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Der Begriff des Airdrops ist englischstämmig und entspricht der Bedeutung nach Abwurf aus der Luft. Letztlich geht es darum, dass bestimmte Tokens ohne Gegenleistung als eine Art Geschenk verteilt werden. Demgemäß erhält der Inhaber einer Kryptowährung weitere Einheiten, ohne dass es dafür eines Handelns seinerseits bedarf. Eine Bezahlung entfällt.
Einen der bekanntesten und zeitgleich vermeintlich eines der größten Airdropprogramme erfolgte unter dem Namen Stellar Lumen Token (=XLM) im Jahre 2018. Daneben existieren zahlreiche andere Beispiele; auch im NFT-Umfeld kann man diese häufig beobachten. Fraglich erscheint in Bezug auf das gehäufte Aufkommen insbesondere, wie der Empfänger solcher Token steuerlich zu behandeln ist.
Damit man Airdrops empfangen kann, ist es zunächst notwendig, über eine geeignete Wallet zu verfügen. Diese sollte im Stande sein, möglichst viele verschiedene Krypotwährungen empfangen zu können. Besonders praktikabel haben sich in Vergangenheit all solche Wallets erwiesen, die auf Grundlage der Ethereum-Blockchain funktionieren, da hinter zahlreichen Airdrops ERC-20-Token stehen, die auf Grundlage eben dieser Blockchain funktionieren. Demgemäß kann beispielsweise eine Gutschrift von Kryptowährungen auf die Wallet erfolgen, auf welcher der Begünstigte eine gewisse Menge an der Kryptowährung Ethereum (ETH) hält.
Genauso möglich ist, den Zugriff auf eine andere Kryptowährung zu bekommen, indem der Nachweis gelingt, dass man auf einer anderen Blockchain eine gewisse Menge Kryptowährung wie beispielsweise Bitcoin hält. Die auf dem Wege des Airdrops ausgegebenen Kryptowährungen sind in der Entstehung entweder unmittelbar in der Wallet des Empfängers verortet oder werden aus dem Pool des Ausgebenden auf die Empfängerwallet transferiert.
Es ist aus vielerlei Gründen denkbar, Kryptowährungen unentgeltlich auszuschütten. Oft ist der Grund auf neue Kryptowährungen aufmerksam zu machen, wie es viele Startups machen, um ihre Kryptowährung in das Sichtfeld potentieller Kunden zu bringen. Ein anderer Grund ist es, die schon bestehenden Kunden für ihr Treue zu entlohnen. Dabei geht es praktisch um ein Bonusprogramm.
Ganz grundsätzlich ist nichts an dem Vorgang auszusetzen, unentgeltlich Krypotwährung auf das Wallet zu erhalten. Vorsicht ist jedoch angebracht, wenn die Voraussetzung für die Teilnahme an einem Airdrop ist, eine Vielzahl persönlicher Angaben zu machen. Niemals sollte der Nutzer in Versuchung kommen, seinen persönlichen Private Key mitzuteilen.
Ebenso ist Achtung zu geben vor NFT-Airdops, die der Anleger nicht im Stande ist zuzuordnen. Ein Anklicken dieser sollte vermieden werden wie beispielsweise auf dem Marktplatz Opensea. In vielen Fällen sind hinter den Airdrops Schadprogramme versteckt, welche im schlimmsten Falle dafür Sorge tragen, dass die NFT-Wallet des betreffenden Users geleert wird.
Bei einem Airdop erhält der Nutzer eine Menge an Kryptowährungen, ohne dafür eine Gegenleistung erbracht zu haben. Dieser Zufluss ist auch nach Beurteilung des Finanzamts als steuerfrei zu beurteilen. Anders liegt es, wenn der Anleger zusammenfallend mit dem Erhalt des Airdrops eine Gegenleistung empfangen hat - einen sogenannten Leistungsaustausch. Ein solcher Zufluss wird vom Bundesfinanzministerium unter § 22 Nummer 3 Einkommenssteuergesetz (=EStG) subsumiert.
Dafür ist es ausreichend, wenn der Nutzer zum Beispiel im Vorhinein personenbezogene Daten von sich offenbaren musste. Doch auch in einem solchen Fall dürfte die Besteuerung häufig entfallen, da Airdops im Moment des Zugehens im Regelfall keinen für die Steuer relevanten Marktwert aufweisen. Der Wert der empfangenen Coins ist in diesen Fällen mit dem Wert von 0 Euro anzusetzen.
Das Bundesfinanzministerium nimmt bei Zufluss eines Airdrops, auf den hin eine Gegenleistung erbracht wurde, eine Anschaffung jedoch auch dann an, wenn der erhaltene Coin einen Wert von 0 Euro aufweist. Dies begründet den Beginn der 1-Jahres-Haltefrist hinsichtlich eines späteren Verkaufs der Coins. Fällt der Verkauf vor Ende der Jahresfrist an, ist ein potentieller Gewinn mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz zu versteuern.
Ob die vorgebrachte Ansicht die in jedem denkbaren Einzelfall die richtige ist, kann bezweifelt werden. Je nachdem wie die Airdops ausgestaltet sind, werden die Kryptowährungen gar nicht aus dem Rechtskreis eines Dritten auf den Nutzer übertragen. Das meint, dass die Kryptowährungen unmittelbar in den Wallets der Nutzer entstehen, wobei die Wallets bestimmte Kriterien zu erfüllen haben. Diese Art von Airdrops ähneln in dieser Hinsicht einem Lottogewinn oder einem Zufallsfund, den sogenannten Windfall Profits. Eine Anschaffung über einen Dritten ist in solchen Fällen nicht anzunehmen. Das bedeutet, dass eine nachträgliche Veräußerung gemäß § 23 EStG nicht der Besteuerung unterworfen wird.
Liegt der Fall vor, dass der Anleger Coins aus einem Airdrop verkaufen will, der ihm von einem Herausgeber zugegeflossen war und für diese keine Gegenleistung zu erbringen hatte, gilt eine Besonderheit: Der Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers ist dem Anleger nach § 23 Absatz 1 Satz 3 EStG zuzurechnen, was im Umkehrschluss bedeutet, dass offenzulegen ist, wann der Herausgeber des Airdrops diesen seinerseits angeschafft hatte. Auf diesem Wege könnte sich die vom Anleger einzuhaltende Haltefrist verkürzen. In vielen Fällen sollte das nicht ermittelt werden können. Wer den sicheren Weg gehen möchte, ist daher geraten, die Haltefrist von einem Jahr ab dem Zufluss des Airdrops einzuhalten.
Im Falle eines Airdrops kann ein schenkungssteuerlicher Vorgang vorliegen. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn diese aus der Wallet des Herausgebers oder Schenkers abfließen und dem Anleger in seiner Wallet zukommen.
Bei denjenigen Coins, die ihre Existenz in der Wallet des Anlegers beginnen, ist bereits ein Abfluss aus dem Vermögen des Schenkers zu verneinen. Entsprechend kann in solchen Fällen keine steuerpflichtige Schenkung vorliegen.
Doch selbst wenn man eine steuerpflichtige Schenkung annimmt, ist der Steuerfreibetrag in Höhe von 20.000 Euro zu berücksichtigen. Denn der Zufluss eines Airdrops ausgehend vom selben Herausgeber ist innerhalb eines 10-Jahreszeitraumes bis zu einem Wert von 20.000 Euro der Steuer entbehrlich. Nur in seltenen Fällen, wird ein Airdrop einen höheren Wert als 20.000 Euro haben.
Der Airdrop als Auschüttungsphänomen im Bereich der Kryptowährungen tritt immer häufiger auf, weswegen eine steuerlich versierte Einordnung notwendig wird, um den geltenden Steuerrechten konform zu entsprechen.
Ein versierter Anwalt im Bereich des Steuerrechts ist im Stande, Ihnen die dabei existierenden steuerlichen Fallstricke im Bereich von Airdrops aufzuzeigen, und eine normgerechte Umsetzung der steuerlichen Regeln zu bewirken.
Es wäre uns als Team von SBS Legal demgemäß ein bedeutendes Anliegen, Sie bei einem solchen Vorhaben zu unterstützen. Gerne übernehmen wir dabei die Aufgabe, den für Sie optimalen rechtlichen Lösungsweg zu finden und umzusetzen.
Die bei uns beschäftigten Anwälte sind erfahrene Spezialisten im Bereich des Steuerrechts. Eine kompetente Beratung und Durchsetzungsstärke können Sie sowohl im Bereich außerhalb der Gerichte in Auflösungsabsicht wie auch gerichtlich in Anspruch nehmen. Zögern Sie deswegen nicht, noch heute in Kontakt zu uns zu treten und sichern Sie sich unsere kompetente und professionelle Unterstützung.