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Abmahnvereine dürfen nicht mehr Abmahnen?


Abmahnungen sind dafür da, ein bestimmtes vertragswidriges oder gesetzeswidriges Verhalten zu beanstanden und sind ein beliebtes Mittel, grade im Wettbewerbsrecht, um seine eigenen Interessen zu vertreten und einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen. Eine Abmahnung ist dabei meistens mit der Forderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verbunden und kann bei wiederholtem Verstoß nicht nur rechtliche, sondern auch finanzielle Konsequenzen haben. Abmahnvereine mahnen dabei in der Vergangenheit besonders häufig ab. Um die Abmahnungen durch Abmahnvereine einzuschränken, trat im Dezember 2021 eine Regelung in Kraft. Was Abmahnvereine sind, warum diese Abmahnungen aussprechen können, was die Regelung beinhaltet und wie sich diese auswirkt, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Was sind Abmahnvereine?

Oft werden Abmahnungen von Mitbewerben ausgesprochen, um den fairen Wettbewerb aufrecht zu halten, doch auch Abmahnvereine haben sich auf dem Markt etabliert, und sprechen Abmahnungen aus. Abmahnverbände oder Vereine vertreten die Interessen einer bestimmten Branche oder Berufsgruppe und haben es sich zu ihrer Aufgabe gemacht, gezielt nach wettbewerbsrechtlichen Verstößen zu suchen und diese dann abzumahnen. Doch warum dürfen die Abmahnverbände abmahnen?

Die zuvor bestehend Aktivlegitimation 

Eine Aktivlegitimation ermöglicht es einem Abmahnverein, Abmahnungen im Namen seiner Mitglieder auszusprechen. Eine Aktivlegitimation ist also die Berechtigung für die Mitglieder zu sprechen. Als Grundlage für diese Berechtigung wird § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesehen, welcher besagt, dass eine eingetragene qualifizierte Einrichtung zum Schutz der Verbraucherinteressen, die Beseitigung oder Unterlassung einer unzulässigen geschäftlichen Handlung in Anspruch nehmen kann. Es liegt somit eine Berechtigung vor, gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen. 

Die Einschränkung von Abmahnvereinen

Abmahnvereine konnten lange hauptsächlich ungeprüft wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen und taten dies auch häufig. Viele Abmahnverbä erhielten schnell einen unseriösen und schlechten Ruf, weil jeder kleinste Fehler abgemahnt wurde und so der Verdacht aufkam, dass es den Abmahnverbänden vielmehr um die Einnahmen aus Vertragsstrafen ging, als um die Verhinderung von Wettbewerbsverstößen. Seit Dezember 2021 hat sich dies jedoch geändert und Abmahnverbände müssen nun deutlich strenger Vorgaben erfüllen, um Abmahnungen aussprechen zu dürfen. So darf eine Abmahnung nur noch von sogenannten qualifizierten eingetragenen Wirtschaftsverbänden ausgesprochen werden und um eingetragen zu werden, muss ein Verband bestimmte Kriterien erfüllen und einhalten. Doch lange war unklar, wie es sich mit Abmahnungen verhält, welche vor der Änderung von nun nicht eingetragenen Wirtschaftsverbänden ausgesprochen wurden. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit der aktuellen Entscheidung (OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2023, Az.: 4 W 32/22) für Klarheit gesorgt.

Keine Zwangsvollstreckung nach Verlust der Aktivlegitimation

Hat der Abmahnverein eine Abmahnung ausgesprochen, so ist es in der Vergangenheit häufig dazu gekommen, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde und der Abmahnverein vor Gericht die Verurteilung zu einer Unterlassung erwirken wollte. Kommt das Gericht zu dem Entschluss, dass der Abmahnverein  Recht hat und ein Verhalten zu unterlassen ist, so erhält der Abmahnverein ein gerichtlicher Titel. Ein gerichtlicher Titel beweist den Anspruch des Gläubigers und gibt ihm das Recht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Hier beweist der gerichtliche Titel den Anspruch, das abgemahnte Verhalten zu unterlasen und er Gläubiger ist der Abmahnverein. Wird allerdings erneut gegen diese Vorgabe verstoßen, so kann der Abmahnverein mit dem gerichtlichen Titel die Zwangsvollstreckung eines Ordnungsgeldes verlangen, welches zuvor von dem Gericht festgesetzt wurde und zwischen 5 und 250.000€ liegt. Unklar war nun, wie es sich bei alten gerichtlichen Titeln verhält. Streitständig war ein gerichtlicher Titel der 2018 erwirkt wurde und den ein Verband, welcher die Abmahnbefugnis verlor, weiterhin zur Zwangsvollstreckung benutzen wollte.
Das OLG Hamm stellte nun klar, dass diese Zwangsvollstreckung nicht länger möglich sei, wenn der Abmahnverein keine Aktivlegitimation mehr besitzt, also nicht als eingetragener Verein gilt, denn dann würde es an der erforderlichen Befugnis fehlen, um einen derartigen Antrag zu stellen. 

Zusammenfassen lässt sich also sagen, dass darauf geachtet werden sollte, wer Sie abmahnt und ob dieser Abmahnverein eine Befugnis bzw. Aktivlegitimation besitzt. Wurden Sie bereits abgemahnt sollte ebenfalls geschaut werden, ob der Abmahnverein eingetragen und somit berechtigt ist. Denn eine Zwangsvollstreckung muss, wie das OLG Hamm beschlossen hat, nicht geduldet werden und es kann dagegen vorgegangen werden. Brauchen Sie eine rechtliche Beratung in diesem Bereich melden Sie sich gerne bei uns.


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