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Die am 26.08.2021 in Kraft getretene „Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (ChemBiozidDV)" ersetzt die Biozid-Zulassungsverordnung und die Biozid-Meldeverordnung. Sie regelt insbesondere die Meldung und Abgabe von Biozid-Produkten und die Anforderungen an die Abgabe von Biozid-Produkten im Online- und Versandhandel. Die Verordnung gilt für Biozid-Produkte im Sinne des §3 Nr. 11 Chemikaliengesetz, welches wiederum für eine Definition auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten verweist. Danach ist ein Biozid-Produkt,
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Die Verordnung gilt für Hersteller und Einführer von Biozid-Produkten, Personen, die Biozid-Produkte abgeben (abgebende Personen) und Personen, die Biozid-Produkte erwerben (Erwerber).
Manche Regelungen gelten seit dem 26.08.2021, andere erst ab dem 01.01.2022. Seit dem 26.08.2021 gelten gemäß §9 ChemBiozidDV für bestimmte Biozid-Produkte Zulassungsbeschränkungen: Wenn gemäß der Zulassung ein Biozid-Produkt nur durch bestimmte Personen verwendet werden, darf es auch nur an diese Personen abgegeben werden. Ausgenommen davon ist jedoch die Abgabe an Wiederverkäufer. Ab dem 01.01.2022 dürfen gemäß §3 Abs.1 ChemBiozidDV bestimmte Biozid-Produkte nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn auf dem Biozid-Produkt die von der Bundesstelle für Chemikalien erteilte Registernummer aufgebracht ist. Im Online-Handel muss das Angebot des Biozid-Produktes die Registernummer enthalten. Die Voraussetzungen der Erteilung der Registernummer regelt §5 ChemBiozidDV. Weiter sind Hersteller oder Einführer eines Biozid-Produktes ab dem 01.01.2022 bei erstmaliger Bereitstellung des Produktes auf dem deutschen Markt verpflichtet das Biozid-Produkt der Bundesstelle für Chemikalien zu melden. Die Meldung hat im Rahmen des elektronischen Formulars von der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu erfolgen. Ebenso kann die Meldung durch einen Vertreter mit Sitz im Inland vorgenommen werden. Die Meldung muss gemäß §4 Abs.2 ChemBiozidDV folgende Angaben enthalten:
Im Einzelhandel muss vor Vertragsschluss ein Abgabegespräch mit sachkundigem Personal geführt werden. Im Online-Handel muss durch technische oder organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass durch sachkundiges Personal überprüft wird, ob der Erwerber zu der Verwenderkategorie gehört und die Biozid-Produkte in bestimmungsgemäßer und sachgerechter Weise verwenden will sowie ein fernmündliches oder per Videoübertragung geführtes Abgabegespräch durchgeführt wird. Also: Achtung an alle Händler und Augen auf! Es gibt neue Abgabebeschränkungen für Biozide!
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