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Blog News
Finanzämter in Deutschland ermitteln aktuell verstärkt wegen Einkünften aus dem Handel mit Kryptowährungen. Unter gewissen Voraussetzungen sind solche Gewinne nämlich steuerpflichtig. Kam man diesen Pflichten nicht nach, kann das wegen Steuerhinterziehung zu einem Steuerstrafverfahren führen. Genau deshalb verschicken die Finanzämter nun Schreiben, in denen sie zur Kooperation aufrufen. Ist die Echtheit solcher Briefe bestätigt, sollte man sich seine Vorgehensweise genau überlegen und Experten hinzuziehen.
Die geschilderten Ereignisse basieren auf Informationen diverser Anwälte und Steuerberater aus der deutschen Krypto-Szene. Kryptoexperte Markus Miller hat die Situation in seinem neuesten Wochenupdate dargestellt. Die Schilderungen decken sich auch mit Erfahrungen aus Fällen, die uns hier bei SBS LEGAL vorliegen. Hinzu kommen mehrere Erfahrungsberichte von Anlegern, die bereits konkret betroffen sind.
Hierbei ist es nichts Neues, dass Finanzbehörden ihr Augenmerk auf den Handel mit Kryptowährungen legen. Denn hier wurden in den letzten Jahren hohe Gewinne erzielt, wobei die steuerliche Transparenz nur gering war. Nun leiten die deutschen Finanzämter jedoch konkrete Schritte ein.
Wie wir in einem Blogartikel vom 21. Juni zur "Besteuerung von Kryptowerten" schon berichtet haben, ist die Vorstellung eines Kryptohandels ohne staatliche Intervention fehl am Platz. Finanzämter haben großes Interesse daran, Informationen über den Handel mit Kryptowährungen zu erhalten. Denn um die Transaktionen steuerlich beurteilen zu können, müssen sie auch wissen, wer sie getätigt hat.
Darum haben sie aktuell Sammelauskunftsersuchen an verschiedene Kryptobörsen gestellt. Dabei werden insbesondere Daten von Nutzern abgefragt, die zwischen 2015 und 2017 mit Kryptowährungen gehandelt haben und dabei einen Umsatz von 50.000 Euro pro Jahr erzielt haben. Steuerpflichtig werden solche Gewinne eigentlich schon früher, die Finanzämter scheinen wohl aber an den großen Fällen interessiert.
Grob lässt sich hier festhalten, dass Gewinne mit Kryptowährungen wie Bitcoin versteuert werden müssen, wenn sie innerhalb eines Jahres gehandelt werden und der Gewinn 600 Euro oder mehr beträgt. Liegt der Gewinn also oberhalb des Freibetrags, muss er gänzlich versteuert werden.
Solche Gewinne sind dabei als sog. „private Veräußerungsgeschäfte“ einzustufen. Sie werden dann nach dem persönlichen Einkommensteuersatz in Höhe von 0% bis 45% versteuert. Dabei darf auch die Haltefrist nicht vergessen werden: Hält man die Kryptowährung für länger als ein Jahr, so sind die Gewinne steuerfrei.
Die erfragten Kundendaten werden dann mit den eingereichten Steuererklärungen abgeglichen, um mehr über die jeweiligen Transaktionen in Erfahrung zu bringen. Sobald das Finanzamt einmal eine Wallet einer Person zugeordnet hat, kann es über die Blockchain sämtliche Transaktionen nachvollziehen und sie dieser Person gezielt zuordnen.
Für die Finanzämter ist es dann ein Leichtes, diese Transaktionen mit den jeweiligen Steuererklärungen aus den Jahren 2015 bis 2017 abzugleichen. Stellen sie dabei Diskrepanzen fest, muss mit Post gerechnet werden. Erste Steuerstrafverfahren wurden in diesem Zuge schon eingeleitet.
Dabei sollte der erste Schritt sein, die Echtheit eines solchen Schreibens zu überprüfen. Wie Kryptoexperte Markus Miller in seinem Wochenbericht auch festhält, gibt es in der Tat gefälschte Schreiben von Finanzämtern und Kryptobörsen. Diese werden von Trittbrettfahrern in betrügerischer Absicht versandt, um durch angebliche steuerliche Sachverhalte an Kundendaten zu gelangen.
Bevor man also auf solch ein Schreiben antwortet, sollte man es von einem Experten überprüfen lassen. Damit kann man viele Risiken vorbeugen, die bestehen, wenn man automatisch von der Echtheit oder der Fälschung eines solchen Briefes ausgeht.
In unserem Blogartikel vom 7. September zum Thema „Selbstanzeige bei Krypto-Steuerhinterziehung“ haben wir bereits davon berichtet, dass sich eine ordentliche Buchführung für Transaktionen mit Kryptowährungen lohnt. Denn die steuerliche Verjährungsfrist beträgt in Deutschland 10 Jahre. Darum sind Geschäfte, die sich zwischen 2015 und 2017 ereignet haben, auch immernoch steuerlich relevant.
Wer bereits Post erhalten hat oder damit rechnet auf einer solchen Liste zu stehen, sollte sich umgehend professionell beraten lassen. Dabei muss geklärt werden, ob es noch möglich ist, eine Steuererklärung gem. § 153 Abgabenordnung (AO) nachträglich zu berichtigen oder ob bereits alle Fristen abgelaufen sind und damit womöglich eine Steuerhinterziehung vorliegt. Sollte das der Fall sein, kann eine Selbstanzeige gem. § 371 AO noch strafbefreiende Wirkung haben.
(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.
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Da die Finanzämter nun Kundendaten von großen Kryptobörsen erfragt haben, ist mit zusätzlichen Schreiben fest zu rechnen. Wer zwischen 2015 und 2017 in Kryptowährungen investiert hat und das in der Steuererklärung nicht angegeben hat, sollte also unbedingt handeln. Denn die 10-jährige Verjährungsfrist läuft noch. Kommt das Finanzamt einmal einer Steuerhinterziehung auf die Schliche, ist eine Selbstanzeige nämlich nicht mehr möglich.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn sie diese Fragen nicht abschließend beantworten können. Wir beraten Sie speziell in Fragen der Besteuerung von diversen Krypto-Assets. Dabei ist nicht unbedingt notwendig, dass Sie hierzu Ihren Steuerberater wechseln. Wir können auch hier mit fachkundiger Unterstützung an Ihrer und der Seite Ihres Steuerberaters stehen.
Denn die Folgen eines laienhaften und unprofessionellen Handelns gravierend sein: Von der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens über Hausdurchsuchungen bis hin zu einer Zwangsvollstreckung. Lassen Sie also umgehend von einem geschulten Steuerberater bzw. Fachanwalt für Steuerrecht beraten.
Anknüpfend an die Blockchain-Technologie entstanden in den letzten Jahren vollkommen neue wirtschaftliche Ansätze wie Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Bitcoin Cash, Ripple, Dash oder Litecoin), Initial Coin Offerings (ICO), Mining Unternehmen, Exchanges ebenso wie Bitcoin Handels- und Trading-Unternehmen. Den rechtlichen Rahmen für diesen neuen Wirtschaftsbereich bildet das Kryptorecht. Bei uns finden Sie Experten im Bereich des Kryptorechts, auch hinsichtlich der wirtschaftlichen- und rechtlichen Einordnung von NFTs.
Sie brauchen eine Beratung im Kryptorecht oder einen Kryptorechtsanwalt, etwa für eine Beratung zu Post vom Finanzamt wegen Kryptowährungen? Dann sind Sie bei uns richtig.