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| Gesellschaftsrecht

Änderungen für Personengesellschaften ab 2024!


Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, kurz MoPeG, tritt am 01.01.2024 in Kraft und bringt wichtige Veränderungen für die Personengesellschaften mit sich. Die Neuerungen erstrecken sich dabei sowohl auf die Bereiche des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie des Handelsgesetzbuches (HGB) und einigen weiteren Verordnungen.

Was ändert sich für die GbR?

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), welche auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet wird, ist in den §§ 705 ff. BGB geregelt. Es war lange Zeit umstritten, ob die GbR als rechtsfähig gilt, oder ob allein ihre Gesellschafter die Rechte und Pflichten innehaben. Durch vielseitige Probleme, die sich in der Praxis ergaben, nahm die Rechtsprechung im Laufe der Jahre eine Teil-Rechtsfähigkeit der GbR an. Diese Rechtsfähigkeit ist für die GbR aber nicht ausdrücklich - anders bei der OHG oder KG - im Gesetz niedergeschrieben, sodass sich Haftungsfragen mit Bezug auf diesen Gesellschaftstypen bisher immer an der bisherigen Rechtsprechung orientierten und weniger am direkten Gesetzeswortlaut. Durch die Neuerungen soll die GbR daher ab 2024 auch offiziell im Gesetz rechtsfähig sein. Auch soll es zukünftig leichter sein, von der GbR in eine andere Form der Personengesellschaft zu wechseln. Möglich sind dann auch Umwandlungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes.

Weitere Änderungen gibt es im Bereich des Vermögens einer GbR. Während das Vermögen einer GbR bisher ein Gesamthandsvermögen darstellt, so soll es ab 2024 tatsächlich eigenes Vermögen der GbR sein. Dies bedeutet aber keine Änderung der Haftung der Gesellschafter. Diese haften wie bisher auch unbeschränkt und persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Neues Gesellschaftsregister für die GbR

Mit den zahlreichen Änderungen hinsichtlich der GbR wird auch ein neues Register eingeführt, wobei es bei diesem Register keine Eintragungspflicht gibt. Dieses neue Gesellschaftsregister wird bei den Amtsgerichten geführt und bietet die Möglichkeit der Eintragung. Entscheidet sich eine GbR für diese Eintragung, so muss sie einen Zusatz in ihrer Bezeichnung tragen. Beispielsweise die Bezeichnung "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (eGbR). Hinzu kommt, dass die jeweiligen wirtschaftlichen Berechtigten an das Transparenzregister gemeldet werden müssen.

Es kann dazu kommen, dass sich eine GbR mittelbar zur Eintragung in dieses Register gezwungen sieht. Dies kann daraus resultieren, dass es der Gesellschaft nur bei einer vorhandenen Eintragung in diesem Gesellschaftsregister möglich ist, sich als Eigentümerin in ein Grundbuch eintragen zu lassen oder GmbH-Anteile, Patente, Marken, Aktien oder sonstige Rechte zu erwerben, welche ihrerseits in einem Register eingetragen werden.


Freie Berufe in Form einer OHG, KG oder GmbH & Co. KG?

Das die freien Berufe als eine OHG, KG oder GmbH & Co. KG auftreten ist bisher nicht möglich. Für die jeweiligen Berufe gibt es eigene Rechtsformen. Ab 2024 soll es aber zumindest möglich sein, dass auch freie Berufe als Personengesellschaft gegründet werden, solange es vom jeweiligen Berufsrecht vorgesehen wird. Der Gesetzgeber eröffnet folglich zunächst nur eine generelle und sehr pauschale Möglichkeit. Ob diese in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden kann, zeigt sich erst, wenn die einzelnen Berufsrechte dahingehend angepasst werden.

Internationale Ausrichtung der Personengesellschaften

Den Personengesellschaften soll es erleichtert werden an den europäischen Binnenmärkten teilzunehmen. Daher soll ab 2024 der § 706 BGB angepasst werden, sodass es ab dann für Personengesellschaften möglich ist, einen Verwaltungssitz im Ausland zu errichten. Diese Möglichkeit soll jedoch nur für registrierte Personengesellschaften bestehen.

§ 706 BGB in der Fassung ab dem 01.01.2024

1Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz). 2Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen und haben die Gesellschafter einen Ort im Inland als Sitz vereinbart (Vertragssitz), so ist abweichend von Satz 1 dieser Ort Sitz der Gesellschaft.


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