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Unternehmen setzen Werbung gezielt ein, um ihre Produkte hervorzuheben und sich von der Konkurrenz abzuheben. Doch wenn sie dabei über das Ziel hinausschießen und mit unzulässigen Werbeaussagen werben, drohen Abmahnungen – und die können teuer werden. Unser Team von SBS LEGAL hat für Sie die häufigsten Abmahn-Claims zusammengetragen; hierauf muss man achten:
Viele Unternehmen setzen auf unlautere Werbung, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen und Verbraucher gezielt zu beeinflussen. Besonders im Online-Marketing und im Direktvertrieb durch Network-Marketing ist irreführende Werbung weit verbreitet. Besonders heikel sind dabei gesundheitsbezogene Werbeaussagen (Health Claims), die strengen rechtlichen Vorgaben unterliegen.
Oft nutzen Unternehmen Angaben mir Gesundheitsbezug wie heilt Arthrose oder gegen Gelenkschmerzen, um ihr Produkt gegenüber den anderen hervorzuheben. Doch diese sind nur unter strengen Umständen gestattet.
Welche Health-Claims gemacht werden dürfen ist in der Health-Claim-Verordnung geregelt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Aussagen, die darüber hinausgehen, nicht getätigt werden dürfen.
Daher sollte, wenn mit Health-Claims geworben wird, sich stets versichert werden, ob diese auch gestattet sind.
Der VwGH hat 2020 zu unlauteren Health-Claims bei der Bewerbung von Babywasser entschieden: Ein natürliches Mineralwasser darf nicht mit den Angaben hochwertige Wasserqualität und abkochen nicht erforderlich beworben werden.
Hierbei handelt es sich nämlich um sogenannte Irreführung durch Selbstverständlichkeiten.
Bei der Irreführung durch Selbstverständlichkeiten werden einem Produkt Merkmale als Besonderheiten zugeschrieben, die in vergleichbaren Waren ebenfalls vorhanden sind. Oftmals sind diese sogar Pflicht.
Dies ist insbesondere bei der besonderen Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten oder Nährstoffen der Fall.
Die Mineralwasser- und Quellwasser-VO gibt vor, welche Voraussetzungen ein natürliches Mineralwasser erfüllen muss. Darunter fallen zum Beispiel die ursprüngliche Reinheit und die Freiheit von Mikroorganismen.
Wenn man nun aber die Bezeichnung eines hochwertigen Mineralwassers nutzt, obwohl es gerade den allgemeinen Voraussetzungen, die die Verordnung vorschreibt, genügt, so erweckt dies fälschlicherweise bei einem Verbraucher den Eindruck einer besseren Wasserqualität als bei vergleichbaren Produkten.
Ebenso kann die Aussage, dass ein Abkochen nicht erforderlich sei, suggerieren, dass dies bei Konkurrenzprodukten notwendig wäre – was irreführend ist.
Es heißt zurzeit jedoch Unternehmen aufgepasst. Denn Abmahnverbände sind auf Hochtouren und haben vor allem die Nutzung von Affiliates und Werbepartnern im Blick. Diese große Abmahnbewegung kann teuer werden: Bei der Nutzung von unlauterer Werbung können Strafen von 1000 bis 1500 Euro auf Unternehmen zukommen. Hinzu kommen noch die Änderungen an der Werbung, welche auch hohe Kosten und Zeitaufwand verursachen können.
Besonders knifflig wird es für Unternehmen, die Vertriebspartner haben, die sich ihrerseits um die Vermarktung der Produkte kümmern. Denn unter Umständen haften sie auch für die Partner, wenn diese sich unlauterer Werbung bedienen. Dies wurde höchstrichterlich entschieden.
Amazon konnte sich der Haftung für unlauterer Werbung auf ihrer Plattform durch Vertriebspartner entgehen.
Dies konnte durch clevere Verträge mit den Vertreibern und Affiliateverträgen, die sich der Webseite bedienen, möglich gemacht werden.
Ihre vertraglichen Regelungen wurden so ausgestaltet, dass dem Riesenkonzern keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Werbung der Vertragspartner eingeräumt wurde. Und ohne Einwirkungsmöglichkeit kann Amazon auch nicht für Verstöße gegen die Verordnung verantwortlich gemacht werden.
Doch neben unlauteren Health-Claims sollten Unternehmen sich auch vor formalen Stolperfallen hüten. Denn neben der irreführenden Verwendung von Health-Claims gibt es auch einige objektive Hürden zu berücksichtigen, die bei Nichtbeachtung eine Abmahnung mit sich ziehen kann.
Die Mineralwasser- und Quellenverordnung sieht vor, dass die Angabe des Ortes oder der Name der Quelle mindestens eineinhalbmal so hoch und breit sein muss wie der größte Buchstabe, der für diese Handelsbezeichnung genutzt wird. Das gelte sinngemäß auch für die Werbung für das Produkt.
Die Bewerbung von Produkten ist eines der Schlüsselelemente im erfolgreichen Vertrieb eines Unternehmens. Doch auch wenn sie nötig ist, um die eigenen Produkte von denen der Konkurrenz abzuheben, so kann es teuer werden, wenn durch unlautere Werbung über das Ziel hinausgeschossen wird.
Wie die oben genannten Fälle zeigen, kann die effiziente Bewerbung on Produkten äußerst komplex sein. Unser erfahrenes Team im Wettbewerbsrecht prüfte Health-Claims auf ihre Zulässigkeit und macht ihre Werbung abmahnsicher.
Viele Abmahnvereine haben es auf Nutzer von Affiliate und Vertriebspartnern abgesehen. Wir prüfen Ihre Verträge und sichern Sie rechtlich ab!
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