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Airbnb Vermieter aufgepasst! Überprüfung durch das Finanzamt


Vermietungen über Airbnb werden steuerrechtlich kontrolliert

Viele Vermieter stellen ihre Wohnung auf Online-Vermietungsportalen und verdienen sich somit entsprechende Einnahmen dazu. Dies kann problematisch sein. Einige Vermieter machen sich nämlich nicht über eine möglicherweise anfallende Steuer Gedanken und versäumen die Einreichung der erforderlichen Steuererklärung. Insbesondere aufgrund der jüngsten Überprüfung der Online-Vermietungsportale hinsichtlich der Steuerbescheide der Vermieter, sollten sich die Vermieter über die steuerlichen Aspekte einer Vermietung informieren und Gedanken machen.

Erste Übermittlung von Daten

In der Vergangenheit wurden die Vermieter auf Online-Vermietungsportalen nicht sonderlich kontrolliert. Das hatte insbesondere datenschutzrechtliche Hintergründe. Dies änderte sich bereits 2020, als die Servicestelle Steueraufsicht Hamburg, die eine Sondereinheit der Steuerfahndung darstellt, erreicht hat, dass Daten von Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken übermittelt werden. Das Verfahren dauerte mehrere Jahre an und hatte große Auswirkungen für die deutsche Steuerverwaltung. Insbesondere, weil es bundesweit das erste erfolgreiche internationale Gruppenersuchen im Zusammenhang mit Vermietungsumsätzen über Internetplattformen war.

Steuerliche Pflichtverletzungen aufgedeckt

Die Finanzbehörde Hamburg hat mitgeteilt, dass derzeit überall in Deutschland die Vermietungen über Airbnb überprüft werden. Aufgrund dieser Überprüfungen wurden in Hamburg in vielen Fällen bereits zahlreiche steuerliche Pflichtverletzungen erkannt. Die Mehrergebnisse, die in Hamburg aus diesen Gruppenersuchen entstanden sind, beliefen sich 2021 und 2022 auf ca. 706.000 € an Einkommens- und Umsatzsteuern zzgl. ca. 195.000 € an Kultur- und Tourismustaxe.

Die Ergebnisse aus Hamburg wurden zum Teil auch an die obersten Landesfinanzbehörden in den anderen Bundesländern geschickt, wenn es sich um Vermieter handelte, die in anderen Bundesländern ansässig sind. Bundesweit ergab sich damit ein Mehrergebnis von über 3 Mio. €.

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Online-Plattformen müssen Daten an das Bundeszentralamt für Steuern melden

Anfang des Jahres ist das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz müssen alle Betreiber von Online-Plattformen, die Anbieter, die Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten, identifizieren und diese Daten an das Bundeszentralamt für Steuern melden.

Zu den Plattformen, die von diesem Gesetz betroffen sind, zählen all jene Plattformen, auf denen Anbieter mit Käufern in Kontakt treten können und relevante Tätigkeiten ausüben können. Zu den relevanten Tätigkeiten zählen das Anbieten von Waren und Dienstleistungen gegen ein gewisses Entgelt. Dies ist etwa bei Airbnb, Booking, Expedia, Tripadvisor, eBay, Vinted und Etsy der Fall.

Die Daten, die an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden müssen, sind dabei der Vor- und Nachname, die Anschrift und die Steueridentifikationsnummer der Anbieter. Weiterhin müssen die Gebühren, Steuer, und Provisionen für jedes Quartal berechnet werden, sowie die relevanten Tätigkeiten und auch die gezahlte Vergütung in jedem Quartal.

Was wird von den Finanzämtern geprüft?

Die Finanzämter überprüfen insbesondere, ob die Vermieter ihre Vermietungseinkünfte korrekt erklärt haben und ob sie überhaupt eine Steuererklärung abgegeben haben. Die Überprüfung kann dabei zehn Jahre in die Vergangenheit erfolgen. Die Nichtabgabe von Steuererklärungen kann sogar bis zu 13 Jahre in die Vergangenheit überprüft werden. Haben Vermieter mal nicht aufgepasst, kann eine steuerliche Pflichtverletzung vorliegen.

Bei der Überprüfung durch das Finanzamt spielt die Dauer und die Häufigkeit der Vermietung eine geringe Rolle. Auch Vermieter, die ein Zimmer nur für wenige Tage oder Wochen vermietet haben, müssen ihre Einkünfte erklären. Es ist weiterhin irrelevant, ob die Einnahmen aus der Vermietung einer ganzen Wohnung oder aus der Vermietung einzelner Räume stammen. Es kann sogar ausreichen, wenn die Einnahme aus der Untervermietung einzelner Räume einer Mietwohnung stammen.

Für Vermieter, die beispielweise nur ein Zimmer in ihrem selbst genutzten Haus vermieten, besteht hingegen eine Freigrenze in Höhe von 520 € pro Jahr. Die Vermieter dürfen jedoch auch keine Kosten für die Vermietung geltend machen.

Abziehbare Kosten

Überschreiten die Vermieter die Freigrenze, sollten sie darauf achten, dass sie alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Vermietung stehen, sammeln. Kosten für Inserate oder die Vermittlung können meist voll abgezogen werden. Andere Kosten können anteilig abgezogen werden. Einige Aufwendungen der Wohnung können so etwa anteilig als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei werden die Jahreskosten der Wohnung entsprechend dem Anteil der vermieteten Fläche an der Gesamtfläche ermittelt. Dieser Wert wird mit 1/365 für einen Vermietungstag berechnet.

Zunehmende Überprüfung auch im Ausland

Auch andere Staaten verlangen von Airbnb die Herausgabe der Daten der Vermieter. Dabei ist zu beachten, dass oftmals eine Besteuerung im Wohnsitzstaat vorgesehen wird. Damit könnten ein Finanzamt in Deutschland die Daten aus anderen Staaten erhalten und auf diesem Wege auch diese Vermietungseinnahmen überprüfen.


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