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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen für ihre Zulässigkeit wirksam einbezogen werden. Verbraucher müssen auf die AGB hingewiesen werden und die Möglichkeit erhalten, von dem Inhalt der AGB Kenntnis zu erlangen. Einige Unternehmer versuchen lediglich, mit einem Hinweis auf ihre Website auf ihre AGB aufmerksam zu machen. Dies reicht in vielen Fällen nicht aus. Die Folge ist, dass der Unternehmer sich nicht auf die Klausel beziehen darf.
In dem vor dem BGH entschiedenen Fall ging es um ein Telekommunikationsunternehmen. Dieses Unternehmen versandte Schreiben an Verbraucher, in denen es einen Tarif für einen DSL-Anschluss bewarb. Das Unternehmen hatte ein Anschreiben, ein Antragsformular und ein beidseitig bedrucktes Papier, das auf der einen Seite eine Vertragszusammenfassung und auf der anderen Seite eine Widerrufsbelehrung enthielt, verschickt. Das Antragsformular enthielt folgende Klausel: Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über …). Ein Verbraucherverband hielt die Klausel für unzulässig und klagte auf Unterlassen. Der BGH gab dem Verbraucherverband Recht und erklärte, dass die Klausel den Verbraucher unangemessen benachteiligt.
Eine AGB Klausel muss gewisse Grenzen einhalten und einige Anforderungen erfüllen, damit die Klausel zulässig ist. Die Klausel darf den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen. Die Klausel muss vielmehr transparent und klar sein, damit der Verbraucher seine Rechte und Pflichten erkennen kann. Diese Anforderungen konnte die Klausel nicht erfüllen.
► AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
► AGB unwirksam - Kürzung der Verjährungsfrist nicht möglich
Die Klausel kann so verstanden werden, dass die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter der angegebenen Website hinterlegte Fassung der Vertragsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden soll. Die Klausel kann allerdings auch so verstanden werden, dass es dem Unternehmen ermöglicht werden soll, Änderungen der Vertragsbedingungen allein durch die Einstellung ins Internet zu erreichen.
Das Unternehmen hat nicht angegeben, welche Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten soll. Es könnte sowohl die Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gemeint sein als auch eine danach unter der Adresse abrufbare Fassung. Für Verbraucher wird durch die bloße Bezugnahme auf eine Internetadresse nicht zweifelsfrei klar, welche Fassung der Vertragsbedingungen gelten soll.
Die Klausel verstößt damit bereits gegen das Transparenzgebot. Das Transparenzgebot verlangt, dass der Verwender der AGB die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und verständlich darstellen muss.
Insbesondere wenn der Verwender sich durch eine Klausel die Möglichkeit vorbehält, Änderungen vorzunehmen, muss aus der Klausel klar erkennbar werden, wie weit die Änderungsmöglichkeiten reichen. Durch die Möglichkeit, eine neue Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter der Internetadresse hochzuladen, erhält der Unternehmer die Möglichkeit, Änderungen jeglicher Art vorzunehmen, seien sie noch so umfangreich. Damit würde der Verbraucher gar nicht mehr überblicken können, welche Bedingungen oder Änderungen für ihn gelten werden. Der Verbraucher muss erkennen können, in welchen Bereichen er unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang er mit Änderungen rechnen muss. Die in Streit stehende Klausel erfüllt diese Anforderungen nicht. Durch die Unklarheit wird der Verbraucher unangemessen benachteiligt.
Viele Unternehmer verfassen die Klauseln in ihren AGB, ohne diese einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Damit laufen sie Gefahr, dass diese Klauseln letztlich unzulässig sind. Bevor ein Unternehmer seine AGB an die Verbraucher abschickt, sollten die AGB anwaltlich überprüft werden. Aber auch Verbraucher sollten die ihnen vorgelegten AGB rechtlich überprüfen lassen, wenn sich der Unternehmer darauf beruft.
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