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Darf eine Agentur ein Model langjährig an sich binden?


Was tun, wenn die Agentur nicht das leistet, was sie soll – nämlich Karriereförderung? OLG Celle: Model darf Vertrag fristlos kündigen.

Viele Fotomodelle haben einen exklusiven Vertrag mit einer Modelagentur. Die Agentur kümmert sich darum, dem Model gute Aufträge zu besorgen und erhält dafür dann einen Teil seiner Einnahmen aus Jobs. Aber was macht man, wenn die eigene Agentur genau das nicht macht – sich also nicht großartig darum kümmert, die Karriere zu fördern, sondern nur einen Teil der Einnahmen abzwackt? Wenn man seit Jahren im Vertrag gefangen ist? Mit so einem Fall hatten sich das LG Lüneburg und in zweiter Instanz das OLG Celle befasst. Sie urteilten: Wenn das Model unangemessen benachteiligt wird, darf es seinen Agenturvertrag fristlos kündigen – und muss somit also nicht noch weiter seine Einnahmen anteilig an die Agentur zahlen. Darf eine Agentur ein Model also langjährig fest an sich binden? Ein Vertrag, mit dem man über viele Jahre an die Agentur gebunden wird, kann tatsächlich unwirksam sein, so das OLG Celle.


Der Fall: Ein Agenturvertrag mit Verlängerungsklausel und Kündigungsfrist

Eine Model-Agentur hatte ein Fotomodel unter Vertrag genommen. Demnach sollte die Agentur die Karriere des Models vorantreiben – und dafür 25 Prozent seiner Einnahmen kriegen. Dieser Deal galt für fünf Jahre, mit Verlängerungsklausel. Das heißt, nach den fünf Jahren verlängerte er sich automatisch immer wieder um zwei Jahre, wenn er nicht neun Monate vorher gekündigt wurde. Das Model war 18 Jahre alt, als dieser Vertrag geschlossen wurde. Mit 24, also nach gut sechs Jahren, wollte es sich schließlich von seiner Agentur lossagen und weigerte sich, weiterhin 25 Prozent an die Agentur abzudrücken – obwohl es ja eigentlich außerhalb der Kündigungsfrist gekündigt hatte.

Dagegen legte die Agentur Klage ein. Sie wollte bis Ende der Vertragslaufzeit (also noch rund ein Jahr lang) an den Einnahmen des Models beteiligt werden. Diese Klage wiesen die Richter am LG Lüneburg zurück. Und auch in der Berufung, vor dem OLG Celle, bekam die Agentur kein Recht. Das Urteil des 13. Zivilsenats fiel zugunsten des Models aus. (Urteil vom 01. April 2021, Az.: 13 U 10/20)


Die Urteilsbegründung: Kündigung fristlos möglich

Die Richter führten §627 (BGB) an: „Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung“. Demnach kann ein Dienstverhältnis (wenn es kein Arbeitsverhältnis ist) einfach gekündigt werden – auch ohne wichtigen Grund und ohne dass die Kündigungsfrist eingehalten wird. Und zwar wenn es im Vertrag um „Dienste höherer Art“ oder „besonderes Vertrauen“ geht. Das treffe z.B. auf Dienstleistungen von Ärzten oder Beratern, aber auch auf Künstleragenturen zu. Der Dienstvertrag mit ihnen könne also fristlos gekündigt werden. Nur bei einem Vertrag mit fester Vertragslaufzeit ginge so eine fristlose Kündigung nicht – also ja eigentlich auch nicht im vorliegenden Fall des Models und der Agentur. Aber…

Das Model werde unangemessen benachteiligt

model laufsteg

Das OLG befand, dass die feste Vertragslaufzeit unwirksam sei, da sie bloß eine vorformulierte Vertragsbedingung der Agentur war. Vor allem werde das Model durch die lange Vertragslaufzeit unangemessen benachteiligt. Ja, es sei richtig, dass Verträge mit Künstlern oft über mehrere Jahre und ohne Kündigungsmöglichkeit geschlossen werden müssen, damit sich das Ganze für die Agentur überhaupt lohnt. Denn bis sich ihre Investitionen in den Künstler auszahlen (er also eine erfolgreiche Karriere hat), kann es auch mal dauern. Und dann wäre es auch nicht fair, dass der Künstler einfach kündigen kann, wenn er gerade erfolgreich geworden ist und die Agentur gar nicht mehr darin mitverdient, obwohl sie ja durch ihre Förderung am Erfolg beteiligt ist.

Doch wenn die Agentur eben das nicht leistet, also keine Karriereförderung betreibt, sondern nur hin und wieder mal ein paar Aufträge vermittelt, ist ja nur der Künstler einseitig von der Agentur abhängig. Wenn dann noch rigoros an der Vertragslaufzeit und dem Kündigungsausschluss festgehalten wird, kann der Künstler ja de facto lange Zeit gar nicht die Agentur wechseln und also gar nicht in seiner Karriere vorankommen.

Bei Models komme erschwerend noch hinzu, dass ihre Jobangebote bekanntlich schwinden, je älter sie werden. Wenn ein Model dann nicht aus seinem Agenturvertrag rauskommt, kann ihm das seine Karrieremöglichkeiten für das gesamte Leben verbauen. Deswegen habe das Model im vorliegenden Fall zurecht fristlos gekündigt und müsse also auch nicht weiterhin 25 Prozent seiner Einnahmen an die Agentur zahlen.


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