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| Vetriebs- und Handelsrecht, Wettbewerbsrecht

Affiliate-Partner: Wer haftet für wettbewerbsrechtliche Verstöße?


Affiliate Marketing wird heutzutage sehr gerne genutzt. Dabei gibt es einen Betreiber eines Affiliate-Programms und Dritte, die sogenannten Affiliate-Partner, die die Programme nutzen. Die beiden Parteien schließen einen sogenannten Affiliate-Vertrag. Die Affiliates haben ihre eigenen Webseiten, wo sie sich mit eigenen Themen beschäftigen. Auf ihrer Internetseite können diese nun Links setzen, wodurch potenzielle Kunden auf die Verkaufsplattform des Betreibers der Affiliate-Plattformen kommen. Wird nun ein Kauf getätigt, bekommt der Partner hierfür eine Verkaufsprovision. Doch wenn nun gegen Wettbewerbsrecht verstoßen wird, wer haftet dann eigentlich? Nur der Dritte, oder auch der Betreiber der Affiliate-Plattform?

Mit dieser Frage musst sich nun der Bundesgerichtshof beschäftigen. Zu klären war, ob auch der Betreiber des Programms für wettbewerbsrechtliche Verstöße des Partners haften muss.

BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 27/22

Haften Amazon Gesellschaften für Dritte?

In dem Fall, den der BGH kürzlich entschieden hat, klagte eine Matratzenherstellerin gegen Gesellschaften der Amazon-Gruppe, welche am Betrieb der Verkaufsplattform Amazon beteiligt sind. Ein Affiliate setzte auf seiner Webseite Links auf Angebote auf Amazon. Die Webseite beschäftigte sich größtenteils mit den Themen Schlaf und Matratzen. Der Affiliate bewarb auf dieser Webseite Matratzen und die Webseite machte einen zumindest optisch den Eindruck eines redaktionellen Magazins. Die Matratzenherstellerin hielt diese Werbung jedoch für irreführend, was gemäß §3 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässig ist. Danach sind alle unlauteren Handlungen unzulässig. Sie war zudem der Meinung, dass dieser Verstoß den Amazon Gesellschaften gemäß §8 Absatz 2 UWG zuzurechnen sei. Demnach hätte sie auch einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten.


Entscheidung des BGH

Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen hat, wies nun auch der BGH die Revision zurück.

Damit Unternehmensinhaber für Beauftragte gem. §8 Absatz 2 UWG haften, muss ein innerer Grund für die Zurechnung vorliegen. Dieser liegt vor allem in einer gewissen Beherrschung eines Risikobereichs durch den Betriebsinhaber, sowie in einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs, welcher dem Betriebsinhaber, also den Amazon Gesellschaften, zugutekommt.

Im vorliegenden Fall fehle es jedoch an einem solchen inneren Zusammenhang. Denn das Amazon-Partnerprogramm sei so ausgestaltet, dass es an einer solchen Erweiterung des Geschäftsbetriebs fehle. Ein innerer Grund der Zurechnung im Sinne des §8 Absatz 2 UWG fehle daher.

Wenn Affiliates eigene Produkte entwickeln, wie hier zum Beispiel eine Webseite mit eigenem redaktionellem Inhalt, und diesen Inhalt nach eigenem Interesse gestalten und nutzen, um durch Links zu verschiedenen Anbietern Provisionen zu erhalten, gehöre der Affiliate-Link zum Produkt des Affiliates, der die Webseite betreibt. Diese Produkte betreibt dieser in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse. Daher läge keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs vor.

Eine Beherrschung des Risikobereichs läge nach dem BGH ebenfalls nicht vor. Das Setzen von Links auf die Verkaufsplattform fällt nicht unter das Tätigwerden in Erfüllung eines Auftrags oder im Rahmen der mit Amazon geschlossenen Vereinbarung.  Der Affiliate werde vielmehr im eigenen Namen und im eigenen Interesse tätig.

Mithin muss der Affiliate-Betreiber nicht für die irreführende Werbung des Dritten haften, wenn dieser im eigenen Interesse tätig wird, was der Fall ist, wenn dieser Verkaufsprovisionen erhält.


SBS LEGAL- Ihr Anwalt für Vertriebs- und Handelsrecht in Hamburg

Affiliate Marketing wird immer beliebter. Damit steigt jedoch auch das Risiko, gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen. Affiliates und Affiliate-Betreiber blicken oft nicht durch die Regelungen und tätigen oft unwissend irreführende Werbung. Dann droht eine Beseitigungs- und Unterlassungsklage.

Wir als erfahrene Kanzlei können Ihnen helfen, Licht ins Dunkle zu bringen. Als Anwälte für Vertriebs- und Handelsrecht kennen wir uns auch mit wettbewerbsrechtlichen Verstößen aus und wissen, was zulässig ist und was nicht. Wir vertreten Sie gerichtlich sowie außergerichtlich und setzen Ihre Interessen durch.

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