit verbundene Auskunftsansprüche eingefordert. Auf den Betroffenen kommen viele Forderungen zu. Die anfallenden Kosten können sehr hoch ausfallen. Üblich sind Streitwerte ab 50.000 €, an denen sich dann die Anwaltskosten orientieren.
Markenrechtliche Abmahnungen beinhalten meistens sehr kurze Fristen. Üblich sind Fristen von ungefähr acht bis zehn Tagen. Die hohen Kosten und die generell schwer zu prüfende Thematik führen dazu, dass viele Betroffene überfordert sind. Nicht selten wird die Gegenseite in aller Hektik kontaktiert und man versucht mit allen Mitteln, die Forderungen abzuwenden. Das Risiko bei unüberlegten Kontaktaufnahmen ist jedoch sehr hoch, die eigene Verhandlungsposition weiter zu verschlechtern. Ohne fachlichen Beistand redet man sich eher um Kopf und Kragen. Abmahnungen wegen Markenverletzungen dürfen also auf keinen Fall ignoriert werden. Man sollte allerdings auch nicht unüberlegt handeln. Nicht jede Abmahnung bedeutet, dass die in ihr geltend gemachten Forderungen berechtigt sind.
Die wichtigste Voraussetzung einer markenrechtlichen Abmahnung ist, dass überhaupt eine Markenverletzung vorliegt. Hier gehen allerdings schon die Unsicherheiten los. Jeder Fall ist unterschiedlich und muss gesondert geprüft werden. Markenverletzungen nach dem Markengesetz können in unterschiedlichsten Formen auftreten. Der § 14 Abs. 2 des Markengesetzes beinhaltet eine Aufzählung der möglichen Verletzungen. Die Ähnlichkeit zwischen zwei Marken herauszuarbeiten, kann im Einzelfall jedoch schon problematisch sein. Während jedem einleuchtet, dass man ein neu entwickelts Mobiltelefon nicht iPhone nennen darf, sind Fälle der Produktpiraterie, in denen oftmals Details im Design ausschlaggebend sind, nicht so leicht zu beurteilen.
Neben der eigentlichen Markenverletzung kann die Abmahnung auch formell unwirksam sein. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise ein falscher Verantwortlicher ausgezeichnet ist, der Abmahnende gar nicht zur Abmahnung berechtigt ist oder eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung vorliegt. Wie soll man also reagieren?
Die kurzen Fristen geben nicht sonderlich viel Bedenkzeit. Auf keinen Fall sollte man auf die Forderungen ohne rechtliche Prüfung eingehen. Es empfiehlt sich, die Randdaten der Abmahnung eigenständig zu überprüfen. Hierzu kann man im Register des Deutschen Patent- und Markenamts nach dem zugehörigen Rechteinhaber suchen. Falls falsche Angaben erhoben werden, ist die Abmahnung bereits formell unwirksam.
Finden Sie in Eigenregie keine nennenswerten Fehler, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt mit der Prüfung beauftragen. Je länger Sie warten, desto schwieriger wird es, auf die Abmahnung zu reagieren. Gerne übernehmen wir für Sie die fachliche Prüfung Ihrer Abmahnung. Unsere Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz weisen umfassende Erfahrungen auf dem Gebiet des Markenrechts auf und unterstützen Sie umfangreich in Ihrem Fall.
Für die Betroffenen sind Abmahnungen auf den ersten Blick immer unangenehm. Mit ein wenig Fingerspitzengefühl lassen sie sich allerdings leicht vorbeugen. Solange man einen kühlen Kopf bewahrt und sich vor unüberlegten und hektischen Entschlüssen schützt, hat man nichts zu befürchten. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts sorgt zusätzlich für einen erhöhten Rechtsschutz.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben oder selbst eine Abmahnung verfassen möchten, sind Sie bei uns genau richtig. Unsere Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Unser Team berät Sie in allen Belangen des gewerblichen Rechtsschutzes und Wettbewerbsrechts. Wir freuen wir uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme.
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