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Blog News
Ein Journalist beantragte eine einstweilige Verfügung auf Unterlassen (Unterlassungsverfügung) gegen eine Video-Plattform. Grund hierfür ist die vorangegangene Accountsperrung wegen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen der Beklagten auf ihrer Internetplattform, die vornehmlich als Videoportal dient. Als Grund für die Sperrung des Accounts trug die Plattform mehrere Verstöße des Klägers gegen die Community-Richtlinien vor.
Der Kläger publizierte auf der Plattform der Beklagten Videos, die jeweils von dieser mit dem Hinweis, dass diese gegen die Richtlinien verstoßen, entfernt wurden. Daraufhin verwarnte die Beklagte den Kläger zusätzlich mit dem Text:
Für dein Konto gibt es bereits mehrere Verstöße gegen die Richtlinien. Ein weiterer Verstoß könnte zu einer Sperre bei [Beklagte] führen. Du kannst die letzten Verstöße einsehen und Widerspruch einlegen.
Kurz darauf erregte ein weiteres Video des Klägers das Aufsehen der Beklagten, welches diese mit erneutem Hinweis auf den Verstoß entfernte. Nach eingelegtem Widerspruch des Klägers überprüfte diese den Inhalt erneut, ließ das Video jedoch gelöscht, da sie erneut zu dem Schluss kam, dass das Video gegen die Richtlinien verstoße. Als der Kläger daraufhin erneut gegen die Richtlinien verstieß ließ die Beklagte den Account sperren.
Nach Ansicht des Journalisten liegt hier eine unrechtmäßige Sperrung des Accounts vor. Denn die Sperrung verstoße nicht nur als unlautere Behinderung gegen das UWG, sondern verletze auch vertragliche Ansprüche. Es kam zudem nicht zur Anhörung des Klägers und die Nutzungsbedingungen seien nicht anwendbar. Zudem habe er keine Kenntnis von diesen gehabt.
Die Beklagte beteuerte dementgegen die Rechtmäßigkeit der Sperrung. Es seien nicht nur wiederholte Verstöße seitens des Klägers begangen worden, sondern auch zahlreiche Hinweise auf die Verstöße und auf die Folgen gemacht worden.
Des weiteren wurde bei der Erstellung des Accounts die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen gegeben. Dass der Kläger den Account nicht selber erstellt hat oder aktive Kenntnis von den Bedingungen gehabt habe, sei unerheblich.
Auch sei das Vorgehen der Plattform zum Schutz der Community durch konsequente Durchsetzung der Richtlinien richtig und wichtig.
Der Kläger trug vor, von den Nutzungsbedingungen nichts gewusst zu haben. Der Account wurde von jemand anderem erstellt. Da der Kläger erst später den Betrieb des Accounts übernahm, könne er nicht an die Nutzungsbedingungen gebunden sein, da er diesen auch nicht ausdrücklich zustimmte.
Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht. Die Betreiberin der Plattform hat bei ihren Hinweisen auf Verstöße mehrfach auf die Nutzungsbedingungen hingewiesen. Diese waren auch jederzeit für den Kläger einsehbar.
Jedenfalls nach erstmaligem Hinweis auf Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen hat der Kläger grob fahrlässige Nichtkenntnis, denn es war ihm möglich und auch zumutbar, die Nutzungsbedingungen einzusehen.
Damit mauerte das Gericht das Schlupfloch der späteren Accountübernahme zu.
Bereits die Zuständigkeit des Gerichts war ein zentraler Streitpunkt zwischen den Parteien. Denn die Beklagte war in Irland ansässig. In welchem Land ein Verfahren wegen unerlaubter Handlungen geführt werden, darf regelt die Brüssel Ia-Verordnung (Art. 7 Nr. 2):
Art. 7 Nr. 2 EuGVVO
Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
Das Gericht entschied, dass die Verordnung auf das Vorbringen des Klägers bezüglich der Nutzungsbedingungen nicht anwendbar ist. Denn dabei handelte es sich hauptsächlich nicht um ein Verfahren wegen unerlaubter Handlung, sondern um vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien (Berufung auf Nutzungsbedingungen, Anwendbarkeit von Nutzungsbedingungen). Die Zuständigkeit würde nur für Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbes begründet.
Bei dem Streit über den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht stellte das Gericht fest, dass zwischen dem Journalisten und der Plattform kein direktes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des UWG besteht.
Aus Sicht des Journalisten behindere ihn die Sperrung des Accounts im Wettbewerb mit anderen Medien. Durch das aus dem Verkehr ziehen des Accounts bewirke es die Stärkung der anderen Accounts, da seine Anhänger sich auf die anderen aufteilen würden.
Das Gericht folgte dieser Ansicht jedoch nicht. Denn die Plattform selbst produziere keine redaktionellen Inhalte. Damit sei kein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis gegeben.
Das Gericht stellt weiterhin fest, dass die Sperrung des Accounts keine gezielte Behinderung darstellt. Grund hierfür ist, dass diese auf klar definierten und öffentlich einsehbaren Richtlinien, die der Journalist durch seine Inhalte mehrfach verletzt hatte, basieren.
Auch gab es keine Anzeichen dafür, dass die Plattform den Journalisten „ins Visier“ genommen habe oder anders als seine Mitstreiter behandelt wurde. Die Regeln waren für alle Nutzer dieselben.
Das Gericht macht deutlich, dass die Interessen der Plattform, ihre Community vor schädlichen Inhalten zu schützen, berechtigt ist. Es erkennt die Community-Richtlinien als wichtiges Werkzeug an, um dafür zu sorgen, dass eine sichere uns respektvolle Umgebung gewährleistet wird. Dabei geht es sogar noch weiter und hebt hervor, dass die Plattform nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht hat, ihre Regeln konsequent durchzusetzen, um Nutzer vor Hassrede, Fehlinformationen und anderen gefährlichen Inhalten zu schützen.
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