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Absprachen und Vereinbarungen zwischen Unternehmen können den Wettbewerb in diesem Bereich beschränken. Insbesondere Absprachen über Preise und Gebiete können daher einen Verstoß gegen das Kartellverbot darstellen. Es gibt aber auch zahlreiche Vereinbarungen, dir zwar wettbewerbsbeschränkend sein können, allerdings trotzdem erlaubt sind. Dementsprechend ist es besonders wichtig zu man wissen, welche unternehmerischen Handlungen einen Kartellverstoß darstellen und damit zu Bußgelder, Freiheitsstrafen oder Schadensersatzforderungen führen können und welche Handlungen noch erlaubt sind.
Generell gilt, dass jeglicher Informationsaustausch zwischen Unternehmen dann wettbewerbswidrig ist und damit dem Kartellverbot unterfällt, wenn die Absprache eine Veränderung der Verhältnisse auf dem Markt bewirken kann. Preisabsprachen sind Vereinbarungen zwischen Herstellern, ihre Produkte oder Dienstleistungen zu bestimmten Preisen zu verkaufen – etwa durch Festlegung von Höchst- oder Mindestpreisen – und sind wettbewerbswidrig. Aber nicht nur Preisabsprachen fallen unter das Kartellverbot. Auch eine Festlegung von bestimmten Rabatten unterfällt unter das Kartellverbot, weil es sich um einen Preisbestandteil handelt.
Solche Preisabsprachen gelten als Kernbeschränkung des Wettbewerbs. Bei diesem Kartellverstoß bedarf es besonderer Vorsicht. Bereits der bloße Austausch von Herstellern über ihre Preise kann als Verstoß angesehen werden. Insbesondere wenn die Hersteller Informationen kommunizieren, die öffentlich nicht bekannt sind, gilt das bereits als wettbewerbswidriges Verhalten. Auch die Weitergabe von Informationen, die nur einem kleinen Teil der Kundschaft bereits zugänglich sind, sollte nicht ohne Weiteres an Konkurrenten erfolgen. Preisabsprachen wirken sich unmittelbar auf den Markt aus, sodass dieser Verstoß besonders streng geahndet wird.
Neben einer Preisabsprache ist ebenfalls bei einer Gebietsabsprache besondere Vorsicht geboten. Gebietsabsprachen haben wie auch Preisabsprachen erhebliche Auswirkungen auf den Markt und sind deshalb unbedingt zu vermeiden. Bei einer Gebietsabsprache vereinbaren Konkurrenten untereinander, dass sie bestimmte Gebiete aufteilen und den Markt auf diesem Gebiet dem konkurrierenden Unternehmen überlassen. In der Vergangenheit gab es eine Art "Zuckerkartell". Große Zuckerhersteller hatten ihre Absatzgebiete untereinander aufgeteilt. In den Jahren 1996 bis 2009 wurden Verkäufe nur in den abgesprochenen Gebieten getätigt. Zwar wurde dies als Kartellverstoß angesehen, allerdings konnte kein Schaden nachgewiesen werden. Das LG Köln hatte einen Kartellschaden abgelehnt (Urteil vom 09.10.2020, AZ. 33 O 146/15 . Gebietsabsprachen können also einen Kartellverstoß darstellen, jedoch können Schadensersatzansprüche nur schwer geltend gemacht werden.
Auch eine Absprache, nach der die Kunden untereinander aufgeteilt werden – ohne dass ein bestimmtes Gebiet definiert wird – fällt unter das Kartellverbot. Insbesondere bei vertriebsrechtlichen Verträgen müssen Unternehmen besonders aufpassen und überprüfen, ob die Verträge mit dem Kartellrecht vereinbar sind.
Im Vertriebsrecht kann ein Kartellverstoß auch darin bestehen, dass Hersteller den Abnehmern eine Preisvorgabe für den Weiterverkauf der Produkte auferlegen. Abnehmer müssen frei entscheiden dürfen, zu welchen Preisen sie die Produkte weitervertreiben wollen. Feste Preisvorgaben in Form von Mindest- oder Festpreise sind wettbewerbswidrig. Lediglich unverbindliche Preisempfehlungen können weitergegeben werden. Es darf sich allerdings nicht um eine Preisbindung handeln. Einige Hersteller versuchen gewisse Preise zu erreichen, indem sie den Händlern ein Lieferstopp oder schlechtere Lieferkonditionen androhen. Dagegen können sich Händler wehren. Ihnen steht zum einen der Zivilrechtsweg offen und zusätzlich können sie auch eine Beschwerde beim Bundeskartellamt einreichen. Die Folge für Hersteller sind oftmals hohe Bußgelder.
Durch eine Ausschließlichkeitsbindung wird dem Vertragspartner untersagt mit anderen Lieferanten Verträge einzugehen. Eine Art der Ausschließlichkeitsbindung ist etwa die Alleinbezugsverpflichtung. Danach darf der Vertragspartner nur von diesem Lieferanten Produkte abnehmen. Eine Ausschließlichkeitsbindung stellt nicht sofort ein Kartellverstoß dar. Vielmehr besteht eine Ausschließlichkeitsbindung lediglich dann, wenn durch den Liefervertrag eine erhebliche marktabschottende Wirkung entsteht.
Neben Ausschließlichkeitsvereinbarungen können auch andere Absprachen zulässig sein. Wenn eine Wettbewerbsbeschränkung den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt fördert, kann eine sogenannte Freistellung erfolgen. Dies erfolgt im Wege einer Einzelfreistellung oder unter Umständen durch eine gesetzliche Gruppenfreistellungsverordnung.
Sollte eine Vereinbarung nicht wettbewerbsbeschränkend sein, sondern vielmehr wettbewerbsfördernd, ist diese Absprache meist zulässig. Eine wettbewerbsfördernde Absprache liegt z.B. vor, wenn ein Hersteller ein Produkt alleine nicht herstellen könnte. Arbeitet er dann mit anderen Herstellern, zusammen kann dies als wettbewerbsfördernd angesehen werden.
Unternehmen sollten Kartellverstöße unbedingt vermeiden. Die Bußgelder können sehr hoch sein. Das OLG Düsseldorf hatte im Jahr 2018 gegen einen Wursthersteller ein Bußgeld in Höhe von EUR 6,5 Mio. verhängt (Urteil vom 02.10.2018, Az. V-6 Kart 6/17). Der Gesellschafter des Unternehmens hatte mit anderen Herstellern z.B. einheitliche Termine und Beträge für Preiserhöhungen gegenüber Großhändlern vereinbart. Dies wurde von dem OLG Düsseldorf als Preis- und Mengenabsprache angesehen und damit als grobe Verletzung des Kartellverbots. Gegen den Gesellschafter wurde ein Bußgeld in Höhe von EUR 350.000 verhängt.
Zahlreiche Schadensersatzansprüche können ebenfalls die Folge von Kartellverstößen sein. Sogar Geld- und Freiheitsstrafen können in einigen Fällen drohen. Verbraucher und andere Unternehmen können durch ein Kartell geschädigt werden und somit einen Schadensersatzanspruch haben. Verstößt ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen Wettbewerbsrecht und verursacht es damit einen Schaden, macht es sich schadensersatzpflichtig. Insbesondere Sammelklaen und Musterverfahren sind in den letzten jahrzehnten vermehrt vorgekommen. Mit einher geht meist auch ein großer Imageschaden, wenn der Verstoß öffentlich wird.
Mitarbeiter sollten regelmäßig geschult werden, damit keine Verstöße innerhalb des Unternehmens drohen. Sollte ein Verstoß gegen das Kartellverbot vorliegen, sollten Sie sich umgehend anwaltliche Unterstützung suchen.
Unser Team berät Sie fachlich kompetent in allen Belangen des Wettbewerbsrechts und auch darüber hinaus. Dies umfasst die Überprüfung Ihrer Verträge auf mögliche Kartellverstöße, sowie die Vertretung in wettbewerbsrechtlichen Gerichtsverfahren. Insbesondere Verträge im Vertriebsrecht sollten auf mögliche kartellrechtliche Verstöße überprüft werden.
Möchten Sie wissen, welche Vorschriften noch bestehen und worauf Sie unbedingt achten sollten? Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten von SBS LEGAL?
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