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| Vertragsrecht

Achtung Autokäufer: Widerruf möglich. EuGH übertrifft BGH!


Urteil für Verbraucher: Kreditverträge seit 2010 können widerrufen werden 

Mit Urteil vom September 2021 (Az. C-33/20, C-155/20 und C-187/20) urteilte der Europäische Gerichtshof, dass alle deutschen Banken und Sparkassen Verbrauchern bei der Vergabe von Krediten unzureichend informiert haben. Konsequenz daraus ist, dass Verbraucher, die nach Juni 2010 einen Verbraucherkreditvertrag abgeschlossen haben, diesen bis heute widerrufen können. Ausgenommen davon sind Immobilienkredite und Finanzierungen für Unternehmen und Freiberufler. Autokäufern kann das meist mehrere Tausend Euro Vorteil bringen.

Für wen ist der Widerruf lohnend?

Insbesondere profitieren die Autokäufer, denen der Autohändler einen Kreditvertrag vermittelt hat von dem EuGH-Urteil. Sollten Sie Interesse daran haben, Ihren Kreditvertrag zu widerrufen, dürfen Sie den finanzierten Wagen zurückgeben. Sie müssen zwar den Wertverlust zahlen, dieser ist jedoch laut Oberlandesgericht Düsseldorf verbraucherfreundlich auszulegen. Die Umsatzsteuer und der Händlergewinn bleiben außen vor. Einen Trost gibt es allerdings für Banken und Sparkassen: der Anspruch auf die vereinbarten Zinsen bleibt bestehen. Daher Obacht an alle Autokäufer, die jetzt an den Widerruf denken: dies muss sich nicht zwingend lohnen! Bei Krediten mit hohen Zinsbeträgen oder einer teuren Restschuldenversicherung kann es allerdings viel Geld sparen. Auch können Schuldner profitieren, denen die Bank wegen Verzugs gekündigt hat. Hier gilt es: lassen Sie Ihren Fall von einem Anwalt durchprüfen! Insbesondere bei älteren Verträgen können die Forderungen der Restschuld bereits verjährt sein.  

Scharfe Kritik an Richtern des BGH 

Wenn es nach dem Bundesgerichtshof gegangen wäre, hätte der EuGH gar keine Gelegenheit bekommen, die deutsche Rechtsprechung überhaupt zu prüfen. Allerdings haben Richter am Landgericht Saarbrücken und Ravensburg, sowie Verbraucherschutzaktivisten und -anwälte Zweifel an dem BGH-Urteil gehabt und in Luxemburg beim EuGH direkt nachgefragt, ob die Ansagen des BGH mit den EU-Verbraucherschutzregeln vereinbar sind. Das Urteil könnte deutlicher nicht sein. Der EuGH gab dem BGH in keinen Punkt Recht. Zudem ist es nicht das erste Mal, dass der EuGH deutsche verbraucherunfreundliche Rechtsprechung korrigieren muss. Deutschland droht aufgrund der verbraucherunfreundlichen Urteile des BGH ein Vertragsverletzungsverfahren, darauf könnten bei rechtskräftiger Verurteilung hohe Bußen drohen.


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