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Blog Artikel
Für Website-Betreiber können Affiliate-Links eine bequeme Einnahmemöglichkeit darstellen. Der kommerzielle Aspekt sorgt jedoch dafür, dass Website-Besucher auf die werbenden Links ausreichend hingedeutet werden müssen. Das OLG Köln (Beschl. v. 16.12.2020 - Az.: 6 W 102/20) entschied daher, dass auf Affiliate-Links klar und deutlich hingewiesen werden und in welcher Weise dies geschehen müsse.
Die Klage richtete sich gegen eine Website-Betreiberin, die ein redaktionelles Technik- und Verbraucherportal betrieb und die Affiliate-Links als Einnahmequelle nutzte. Auf ihrer Website stellte sie die Ergebnisse des Matratzen Tests der Stiftung Warentest vor und platzierte in ihrem Artikel auch Affiliate-Links. Aus der Sicht der Klägerin, seien die Links jedoch nicht deutlich gekennzeichnet worden und könnten deshalb zur Irreführung der Leser führen. Die Beklagte wehrte sich gegen die Beschuldigungen mit dem Argument, dass Leser mit einem Hinweisbanner vor jedem Artikel über die Einnahmen durch Affiliate-Links und einem Einkaufswagensymbol vor den besagten Links konfrontiert werden. Das OLG Köln sah dies als nicht ausreichend an und gab dem Unterlassungsanspruch der Klägerin statt.
Sollte das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so arrangiert sein, dass einem Leser der Website der kommerzielle Zweck entgehe, so liege eine nicht ausreichende Kenntlichmachung des besagten Zwecks vor. Maßgeblich sei daher, ob der kommerzielle Zweck für einen durchschnittlich informierten, empfänglichen und die Ausdrucksweise richtig einschätzenden Leser erkennbar sei, so das OLG Köln.
Die Maßnahmen der Beklagten zur Kenntlichmachung, wie die umrahmte Aufklärung über die finanzielle Bedeutung von Affiliate-Links, seien dem Beitrag nicht deutlich zugeordnet worden. Die Leser sahen daher davon ab den vorgestellten Hinweis eingehender zu betrachten und sprangen stattdessen gleich zum Artikel bzw. fingen an ab der Überschrift zu lesen.
Möchte man einen Hinweis jedoch noch vor dem für den Leser interessanten Part platzieren, müsse man ihn ausdrucksstärker hervorheben und den Bezug zum Artikel intensiver betonen. So könne man die Aufmerksamkeit der Leser leichter auf sich ziehen.
Im Fall der Beklagten habe diese den Hinweis sogar versucht durch einen schattierten Rahmen optisch stärker hervorzuheben, doch stattdessen sorge der Rahmen eher für den Eindruck, dass es sich um die Trennlinie zum nächsten Artikel handle. Dieser Eindruck, dass ein neues Thema beginne, werde durch die Rubrikleiste zwischen dem Hinweis und der Überschrift verstärkt. Alles über der Leiste werde der Leser, daher nicht als zum Text zugehörig ansehen.
Die Beklagte hatte zudem den Hinweis mit einem orangefarbenen Einkaufswagensymbol ausgestattet, um auf ihn aufmerksam zu machen. Das Oberlandesgericht sprach sich dafür aus, dass solch ein Symbol vor den Affiliate-Links nicht als Kenntlichmachung ausreiche. Die Größe und Farbe des Einkaufswagensymbols besitze grundsätzlich die Fähigkeit den Blick der Leser auf den Hinweis zu ziehen. Dennoch schaffe auch das Symbol nicht den notwendigen Bezug zum Artikel herzustellen. Oft werde das Einkaufswagensymbol mit der Verlinkung zu Websites in Verbindung gebracht, wo die Möglichkeit bestehe Produkte zu erwerben. Dass es sich dabei auch um Affiliate-Links handle bzw. dem Website-Betreiber ein Erlös zukomme, wenn man das Produkt über den Link erwerbe, sei jedoch nicht allen Verbrauchern vollkommen klar.
Über und neben dem Artikel waren Werbeanzeigen platziert, die dem Leser den Anschein gaben, dass der Artikel nicht mit diesen in Verbindung stehe. Daher reiche das Einkaufswagensymbol nicht in der vorliegenden Zusammensetzung auf der Website aus, um den Verbraucher die Verbindung zwischen dem Hinweis und dem Artikel nachvollziehen zu lassen. Das Einkaufswagensymbol allein genüge nicht, um auf Affiliate-Links hinzudeuten.
Für einen fairen Wettbewerb ist die Einhaltung der „Spielregeln“ unerlässlich – rechtlich gesprochen das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG). Unternehmen können diese juristische Grundlage heranziehen, um auf die Aufrechterhaltung des lauteren Wettbewerbes hinzuweisen. Irreführende Werbung z.B. kann den Wettbewerb verzerren und somit als wettbewerbswidrig gekennzeichnet werden. Doch manchmal ist es gar nicht so einfach, genau zu wissen, was denn nun erlaubt ist – und was als irreführend und damit als unlauter gilt. Als Kanzlei für Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz sind wir von SBS Legal auf solche Fälle spezialisiert. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten Unternehmen kompetent und fachkundig dazu, was es wettbewerbsrechtlich zu beachten und einzuhalten gilt.
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Ihr SBS Legal Team
André Schenk, LL.M.Eur. (Rechtswanwalt für Wettbewerbsrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz)
Moritz Braun (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz)
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