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| Vetriebs- und Handelsrecht

Achtung Händler! Neue Abgabebeschränkungen für Biozide


Geltungsbereich der Verordnung 

Die am 26.08.2021 in Kraft getretene „Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (ChemBiozidDV)" ersetzt die Biozid-Zulassungsverordnung und die Biozid-Meldeverordnung. Sie regelt insbesondere die Meldung und Abgabe von Biozid-Produkten und die Anforderungen an die Abgabe von Biozid-Produkten im Online- und Versandhandel. Die Verordnung gilt für Biozid-Produkte im Sinne des §3 Nr. 11 Chemikaliengesetz, welches wiederum für eine Definition auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten verweist. Danach ist ein Biozid-Produkt,

  • jeglicher Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das ausgift toxic schild einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen;
  • jeglicher Stoff oder jegliches Gemisch, der/das aus Stoffen oder Gemischen erzeugt wird, die selbst nicht unter den ersten Gedankenstrich fallen und der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.

Für wen gilt die Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten? 

Die Verordnung gilt für Hersteller und Einführer von Biozid-Produkten, Personen, die Biozid-Produkte abgeben (abgebende Personen) und Personen, die Biozid-Produkte erwerben (Erwerber).

Welche Regelungen gelten ab wann? 

Manche Regelungen gelten seit dem 26.08.2021, andere erst ab dem 01.01.2022. Seit dem 26.08.2021 gelten gemäß §9 ChemBiozidDV für bestimmte Biozid-Produkte Zulassungsbeschränkungen: Wenn gemäß der Zulassung ein Biozid-Produkt nur durch bestimmte Personen verwendet werden, darf es auch nur an diese Personen abgegeben werden. Ausgenommen davon ist jedoch die Abgabe an Wiederverkäufer. Ab dem 01.01.2022 dürfen gemäß §3 Abs.1 ChemBiozidDV bestimmte Biozid-Produkte nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn auf dem Biozid-Produkt die von der Bundesstelle für Chemikalien erteilte Registernummer aufgebracht ist. Im Online-Handel muss das Angebot des Biozid-Produktes die Registernummer enthalten. Die Voraussetzungen der Erteilung der Registernummer regelt §5 ChemBiozidDV. Weiter sind Hersteller oder Einführer eines Biozid-Produktes ab dem 01.01.2022 bei erstmaliger Bereitstellung des Produktes auf dem deutschen Markt verpflichtet das Biozid-Produkt der Bundesstelle für Chemikalien zu melden. Die Meldung hat im Rahmen des elektronischen Formulars von der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu erfolgen. Ebenso kann die Meldung durch einen Vertreter mit Sitz im Inland vorgenommen werden. Die Meldung muss gemäß §4 Abs.2 ChemBiozidDV folgende Angaben enthalten:

  1. den Handelsnamen des Biozid-Produkts,
  2. den Namen, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Meldepflichtigen sowie, falls abweichend, den Namen, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Herstellers,
  3. die Produktarten nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, denen das Biozid-Produkt zuzuordnen ist,
  4. die Bezeichnung der in dem Biozid-Produkt enthaltenen Biozid-Wirkstoffe,
  5. das Datum der Antragstellung eines in § 28 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Chemikaliengesetzes genannten Antrags und die dazugehörige bei der Antragstellung vergebene Fallnummer, sofern ein solcher Antrag gestellt wurde,
  6. die Angabe des Stofflieferanten des Wirkstoffs, aus dem das Biozid-Produkt besteht, den es enthält oder den es erzeugt, oder des Produktlieferanten des Biozid-Produkts,
  7. die Bestätigung, dass das Biozid-Produkt die ihm durch die Produktbezeichnung, die Gebrauchsanleitung oder die Produktwerbung zugeschriebene Wirkung hat.

Ab dem 01.01.2025 gilt für bestimmte Biozid-Produkte ein Selbstbedienungsverbot

Im Einzelhandel muss vor Vertragsschluss ein Abgabegespräch mit sachkundigem Personal geführt werden. Im Online-Handel muss durch technische oder organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass durch sachkundiges Personal überprüft wird, ob der Erwerber zu der Verwenderkategorie gehört und die Biozid-Produkte in bestimmungsgemäßer und sachgerechter Weise verwenden will sowie ein fernmündliches oder per Videoübertragung geführtes Abgabegespräch durchgeführt wird. Also: Achtung an alle Händler und Augen auf! Es gibt neue Abgabebeschränkungen für Biozide!

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