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Die Ehe findet einen grundrechtlichen Schutz in Artikel 6 Grundgesetz und durch das Institut des sogenannten Ehegattensplittings eine steuerliche Förderung. Gleichwohl ist im Koalitionsvertrag eine Änderung der Steuerklasse, nämlich die Abschaffung der Steuerklassenkombination 3 und 5 verankert und damit auf der Agenda der Ampelkoalition. Allerdings ist noch offen, zu welchem Zeitpunkt dieses Ziel umgesetzt wird. Demgemäß soll Erklärung finden, wie sich eine solche Steuerklassenkombination bei Ehepaaren auswirkt, welche Spareffekte es gibt und was Ehepaare bei einer Verwirklichung des Vorhabens finanziell zu erwarten haben.
Das sogenannte Ehegattensplitting ist ein Verfahren im deutschen Steuerrecht. Alle Menschen, die ein Einkommen haben, müssen von diesem Einkommen an den Staat Steuern zahlen. Bei Eheleuten gibt es eine besondere Regelung für die Berechnung der Steuer. Dies ist das sogenannte Ehegattensplitting. Dabei muss nicht jeder Ehepartner alleine für sein Einkommen Steuern zahlen, sondern das Einkommen von beiden Eheleuten wird zusammengezählt und dann halbiert. Für diese geteilte Summe errechnet man die Einkommenssteuer und verdoppelt diese dann. Durch dieses Verfahren haben Eheleute Vorteile, wenn ein Partner deutlich mehr als der andere verdient.
Zunächst ist zu betonen, dass der Splittingtarif gerade nicht abgeschafft werden soll.
Das Möglichkeit über die Institution der Ehe Steuern zu sparen, soll also grundsätzlich bestehen bleiben.
Anders ist dies jedoch bei der Steuerklassenwahl. Diese ist getrennt vom Ehegattensplitting zu sehen, und hat Auswirkungen auf den monatlichen Lohnsteuerabzug.
Wenn die freiwillige Steuerklassenkombination 3/5 durch die Variante 4/4 ersetzt wird, ändert sich das monatliche Nettoeinkommen des betreffenden Paares und gleichsam die Verteilung des Einkommens in der Nähe.
Unterscheidet sich die Höhe des Einkommens von Ehepaaren stark voneinander, ist es diesen möglich, auf Antrag die Steuerklassenkombination 3/5 zu wählen. Der Besserverdienende Teil wählt dabei die Steuerklasse 3. Der Tradition halber ist häufig der Ehemann derjenige, der in Vollzeit arbeitet und ein höheres Einkommen als die Ehefrau erwirtschaftet. Im Verhältnis betrachtet, wird das Einkommen in Steuerklasse 3 nur gering besteuert. Dies liegt daran, dass der Ehemann den Grundfreibetrag der Ehefrau angerechnet bekommt.
Indem ein doppelter Freibetrag berücksichtigt wird mit einer Gesamtsumme von 23.208 Euro im Jahr 2024 ist ein beträchtlicher Anteil des Einkommens nicht besteuert. In der Folge sinkt die Steuerlast des Ehemannes merkbar. Als groben Anhalt kann man sich merken, dass desto größer der Gehaltsunterschied der Ehepartner, desto größer die Steuerersparnis.
Die Ehefrau hingegen wird der Steuerklasse 5 zugeordnet. Aufgrund von Arbeit für die Familie und Teilzeitarbeit erhält diese häufig ein deutliches geringeres Einkommen. Dieses im Verhältnis niedrige Einkommen wird von hohen Steuern begleitet aus Gründen des nicht angerechneten Grundfreibetrags.
Das Finanzamt ordnet jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin eine Lohnsteuerklasse, oder auch nur Steuerklasse genannt, zu. Insgesamt gibt es in Deutschland sechs. Sie helfen dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin dabei, die Lohnsteuer eines Mitarbeitenden zu berechnen.
Die Lohnsteuerklasse richtet sich in erster Linie nach dem Familienstand.
Alleinstehenden ordnet das Finanzamt automatisch die Klasse I (1) zu.
Alleinerziehende sind in Klasse II (2) und bekommen dort einen höheren Entlastungsbetrag.
Und für Ehepaare gibt es eine Besonderheit in Sachen Steuerklasse: Sie können zwischen verschiedenen Steuerklassen wählen.
Wer mehrere sozialversicherungspflichtige Jobs hat, bekommt ab dem zweiten Job Klasse VI (6) automatisch zugeordnet. Der Familienstand ist dabei egal.
Deshalb wählen Frauen bevorzugt einen Minijob, der steuerfrei ist, denn von dem erwirtschafteten Bruttogehalt bleibt nach Steuern nur ein geringer Betrag übrig, bei dem sich würde eine Gehaltserhöhung kaum auswirken.Es ist nicht unrichtig, wenn man das als fehlgeleiteten Impuls der Politik bezeichnet.
In unserer liberalen und auf Gleichbehandlung gerichteten Gesellschaft soll als Ziel stehen, wie der Verfassungsgrundsatz in Art. 3 I GG ausdrückt, Frau und Mann unabhängig vom Geschlecht gleich zu behandeln; auch in punto Besteuerung. Betrachtet man jedoch die Einkommensverteilung, so wirkt sich das für die Ehefrau objektiv steuerlich nachteilig aus.
Um dies zu vermeiden, nämlich, dass die Frauen nach diesem Steuersparmodell einen Großteil der Steuerlast in der Ehe tragen, besteht die Forderung nach einem Mehr an Steuergerechtigkeit. Würde man dementsprechend eine automatisierte Überführung in die Steuerklasse 4 vornehmen, so würde jeder der Ehepartner gemäß seiner Einkommenshöhe besteuert werden.
Betrachtet man jeden Ehegatten einzeln, so ergeben sich Vor- und Nachteile für jeden. Insgesamt jedoch bietet diese Konstellation Vorteile, welche es nicht zu vernachlässigen gilt.
Eine einheitliche Betrachtung der Ehepartner zeigt auf, dass ihnen gemeinsam wegen der verminderten Steuerlast monatlich gesehen eine höhere Geldsumme zur Verfügung steht, als würden die beiden Nettogehälter zusammengerechnet.
Dieses ihnen zur Verfügung stehende Einkommen ist sofort ausgabefähig, ohne ein Jahressteuerausgleich im darauffolgenden Jahr abwarten zu müssen. Das macht es einfacher, die dauerhaft laufenden Verpflichtungen wie etwa Kredittilgungen für das Eigenheim oder Mietzahlungen zu erfüllen.
Gleichwohl ist der Steuervorteil nur rein vorläufiger Natur. Einhergehend mit der verpflichtenden Steuererklärung und dem Steuerbescheid wird im Folgejahr eine Korrektur durch das Finanzamt durchgeführt.
In diesem Sinne beeinflusst die Wahl der Steuerklasse lediglich die Höhe der monatlichen Lohnsteuervorauszahlung, nicht jedoch die gesamtjährliche Steuerlast. Wenn der Lohnsteuerabzug unterjährig zu hoch ist, erfolgt eine Erstattung; ist dieser zu gering gewesen, folgt eine Aufforderung zur Nachzahlung.
Im Ergebnis würde die Abschaffung dazu führen, dass jeden Monat weniger Haushaltsbudget übrig bleibt, auch wenn die Steuerlast letztlich unverändert ist.
Es verschlechtert sich also die finanzielle monatliche Situation und es entsteht zeitgleich bei den Betreffenden der Eindruck, dass die Steuerlast insgesamt gestiegen ist.
Dass mit der zeitlich versetzten Steuererklärung ein Ausgleich erfolgt, wird weniger stark wahrgenommen, was zu Unmut bei den Steuerpflcihtigen führen könnte.
Im fiktiven Fall eines katholischen Ehepaars, welches kinderlos ist und in Bayern lebt verdient der Ehemann eine Gesamtsumme von 5.000 Euro; sie hingegen lediglich eine Summe von 2.000 Euro.
In Steuerklasse Nummer 3 hat er pro Monat Abzüge von 1.532 Euro.
In Steuerklasse Nummer 4 sind es jedoch 1.940 Euro.
Würde man demnach die Steuerklassenkombination aus 3/5 abschaffen, würde das dazu führen, dass der Ehemann 408 Euro weniger zur Verfügung hat. Die Ehefrau hat in der Steuerklasse Nummer 5 Abzüge von 769 Euro, in Steuerklasse 4 hingegen jedoch nur 536 Euro.
Ihr bleiben auf diese Weise je Monat 193 Euro mehr von ihrem Einkommen. Eine einheitliche Betrachtung führt dazu, dass dem Ehepaar bei derzeitiger Steuerklassenkombination 3/5 gemeinsam jeden Monat 215 Euro mehr pro Monat verfügbar sind.
Ein nicht zur vernachlässigender Betrag.
Unser Team empfiehlt all denen, die sich als im Status der Ehe sehen, oder für sie diese zeitnah als Lebensgemeinschaft in Betracht kommt, bei der Frage nach der Besteuerung der von Ihnen erwirtschafteten Einkommen, einen fachlich versierten Experten hinzuzuziehen, um unnötig hohe Steuerzahlungen zu vermeiden oder diese taktisch findig zu verhindern.
Die bei uns beschäftigten Anwälte sind erfahrene Spezialisten im Bereich Steuerrechts. Eine kompetente Beratung und Durchsetzungsstärke können Sie sowohl im Bereich außerhalb der Gerichte in Auflösungsabsicht wie auch gerichtlich in Anspruch nehmen. Zögern Sie deswegen nicht, noch heute in Kontakt zu uns zu treten und sichern Sie sich unsere kompetente und professionelle Unterstützung.