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| Vertragsrecht, Vetriebs- und Handelsrecht

AGB unwirksam – Kürzung der Verjährungsfrist nicht möglich


AGB unterliegen strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind ein normaler Bestandteil der Vertragsgestaltung. AGB beeinflussen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien maßgeblich. Die Wirksamkeit der AGB unterliegen strengen Vorgaben. In einer Entscheidung des OLG München wurde die Wirksamkeit von Klauseln, die die Verjährungsfrist von Ansprüchen regelt, beleuchtet. Die Klauseln wurden mit Endurteil vom 20.03.2024 Az. 7 U 5781/22 für unwirksam erklärt, sodass die gesetzlichen Regelunen zur Verjährung Geltung fanden.  

Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei dem anderen bei Vertragsabschluss stellt. AGB enthalten Klauseln, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regeln. Damit AGB wirksam sind, müssen sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Zum einen müssen die Bedingungen klar und verständlich formuliert sein. Die AGB müssen wirksam in den Vertrag einbezogen werden und sie dürfen die andere Vertragspartei nicht unangemessen benachteiligen.

Wann wird eine Vertragspartei benachteiligt?

Eine unangemessene Benachteiligung liegt etwa vor, wenn in den AGB überraschende Klauseln vorhanden sind, die die andere Vertragspartei nicht erwartet hatte. Weicht eine Klausel von gesetzlichen Bestimmungen ab, so muss diese Klausel den Anforderungen der §§ 307 ff. BGB standhalten. Dabei sind bestimmte Regelungen aufgelistet, die generell unwirksam sind.

Verkürzte Verjährungsfrist vereinbart

Im vorliegenden Fall hatten die AGB Klauseln eine Kürzung der Verjährungsfrist geregelt. Die Klausel der Beklagten hatte eine kenntnisunabhängige Verjährung zum Gegenstand. Die Verjährungsfrist betrug vier Jahre und die Frist knüpfte an den Entstehungszeitpunkt des Anspruches an. Gesetzlich geregelt ist eine kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren (§ 199 Absatz 3 BGB)

Verkürzte Verjährung für vorsätzliche Vertragsverletzung ist unwirksam

Die Klausel war allgemein formuliert und hatte somit auch eine verkürzte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung miteingeschlossen. Dies stellte eine Abweichung zu der gesetzlichen Vorschrift aus § 202 Absatz. 1 BGB dar.

§ 202 Absatz 1 BGB

Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.


Eine Klausel in den AGB, die eine Kürzung der Verjährungsfrist vorsieht, ist unwirksam, wenn dies auch Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung erfasst.

Damit die AGB Anwendung finden hatte die Beklagte versucht eine Art Absicherung für den Erhalt der Klausel zu regeln. In dem vorgetragenen Fall bestand eine Klausel mit einer Ausnahme hinsichtlich der verkürzten Verjährungsfrist. Danach sollten solche Ansprüche herausgenommen werden, für die das Gesetz zwingend eine längere Verjährung bestimmt. Bei einer solchen Klausel handelt es sich um eine salvatorische Klausel.

Was ist eine salvatorische Klausel?

Eine salvatorische Klausel ist ein Bestandteil eines Vertrages, welcher die Rechtsfolgen regelt, wenn sich später Teile des Vertrages als nichtig herausstellen. Sie soll den Erhalt des Vertrages sichern, auch wenn einzelne Bestimmungen unwirksam sind.

Eine solche pauschale Herausnahme, wie es die Beklagte geregelt hatte, ist in AGB nicht möglich, weil sie nicht transparent und klar genug ist. Es ist nicht eindeutig, in welchen Umfang eine Abweichung von dem Gesetzesrecht vereinbart wird. Außerdem verstößt eine solche salvatorische Klausel gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.

Was besagt das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion?

Bei Allgemeinem Geschäftsbedingungen gilt ein Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. Bei der geltungserhaltenden Reduktion wird eine Klausel auf den gerade noch zulässigen Inhalt reduziert. Eine generelle Unwirksamkeit bleibt dann aus. Dies soll bei AGB gerade nicht möglich sein. Ist eine Klausel also unwirksam, wird diese Klausel durch die gesetzliche Regelung ersetzt.

Dieses Verbot der geltungserhaltenden Reduktion darf auch nicht aufgrund einer salvatorischen Klausel umgangen werden.

In dem vor dem OLG München entschiedenen Fall bestimmte sich die Verjährung, aufgrund der Unwirksamkeit der Verjährungsregelungen in den AGB, nach den gesetzlichen Regeln gem. §§ 199 und 195 BGB.

Bei der Anwendung von AGB ist große Vorsicht geboten. Es müssen eine Vielzahl von Vorschriften eingehalten werden. Den Überblick zu behalten ist schwierig. Oftmals sind die AGB unwirksam, sodass die gesetzlichen Regelungen gelten. Eine Prüfung der eigenen AGB ist unerlässlich, damit solche Unsicherheiten nicht entstehen.  


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