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Immer mehr Unternehmen nutzen Affiliate-Links um Einnahmen zu generieren. So sichern sie sich eine Provision, wenn Kunden von ihrer Webseite durch einen Link zum Kauf des Produktes angeregt wurden. Grundsätzlich ist dies auch rechtlich nicht zu beanstanden, allerdings müssen Unternehmen bei der Verwendung transparent sein:
Wenn man Affiliate-Links nutzen will, heißt es Achtung: Denn die Links müssen richtig gekennzeichnet werden!
Im Urteil vom 02.08.2024 hat das Landesgericht (LG) Berlin in einem Fall zu entschieden, indem ein Verlag auf seiner Homepage Testberichte veröffentlichte. Die Produkte waren mit Affiliate-Links versehen.
Um diese zu kennzeichnen, nutzte das Unternehmen das Symbol eines Einkaufswagens und setzte folgenden Hinweis im FAQ ein:
Wir haben Affiliate-Partnerschaften und erhalten deshalb eine geringe Provision, wenn über einen Link mit Einkaufswagen ein Produkt gekauft wird. Die Auswahl der Produkte wird davon nicht beeinflusst, unsere Autoren arbeiten zu 100% unabhängig.
Die Beklagte vertrat vor Gericht den Standpunkt, dass Internet-User wüssten, dass sich Online-Webseiten oft über Affiliate-Einnahmen finanzieren. Sie würden daher gerade nicht erwarten, dass Links unentgeltlich auf Webseiten abgebildet seien.
Dieser Argumentation erteilte das LG Berlin jedoch eine Absage: Das Unternehmen wurde zur Unterlassung verurteilt, denn Internet-User müssen auf die Nutzung von Affiliate-Links hingewiesen werden.
Dabei sind Symbole wie der von der Beklagten verwendete Einkaufswagen nicht ausreichend, um den Verbraucher aufzuklären. Auch der Hinweis im FAQ-Bereich ändert hieran nichts, denn Werbung und redaktionelle Inhalte müssen klar getrennt werden.
Das Gericht macht in seiner Entscheidung deutlich, dass versteckte Hinweise auf ein wirtschaftliches Interesse nicht ausreicht: User müssen dieses auf den ersten Blick erkennen können.
Obwohl die Nutzung von Affiliate-Links durchaus sehr weit verbreitet sind, reicht dies nicht dafür aus, um generell festzustellen, dass User diese Nutzung auch erwarten.
Es kann nicht pauschalisiert werden, dass es sich bei Verlinkungen in einem redaktionellen Beitrag auf einem Internetportal stets um Affiliate-Links mit entsprechendem Vergütungsmodell handelt.
Das Urteil des LG Berlin schießt scharf gegen die Nutzer von Affiliate-Links. Jedoch ist es nicht rechtskräftig. Es bleibt daher abzuwarten, wie das KG Berlin im Berufungsverfahren über den Fall entscheidet.
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