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Das Angebot von Online-Abonnements im E-Commerce ist riesig. So schnell wie sich ein Abschluss eines solchen Abos gestaltet, sollte aber auch die Kündigung möglich sein. Daher wurde am 01.07.2022 durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge der Kündigungsbutton gemäß § 312 k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingeführt. Damit ist den Verbrauchern möglich ihr Online-Abonnement mithilfe eines Klicks auf derselben Seite zu beenden. Nun entschied, dass Landesgericht (LG) Hildesheim am 09.01.2024 (Az. 3 O 109/23), dass auch Reseller dazu verpflichtet sind, einen Kündigungsbutton für die Beendigung von Online-Abonnements bereitzustellen. Ganz gleich, ob die Abonnements auf der Seite eines Dritten oder der eigenen Seite vertrieben wurden.
Im vorliegenden Fall warb die GC Ventures UG auf ihrer Website, guitar-campus.de, für Online-Abonnements, um das Guitarrespielen durch Schulungsunterlagen sowie Videos zu erlernen. Sobald man auf die Bestellfläche kickte, wurde man auf die Bestellseite von Digistore24 weitergeführt, wo man das Online-Abonnement abschließen konnte. Digistore24 trat gegenüber den Kunden und Kundinnen als Reseller und Vertragspartner auf. Auf guitar-campus.de fehlte es jedoch an einem Kündigungsbutton, obwohl nur dort das Online-Abonnement beworben und erreichbar war.
Der Bundesverband für Verbraucherzentralen klagte gegen die Digistore24 Gmbh nach erfolgloser Abmahnung, da auf der Website ihrer Vertragspartnerin, wo die Online-Abonnements angeboten wurden, ein Kündigungsbutton fehlte. Gemäß § 312 k Absatz 1 BGB müsse die Beklagte dafür Sorge tragen, dass sich auf der Website, von der auf ihre Website weitergeleitet wurde, ein Kündigungsbutton befinde. Da die Beklagte ihre Pflicht vernachlässigt habe, dürfe sie das Angebot nicht länger unterbreiten.
Von der Beklagten wurde hingegen vorgetragen, dass sie die Website, von wo man weitergeleitet wurden, nicht selbst betreibe. Sie sei nur als Resller für die Websitebetreiberin tätig, die an dem Abschluss von Online-Abonnements interessiert sei.
Das LG Hildesheim sprach dem Verband der Verbraucherzentralen zu, einen Unterlassungsanspruch gemäß § 2 Absatz 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) gegenüber der Beklagten zu haben. Als qualifizierter Verbraucherverband, der in der Liste des Bundesamts für Justiz gemäß § 4 UKlaG aufgeführt ist, sei er berechtigt, seinen Anspruch durchzusetzen. Hiernach dürfe die Beklagte nicht nicht länger das Online-Abonnement auf der Website des Vertragspartnes anbieten, wenn kein Kündigungsbutton vorhanden sei.
Die Beklagte hätte sicherstellen müssen, dass sich auf der Website guitar-campus.de eine Schaltfläche zur Kündigung des Online-Abonnements befände, da Kunden und Kundinnen das Online-Abonnement nur über die Seite der Vertragspartnerin abschließen können. Damit wurde ein Teil des Geschäftsbetriebs an die Vertragspartnerin ausgelagert. Die Beklagte verstieß folglich gegen § 312k BGB.
Die Forderung nach einem Kündigungsbutton hätte die Beklagte auch durchsetzten können, da sie damit hätte drohen können, ihre Leistungen als Reseller nicht länger anzubieten und folglich die Verdienstmöglichkeit zu entziehen. Generell sei ein Reseller dazu verpflichtet, sich gegenüber dem Websitebetreiber einen derartigen Einfluss vertraglich bestätigen zu lassen.
Das Urteil des LG Hildesheim ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung ist beim Oberlandesgericht Celle zugelassen (Az. 13 U 7/24).
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