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Viele Unternehmen setzen darauf, in ihrer Werbung zu sagen, dass sie bekannt aus populären und seriösen Medien sind. Hiermit wollen sie nicht nur ihre Glaubwürdigkeit unterstreichen, sondern auch ihre Medienpräsenz untermalen. Doch oft verbirgt sich hinter diesen gut platzierten bekannt aus-Hinweisen oft mehr Schein als Sein. Dem schiebt das Oberlandesgericht Hamburg nun den Riegel vor: Ab sofort herrschen strengere Regelungen für die Verwendung dieses Hinweises, nun heißt es Achtung bei der Werbung mit "bekannt aus"!
Das OLG Hamburg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Unternehmen auf seiner Webseite mit folgendem Satz warb:
Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel
Hierbei hat das Unternehmen es unterlassen, Fundstellen anzugeben oder zu verlinken. Darüber hinaus wurde die Werbung recht allgemein gehalten. Einen Bezug zu etwaigen Dienstleistungen des Unternehmens oder Preisen gab es nicht. Diese Werbung hielt ein Wettbewerbsverband nach dem Lauterkeitsrecht für unlauter und klagte auf Unterlassen.
Während das Landgericht Hamburg einen Unterlassungsanspruch noch verneint hat, greift das OLG Hamburg jetzt umso härter durch. Nun müssen Unternehmen, die mit ihrer Bekanntheit aus konkreten Medien werben, mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Konkurrenten und Wettbewerbsverbänden rechnen.
Damit Sie Ihr Unternehmen vor teuren Abmahnungen schützen können, haben wir von SBS LEGAL die Voraussetzungen für die Verwendung von Werbung mit bekannt aus auf einen Blick zusammengefasst:
Das OLG Hamburg stellt nun klar: Die Angabe einer Fundstelle ist Pflicht. Denn wer dies nicht macht, verstößt gegen § 5a Abs. 1 UWG (Irreführung durch Unterlassen). Die Angabe der Fundstelle stellt eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG dar. Grund hierfür ist die Erwartung vom Verbraucher. Denn dieser erwartet mindestens eine Angabe einer Fundstelle zu einer entsprechenden redaktionellen Berichterstattung, um nachvollziehen zu können, warum, in welcher Weise und wann das Unternehmen auf der entsprechenden Webseite erwähnt wurde. Ansonsten ist es dem Verbraucher nicht möglich, die Werbeaussage einzuordnen.
In unserem weiteren Artikel Irreführung in der Werbung: diese Angaben sind zwingend erhalten Sie weitere interessante Informationen zum Thema Werbung.
Bei der Einschätzung welche Erwartungen der Verbraucher bei der Werbung mit „bekannt aus“ hat, hängt stark vom Zusammenhang der Verwendung ab.
Wenn dies beispielsweise in Zusammenhang mit einer Werbung mit einem Testsieg bei der Stiftung Warentesterfolgt, sind die Erwartungen des Verbrauchers klar einschätzbar. Er hat konkrete Vorstellungen darüber, dass es sich Vorliegend um einen Sieger in einem Vergleichstest mehrerer Produkte durch eine bekannte, anerkannte und neutrale Institution handelt. Ein solcher Testsieg kann auch nicht erkauft werden.
Anders hält es sich bei der schlichten, vagen Angabe mit „bekannt aus“. Hier ist es für den Verbraucher nicht nachvollziehbar, ob es sich vorliegend um eine positive, neutrale oder gar negative Berichterstattung handelt.
Auch ist nicht ersichtlich, ob es sich um einen Vollumfassenden Beitrag über das Unternehmen handelt, oder es nur am Rande erwähnt wird. Zudem wird auch nicht klar, ob es sich um eine objektive Berichterstattung handelt oder dieser aus einer persönlichen Erfahrung mit dem Unternehmen heraus entstanden ist.
Ohne Fundstelle hat eine solche Angabe demnach keine konkrete Aussagekraft für den Verbraucher.
Weitere Voraussetzung für das Nutzen der Bewerbung mit bekannt aus ist, dass es nur bei redaktioneller Berichterstattung verwendet werden darf. Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass diese Erwähnung in positivem Zusammenhang gemacht wurde. Eine neutrale Berichterstattung reicht aus. Hierzu macht das OLG Hamburg deutlich, dass eben auch eine neutrale Erwähnung für ein Unternehmen sprechen kann. Etwa der neutrale Bericht eines anerkannten Mediums, wie zum Beispiel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, spricht dafür, dass das Unternehmen erwähnenswert ist und ihm eine gewisse Bedeutung zukommt. Dabei unterstreicht das Gericht den Unterschied der Verwendung von bekannt aus und empfohlen von.
Anders steht es allerdings um bezahlte Werbung. Diese darf nicht als Referenz für Bewerbung mit bekannt aus genommen werden. Denn eine Aussage eines Mediums, dass dafür bezahlt wurde, eine Anzeige zu schalten, ist nicht erwähnenswert und führt den Verbraucher in die Irre. Das OLG Hamburg führt hierzu aus, dass zwar auch aus geschalteter Werbung eine Bekanntheit resultiere, allerdings erwecke eine solche Erwähnung das Verständnis des Verbrauchers, das Medium habe aus eigenen Stücken über das Unternehmen berichten wollen. Aus einer geschalteten Werbung ergibt sich die Besonderheit oder Erwähnenswürdigkeit des Unternehmens aber gerade nicht.
Die Angabe von Fundstellen in Online-Artikeln ist grundsätzlich durch Verlinkungen leicht erfüllbar. Normalerweise bleiben solche Artikel dauerhaft online oder sind zumindest in einem Archiv abrufbar. Bei anderen Medienformen stellen sich jedoch einige Schwierigkeiten ein: Filmische Beiträge in Mediatheken sowie Radiointerviews werden nach bestimmten Zeiträumen gelöscht oder sind von Anfang an nicht online verfügbar. Hier führen Verlinkungen ins Leere und die nachträgliche Überprüfung auf Richtigkeit ist kaum möglich. Gleiches gilt für Offlinemedien wie Zeitung oder andere exklusive Printmedien. Daher ist es fraglich, ob eine Voraussetzung die Pflicht zur Verlinkung eine (leichte) Nachprüfbarkeit der Fundstelle voraussetzt. Es bleibt demnach abzuwarten, in welche Richtung sich die Rechtsprechung zur Abgabepflicht von Fundstellen entwickelt.
Wie sich die Rechtsprechung rund um das Thema Pflicht zur Fundstellenangabe entwickelt, bleibt abzuwarten. Auch der vorliegende Fall ist zurzeit beim BGH anhängig. Bis eine Rechtssicherheit besteht, sollte die Bewerbung mit bekannt aus mit Vorsicht genossen werden.
Die Bewerbung von Unternehmen mit ihrer Bekanntheit ist eine häufig verwendete und sehr effiziente Methode, um Verbraucher von der eigenen Seriösität zu überzeugen. Doch umso wichtiger ist es, sich hierbei an die Regeln des Wettbewerbsrechts zu halten. Nur so werden teure Abmahnungen vermieden.
Zurzeit herrscht große Rechtsunsicherheit bei der Pflicht zur Fundstellenangabe. Haben Sie Zweifel, ob Sie Ihr Unternehmen mit bekannt aus bewerben dürfen? Unser fachversiertes Team aus Spezialisten im Wettbewerbsrecht macht Ihre Webseite abmahnsicher. Nutzen Sie den Online-Check von SBS LEGAL, um mit Ihrer Werbung Ihrem Produkt gerecht zu werden.
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