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Alkoholfreie Drinks: Rum und Gin als Bezeichnung unzulässig


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass nahezu alkoholfreie Drinks nicht mit geschützten Spirituosenbezeichnungen wie ,Rum‘, ,Gin‘ oder ,Whiskey‘ beworben werden dürfen. Das gilt nach der EU-Spirituosenverordnung auch für Zusätze wie ,alkoholfreie Alternative zu‘ oder für Anspielungen wie ,American Malt‘.

Wann sind anspielende Bezeichnungen im Lebensmittelrecht problematisch?

Die Produktbezeichnung ist für die Vermarktung von Lebensmitteln rechtlich und wirtschaftlich besonders relevant. Die Wahl der Bezeichnung ist dabei ein entscheidendes Kriterium. Immer wieder wird es allerdings schwierig, wenn es um Anspielung auf geschützte Spirituosen geht, um einen bestimmten Markt anzusprechen. Auch in anderen Produktbereichen wird über anlehnende Bezeichnungen gestritten. Bei Spirituosenbezeichnungen sind die unionsrechtlichen Vorgaben jedoch besonders streng.

Kennzeichnung alkoholfreier Spirituosen-Alternativen im Fokus

Geschützte Spirituosenbezeichnungen dürfen unionsrechtlich nur für Produkte verwendet werden, die die jeweiligen gesetzlichen Anforderungen der betreffenden Spirituosenkategorie erfüllen.

Im Fall des OLG ging es um die Bezeichnung von alkoholfreien Drinks. Auch in diesem Bereich versuchen Unternehmen mit anspielenden Bezeichnungen auf alkoholische Drinks, Verbraucher für sich zu gewinnen. Ein Verband in der Spirituosenindustrie nahm dabei ein Startup ins Visier, welches Getränke vertrieb, die das alkoholfreie Pendant zu alten Klassikern darstellen sollten. Mit den Bezeichnungen „This is not Rum“, „alkoholfreie Alternative zu Gin“ oder „schmeckt wie Whiskey“ wurde das Produkt beworben, welches aus einer Basisessenz von Wasser, Aromen und Zusatzstoffen besteht und einen Alkoholgehalt von lediglich 0,3 % vol. aufweist. Diese Bezeichnungen sah der Verband als unzulässig und klagte dagegen, um diese Aussagen künftig untersagen zu lassen. 

Warum „Rum“ und „Gin“ für nahezu alkoholfreie Getränke unzulässig sind

Bereits die Vorinstanz, das LG Hamburg, stimmte dem Verband zu und führte aus, dass die Bezeichnungen „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“ zu untersagen sind, denn es handelt sich um Gattungsbegriffe - einer geschützten Spirituosenkategorie. Das OLG führte dazu aus (Urt. v. 02.04.2026, Az. 3 U 57/25), dass der entscheidende Punkt für die Entscheidung die EU-Spirituosenverordnung 2019/787 sei, welche genau festlegen würde, welche stoffliche Anforderung ein Getränk erfüllen muss, damit es einen bestimmten Namen tragen darf. Dabei ist ein zentrales Kriterium der vorhandene Mindestalkoholgehalt des Produktes. Rum und Gin setzen einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 % vol. voraus, während bei Whiskey mindestens 40 % vol. vorliegen muss. Das OLG betonte, dass die Bezeichnungen geschützt sind. Ein „This is not“ reicht nicht aus, es geht vielmehr darum, dass der eigentliche Begriff überhaupt nicht verwendet wird. Die Argumentation, dass durch die Bezeichnung klargestellt werden würde, es handelt sich nicht um dieses Produkt, reicht daher nicht aus. Wer den Namen nennt, nutze das Image von diesem, um sein eigenes Produkt aufzuwerten. 

Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Gerichtspressestelle vom 02.04.2026

Rechtlich maßgeblich ist dabei die EU-Spirituosenverordnung (EU) 2019/787. Sie schützt bestimmte Spirituosenbezeichnungen und knüpft ihre Verwendung an konkrete stoffliche Anforderungen.

Auch Anspielungen auf geschützte Spirituosen können unzulässig sein

Nicht nur auf direkte Bezeichnungen wie „Rum“ und „Gin“, sondern auch auf Anspielungen würde sich das Verbot erstrecken. Das Unternehmen verwendete ebenfalls auch die Bezeichnung „American Malt“ um auf Whiskey anzuspielen. Dies wurde vom Landgericht nicht als unzulässig gesehen, das OLG sah dies jedoch anders. Nach Art. 12 der Verordnung seien nämlich auch sogenannte „Anspielung“ verboten. Es darf daher nicht eine Bezeichnung gewählt werden, welche beim Kunden sofort ein Bild einer geschützten Spirituose im Kopf erzeugt. Da Malz eine typische Zutat für einen Malt-Whiskey ist, würde der Verbraucher beim Lesen automatisch an diesen denken. 

Das OLG orientierte sich dabei an einer Entscheidung des EuGH, welcher bereits zuvor schon deutlich machte, dass eine Aussage wie „Gin alkoholfrei“ unzulässig ist. Zusammenfassend lässt sich daher sagen: Wenn das Getränk nicht der geschützten Kategorie entspricht, darf der Name oder eine zu starke Anspielung auf ihn, nicht auf die Flasche.

Was bedeutet das für Hersteller?

Hersteller alkoholfreier Alternativen sollten Produktnamen, Etiketten und Claims darauf prüfen, ob geschützte Spirituosenbezeichnungen direkt oder indirekt aufgegriffen werden.

Checkliste für Hersteller: Produktname für alkoholfreie Alternativen prüfen

  1. Enthält der Name eine geschützte Spirituosenbezeichnung?
  2. Wird eine geschützte Kategorie indirekt angesprochen?
  3. Erzeugt die Aufmachung gedanklich sofort ein Spirituosenbild?
  4. Stützt sich die Werbung auf „Alternative zu“, „schmeckt wie“ oder ähnliche Formulierungen?
  5. Wurde die Kennzeichnung lebensmittel- und wettbewerbsrechtlich geprüft?

Unzulässige Bezeichnungen können wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und Abmahnungen nach sich ziehen.



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SBS LEGAL berät Unternehmen im Lebensmittelrecht zu Kennzeichnung, Produktaufmachung und wettbewerbsrechtlichen Risiken. Gerade bei alkoholfreien Alternativprodukten sind rechtssichere Bezeichnungen und eine belastbare Etikettenprüfung entscheidend.

Kennzeichnung alkoholfreier Alternativen rechtssicher gestalten

Wer alkoholfreie Getränke als Alternative zu klassischen Spirituosen vermarktet, muss die Grenzen der unionsrechtlich geschützten Bezeichnungen genau beachten. SBS LEGAL unterstützt Hersteller, Händler und Markenverantwortliche bei der rechtlichen Prüfung von Produktnamen, Claims, Etiketten und Werbeaussagen, damit Kennzeichnungsfehler, Abmahnungen und vertriebsrelevante Risiken frühzeitig vermieden werden.

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