SBS Firmengruppe Logos

| Arbeitsrecht

Ärger um rote Hose: Arbeitgeber darf Kleidung vorschreiben


Arbeitnehmer muss vorgeschriebene Arbeitskleidung tragen

Arbeitskleidung ist ein Thema, welches immer wieder zum Streit führt und Ärger bringt. Häufig geht ein solcher Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bis vor das Landesarbeitsgericht (LAG) oder Bundesarbeitsgericht (BAG). Erst kürzlich wurde erneut ein Fall vor Gericht entschieden. Vor dem LAG zog ein Arbeitnehmer wegen einer Vorschrift über eine rote Arbeitshose und erhob Kündigungsschutzklage.

Kleiderordnung kann viele Rechte betreffen

Vorschriften bezüglich Arbeitskleidung können in die Rechte von den Arbeitnehmern eingreifen. Dabei ist vor Allem das Persönlichkeitsrecht aus Art. 2  I i.V.m. Art. 1 GG betroffen. Es gibt aber auch Fälle, in denen in andere Rechte eingegriffen wird. So können etwa die Fälle von Kopftuch-Verboten in die Religionsfreiheit von Art. 4 GG der Arbeitnehmer eingreifen. Vor dem BAG wurde auch ein Fall über eine Mützenpflicht von Piloten entschieden. Dort ging es vor Allem auch um ein möglichen Verstoß gegen das Gleichheitsrecht aus Art. 3 GG, weil Frauen nicht von dieser Mützenpflicht umfasst waren.

Arbeitgeber darf Vorschriften über Arbeitskleidung setzen

In dem vor dem LAG entschiedenen Fall ging es um die Persönlichkeitsrechte der Klägers. Das LAG hat mit Urteil vom 15.03.2024 Az. 1 Ca 1749/23 entschieden, dass die Kleiderordnung noch von dem Weisungsrecht des Arbeitsgebers umfasst war, sodass der Arbeitgeber eine gewisse Kleiderordnung vorschreiben kann und der Arbeitnehmer die Kleidung tragen musste.


Hausordnung hat rote Arbeitskleidung vorgesehen

Der Kläger war ein 43-Jähriger Handwerksmeister. Er hatte rund neun Jahre in dem Betrieb des Beklagten gearbeitet, als der Beklagte dann im Oktober 2023 in der Hausordnung die Pflicht eingetragen hatte, dass die Arbeitnehmer eine rote Arbeitsschutzhose tragen müssen. Die rote Hose wurde bereits Jahre zuvor im Betrieb getragen, auch von dem Kläger. Als die Pflicht dann aber in der Hausordnung festgeschrieben wurde, hatte der Kläger angefangen mehrfach in einer schwarzen oder grauen Hose zur Arbeit zu kommen und in der Anlage zu tragen. Sein Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer dreimal erfolglos abgemahnt. Nach dem dritten Mal wurde dem Kläger dann ordentlich gekündigt. Seit Februar 2024 war diese Kündigung wirksam und der Mann war arbeitslos.

Eingriff in das Persönlichkeitsrecht war gerechtfertigt

Der ehemalige Arbeitnehmer hatte daraufhin Kündigungsschutzklage erhoben, welche vor dem Arbeitsgericht Solingen allerdings erfolglos war. Das LAG hatte diese Ansicht bestätigt. Argumentiert wurde damit, dass von dem Persönlichkeitsrecht der Klägers lediglich die Sozialsphäre beeinträchtigt wurde.

Persönlichkeitsrecht

Das Persönlichkeitsrecht setzt sich zusammen aus der Sozialsphäre, Privatsphäre und Intimsphäre. Die Sozialsphäre meint das öffentliche Leben einer Person. Die Privatsphäre umfasst insbesondere das Privatleben der Betroffenen. Der höchste Schutz gilt für die Intimsphäre, also die innere Gefühlswelt einer Person und ihre Ehre.


In die Sozialsphäre kann eingegriffen werden, wenn der Arbeitsgeber ein Weisungsrecht aufgrund berechtigter Belange hat. In dem Fall war die rote Arbeitshose notwendig für die Arbeitssicherheit. So ist rot als Signalfarbe gut zu erkennen, sodass in der Anlage die Arbeitnehmer schnell gesehen werden. Das ist bei schwarzer oder grauer Bekleidung nicht der Fall. Die Interessen des Klägers müssen in dem Fall dann auch zurücktreten. Vorschriften bezüglich der Arbeitskleidung aufgrund gewisser Schutzfunktionen sind also durchaus möglich und können einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte rechtfertigen.

Kleiderordnung meist kein schwerwiegender Eingriff

Neben diesen Fällen von Kleiderordnungen aufgrund der Schutzfunktion von Arbeitskleidung sind vor allem Streitigkeiten aus dem Einzelhandel häufig. Im Einzelhandel wird eine einheitliche Arbeitskleidung verlangt, damit die Mitarbeiter von den Kunden unterschieden werden können. Eine Vorschrift über Arbeitskleidung ist also durchaus gängig. Sind die Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte nicht so schwerwiegend, sind die Vorschriften auch meist rechtmäßig. Insbesondere darf die Kleiderordnung nicht in die Intimsphäre der Arbeitnehmer eingreifen. Dies ist aber häufig ohnehin nicht der Fall.


SBS LEGAL – Ihre Kanzlei für Arbeitsrecht

Als Anwalt für Arbeitsrecht haben wir die Expertise in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz, die Kündigung von Arbeitsverhältnissen oder Kündigungsschutzklagen. Die Rechtsanwälte von SBS LEGAL weisen mit jahrelangen Erfahrungen eine umfassende Expertise im Arbeitsrecht auf. Wir beraten täglich Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU. Unsere Anwälte von SBS LEGAL nehmen Rücksicht auf die Emotionen der Mandanten, die gerade im Arbeitsrecht stärker betroffen sind. So ist nämlich oft die Existenzgrundlage bedroht, wie beispielsweise bei einer Kündigung, die einen Kündigungsschutzprozess nach sich ziehen kann.

Haben Sie noch Fragen zu möglichen Kündigungsgründen?

Unsere Anwälte sind erfahrene Spezialisten des Arbeitsrechts. Unsere kompetente Beratung und analytischen Fähigkeiten können Sie sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich in Anspruch nehmen. Zögern Sie nicht, noch heute Kontakt zu uns aufzunehmen und sichern Sie sich unsere kompetente und professionelle Unterstützung.

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos.

SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.

Zurück zur Blog-Übersicht