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Affiliate-Links: die Kennzeichnung der Werbung im Text


Die Benutzung vom Internet und Internetmarketing nimmt immer weiter zu. Gerade durch Corona hat das Verbringen der Zeit im Internet zugenommen und auch der Erwerb von Produkten. So hat auch die Werbung von Produkten übers Internet zugenommen. Eine Art von Werbung sind sogenannte Affiliate-Links. Was genau diese sind und wie eine Kennzeichnung von diesen Aussehen muss, im folgenden Artikel.

Was sind Affiliate-Links?

Zunächst stellt sich die Frage, was genau ist ein Affiliate-Link eigentlich? Ein Affiliate-Link ist ein Link, also die Hinterlegung von einer Seite oder einem Produkt, so dass mit einem Klick zu diesen gelangen kann. Affiliates, was englisch für Partner ist, bezeichnet demnach, dass eine Partnerschaft zwischen dem Verfasser des Textes und dem, für den Werbung gemacht wird, besteht. Jeder Affiliate-Link beinhaltet einen besonderen Code. Mit diesem einzigartigen Affiliate-Link kann ein werbendes Unternehmen dann eindeutig zuordnen, von welchem Partner ein Kunde vermittelt wurde und dieser erhält dann eine Vermittlungsprovision dafür. Je nach Modell bereits für den Klick auf den Link, den Kundenkontakt oder erst bei einem Verkauf.

Gelten Affiliate-Links als Werbung? 

Ein Affiliate-Link wirkt erstmal nicht wie die klassische Werbung, die einem womöglich in den Kopf kommt, wenn man das Wort Werbung hört. Als Werbung gilt allerdings die Verbreitung von Informationen in der Öffentlichkeit oder an ausgesuchte Zielgruppen durch in der Regel gewinnorientierte Unternehmen bzw. Personen, mit dem Zweck, Produkte und Dienstleistungen bekannt zu machen oder das Image von Unternehmen, Produkten und Dienstleistungen zu pflegen. Wie bereits eben angedeutet, wirbt demnach der Verfasser eines Textes, in welchem Affiliate-Links sind, mit diesen, da das Ziel ist, den Leser des Textes über den Link weiter zu vermitteln. Es handelt sich demnach um Werbung und Werbung muss auch als diese gekennzeichnet werden. Diese Pflicht findet sich in § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Telemediengesetzes (TMG), welches die besonderen Pflichten bei den kommerziellen Kommunikationen regelt und damit auch die Pflicht, dass kommerzielle Kommunikation klar erkennbar sein muss. So soll der Leser eindeutig zwischen Werbung und redaktionellem Content differenzieren können und so davor geschützt werden, Dinge und Aussagen „falsch“ zu interpretieren und sich auf dieser falschen Basis zum Abschluss eines Vertrages bzw. einem Kauf verleiten zu lassen, die er auf anderer Grundlage so vielleicht nicht getroffen hätte. Die Antwort lautet also: Ja, Affiliate-Links gelten als Werbung.

Die richtige Kennzeichnung von Affiliate-Links 

Da Affiliate-Links sich allerdings von anderer herkömmlicher Werbung unterscheiden und auch durch das Auftreten dieser in einem Text, stellt sich die Frage, wie kennzeichnet man Affiliate-Links richtig als Werbung? Es gibt noch kein Gesetz, welches dies explizit regelt, was das Ganze schwieriger macht. Prinzipiell gilt bei Werbung allerdings allgemein, es kommt darauf an, dass der Verbraucher erkennen kann, dass es sich um Werbung handelt. So muss beispielsweise auch nicht auf jedem Werbeposter „Werbung“ stehen. Bei einem Affiliate-Link gilt auch ein unerfahrener Internetnutzer muss verstehen können, was der Link für eine Bedeutung hat. Es gibt verschiede Möglichkeiten, wie das umgesetzt werden kann. So kann man beispielsweise direkt hinter dem Link, klar äußern, dass es sich bei dem Link um einen Affiliate-Link bzw. Werbung handelt Dies kann durch Klammern mit Hinweisen wie „Werbung“ oder „Anzeige“ umgesetzt werden. Eine weitere Möglichkeit wäre,hinter den Link ein Sternchen zu setzen und dieses dann an anderer Stelle genauer aufzuklären. Allerdings müssen auch bei einer solchen Sternchenkennzeichnung einige Dinge beachtet werden, damit diese als ausreichend klar und übersichtlich gilt, daher gilt da Vorsicht. Es gibt aber auch Ausnahmen von der Pflicht zur Kennzeichnung.

Ausnahmen von der Pflicht zur Kennzeichnung

Die Pflicht, einen Affiliate-Link als Werbung zu kennzeichnen, kann in seltenen Ausnahmefällen entfallen. Wie bereits aufgeführt, kommt es bei Werbung vor allem darauf an, dass ein kommerzieller Charakter erkannt wird. Ein Affiliate-Link muss demnach nicht gekennzeichnet werden, wenn der kommerzielle Charakter des Affiliate-Links auch ohne Kennzeichnung als Werbung eindeutig erkennbar ist. Das gilt beispielsweise bei Seiten, deren Inhalt sich rein um den Preisvergleich von Produkten dreht. Allerdings sollte man lieber einmal zu viel als zu wenig und lieber klarer als unauffällig kennzeichnen. Wird gegen die Kennzeichnungspflicht verstoßen, handelt es sich um einen Verstoß im Wettbewerbsrecht und Abmahnungen drohen.


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