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Damit legt das OLG die Vorgaben zu den wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten nach § 5a UWG für Werbeanzeigen genauer fest (OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2019, 6 U 162/189).
In dem dem Gericht vorliegenden Fall warb ein Unternehmen in einem Tourismusmagazin für einen Aufenthalt in einem Wellness-Hotel. In der Anzeige wurden der Name und die Anschrift des Hotels genannt, nicht jedoch der Name und die Anschrift des Anbieters des Wellness-Wochenendes.
Gegen dieses Vorenthalten der Identität des Anbieters erhob ein Verein, der die Verbraucherinteressen vertritt, Klage wegen unlauterer Werbung durch Irreführung der Verbraucher.
Grundlage der Gerichtsentscheidung ist der § 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach handelt unlauter, wer dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher für eine geschäftliche Entscheidung benötigt hätte und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls so nicht getroffen hätte.
Als wesentliche Information führt § 5a UWG auch die Identität und Anschrift des Unternehmens auf.
Laut OLG Brandenburg stellt eine Werbeanzeige ein „Angebot“ im Sinne des § 5a UWG dar (OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2019, 6 U 162/18). Denn bei jeder kommerziellen Kommunikation ist nach Ansicht der Richter von einem Angebot auszugehen. Dieses jedenfalls laut OLG Brandenburg dann, wenn die Kommunikation die wesentlichen Merkmale des Produkts und auch den Preis so angibt, dass der Verbraucher in die Lage versetzt wird, eine Kaufentscheidung zu treffen und einen Kauf abzuwickeln.
Die vom Unternehmen in der Anzeige vorenthaltenen Angaben sah das Gericht als wesentlich für die geschäftliche Entscheidung der Verbraucher an, weil diese Information dazu beitrage, das Unternehmen hinsichtlich Qualität und Zuverlässigkeit einzuschätzen. Diese Informationen würden den Verbrauchern helfen, eine Entscheidung zu treffen, ob sie das Angebot für den Aufenthalt im Wellness-Hotel buchen sollten oder nicht. Gerade da das Angebot im vorliegenden Falle einen hohen Preis gehabt habe, sei es für die Verbraucher umso wichtiger, einschätzen zu können, ob das Angebot diesen Preis überhaupt wert sei. Und um diese Einschätzung vornehmen zu können, benötige der Verbraucher eben unter anderem die Informationen, ob der Anbieter dieses Angebots vertrauenswürdig sei und Qualität biete. Diese Einschätzung könne der Verbraucher aber nur dann vornehmen, wenn er wisse, wer der Anbieter sei.
Darüber hinaus habe der Verbraucher das Recht, zu erfahren, wer sein Vertragspartner sei. Daher habe das Vorenthalten der Identität des anbietenden Unternehmens im vorliegenden Fall eine geschäftliche Relevanz. Zur Identität gehört der Handelsname des Unternehmens einschließlich des dazugehörenden Rechtsformzusatzes (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 5a Rn. 4.33). Damit sei anzunehmen, dass der Verbraucher diese wesentliche Information benötigt, um eine Kaufentscheidung zu treffen. Durch das Vorenthalten der Information fehlen dem Verbraucher die wesentlichen Informationen, so dass er möglicherweise eine Entscheidung trifft, die er bei Kenntnis aller Informationen nicht getroffen hätte.
Daher sah das Gericht in der Vorenthaltung der Identität des anbietenden Unternehmens einen Verstoß gegen § 5a UWG, bejahte damit eine Wettbewerbsverletzung durch Irreführung der Verbraucher und gab dem klagenden Verbraucherschutz-Verein Recht.
(Quelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2019, 6 U 162/18.)
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