Rechtsanwalt & Spezialist für MLM- und Vertriebsrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt & Spezialist für Handels- und Gesellschaftsrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Das Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme sowie die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Hieran haben sich Hersteller und Betreiber beim Vertrieb ihrer Waren zu halten. Durch die Änderungen treffen diese insbesondere neue Informations- und Rücknahmepflichten. Alle wichtigen Änderungen zum 01.01.2022 im Überblick:
Vor allem auch gegenüber Verbrauchern müssen die Händler jetzt umfassender informieren. Gemäß § 18 Abs. 3 ElektroG müssen die privaten Haushalte durch gut sicht- und lesbare und im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms platzierten Schrift- oder Bildtafeln informiert werden. Diese Tafeln müssen Informationen über die Pflicht sowie die Möglichkeit der Rücknahme von Altgeräten, die Eigenverantwortung der Verbraucher sowie die Bedeutung des Mülleimersymbols enthalten.
Außerdem müssen Händler nun ihre Kunden bei Kaufvertragsabschluss aktiv danach befragen, ob sie ein Altgerät bei Auslieferung eines neuen Endgeräts abgeben möchten und ebenfalls darüber informieren, dass dies kostenlos für sie wäre.
Auch die Hersteller müssen gemäß § 18 Abs. 4 ElektroG die privaten Haushalte über die Entnahmepflicht für Altbatterien, Altakkumulatoren und Lampen, sowie über die Rücknahmepflicht der Vertreiber und die geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe informieren. Ebenso muss auf die Eigenverantwortung der Endnutzer hingewiesen werden. Diese Informationen müssen der Ware schriftlich beigefügt werden.
Händler, die eine Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern haben, müssen Altgeräte zurücknehmen.
Dies gilt neu auch für den Lebensmittelhandel, wenn sie eine Fläche von mindestens 800 Quadratmetern aufweisen und dort mehrmals im Jahr Elektrogeräte anbieten. Jedoch gibt es für Supermärkte eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022 und gilt entsprechend erst ab dem 01. Juli 2022.
Hierbei müssen gemäß § 17 Abs. 1 ElektroG Elektrogeräte mit einer Kantenlänge unter 25cm unabhängig von einem Kauf eines neuen Gerätes unentgeltlich zurückgenommen werden. Dies wird jedoch auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt.
Bei einer Kantenlänge über 25cm kann das Altgerät nur gegen Kauf eines neuen, vergleichbaren Geräts unentgeltlich am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe zurückgenommen werden.
Beim Online-Handel ergibt sich die Neuerung, dass nur noch Geräte in den Produktkategorien 1, 2 und 4 kostenlos „an der Haustür“ (der Ort der Abgabe) zurückgenommen werden müssen, § 17 Abs. 2 S. 1 ElektroG. Dies sind Wärmeübertrager, Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten sowie Großgeräte wie beispielsweise Waschmaschinen.
Altgeräte der Produktkategorien 3, 5 und 6 müssen darüber hinaus nicht mehr zurückgenommen werden (dazu gehören Lampen, Kleingeräte und kleine IT- und Telekommunikationsgeräte). Für sie müssen lediglich Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Nähe geschaffen werden.
Darüber hinaus können Online-Händler aus Toleranz natürlich trotzdem Altgeräte kostenlos zurücknehmen. Verpflichtet sind sie dazu allerdings nicht.
Bislang waren Geräte möglichst so zu gestalten, dass Endnutzer die Batterien problemlos entnehmen können. Nun müssen diese gemäß § 4 Abs. 1 ElektroG entweder problemlos und zerstörungsfrei vom Endnutzer oder, wenn dies nicht möglich ist, problemlos und zerstörungsfrei mit handelsüblichem Werkzeug durch vom Hersteller unabhängiges Fachpersonal entnommen werden können. Wobei bevorzugt bereits der Endnutzer die Batterien selbst entnehmen können soll.
Bislang mussten sich Hersteller sowie deren Bevollmächtigten bei der Stiftung EAR (Die Stiftung EAR ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts und sichert die wettbewerbsgerechte Umsetzung des ElektroG) mit Geräteart und Marke registrieren, um Geräte auf den Markt bringen zu dürfen. Diese Pflichten wurden ausgeweitet.
Die Hersteller müssen jetzt auch gemäß Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 ElektroG die Kontaktperson des Herstellers oder der Bevollmächtigten nennen. Hierzu müssen Name, Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer und E-Mail-Adresse angegeben werden. Zudem müssen auch Angaben über das Rücknahmekonzept im B2B- Bereich gemacht werden.
Diese Angaben können Hersteller ganz einfach im EAR-Portal hinzufügen.
Außerdem müssen Hersteller und Händler, die auch in anderen EU-Mitgliedstaaten ihren Markt betreiben, eine Liste der Mitgliedstaaten sowie der Name des Bevollmächtigten, der dort die Elektro- und Elektronikgeräte für den Hersteller über Fernkommunikationsmittel betreibt, angegeben werden.
Zu guter Letzt gibt es nun ein einheitliches Sammelstellenlogo, das für die Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen für den Endnutzer zu gebrauchen ist, § 12 Abs. 2 ElektroG. Dieses Sammelstellenlogo könne sich alle Betroffenen auf der Seite der EAR herunterladen.
> Ihren Online-Shop prüfen lassen von SBS LEGAL!
Sie brauchen Hilfe bei der Gestaltung eines Vertriebsvertrages oder stehen vor einer sonstigen Herausforderung im Vertriebsrecht? Mit unseren Direktvertriebs-Experten finden Sie die richtigen Ansprechpartner! Wir sind eine der führenden Kanzleien für Multi-Level-Marketing-Recht und Spezialisten für Vertriebsrecht. Sie erreichen uns via Direktkontaktformular oder auch per Mail, Telefon oder WhatsApp.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung. Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?