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Ein Vertragshändler vertreibt die Waren einer Herstellers. Dabei wird oftmals ein sog. Alleinvertriebsrecht zwischen den Parteien vereinbart. Die Wirksamkeit solcher Alleinvertriebsklauseln ist jedoch nicht immer ganz eindeutig. Es bestehen gewisse Beschränkungen, die unzulässig sind. Eine solche Beschränkung wurde vor dem OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 11.12.2007, Az. U 44/07 behandelt. Dabei ging es insbesondere um die Beschränkung von aktiven Verkauf und passiven Verkauf.
Bei einem Alleinvertretungsrecht ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Kunde zugewiesen. Der Handelsvertreter hat dann das Recht die zugewiesenen Kunden allein zu betreuen. Entweder wird vereinbart, dass der Unternehmer keine Direktgeschäfte abschließen darf oder dass der Handelsvertreter das alleinige Betätigungsrecht hat. Meist wird beides vereinbart. Ein Alleinvertriebsrecht ist auch bei Vertragshändlern, die in der Regel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig werden, möglich. Dann erhält der Vertragshändler exklusive Vertriebsrechte.
Es besteht auch die Möglichkeit eine Alleinvertretung für einen bestimmten Bezirk zu beschließen. Der Handelsvertreter darf dann nur in dem bestimmten Bereich tätig werden. Werden in dem Bereich Verträge abgeschlossen, ohne dass sie mitgewirkt haben, haben sie trotzdem den Anspruch auf Provision.
In dem vor dem Gericht entschiedenen Fall hatte die Klägerin seit 2003 für die Beklagte Computerspiele vertrieben. Innerhalb einer Klausel des Vertriebsvertrages wurde vereinbart, dass die Beklagte keine weiteren Vertragshändler im Vertriebsgebiet verpflichtet und die Einzelhändler nicht direkt mit Produkten beliefert. Im Hinblick auf Vertriebshändler und Einzelhändler sind die Rechte des Vertragshändlers bezüglich Vermarktung, Vertrieb und Verkauf im Vertriebsgebiet während der Dauer der Vereinbarung ausschließlich. Damit beschränkte die Klausel sowohl die Möglichkeit des aktiven Verkaufes als auch des passiven Verkaufes.
Aktiver Verkauf liegt vor, wenn der Wiederverkäufer sich selbst durch Werbemaßnahmen um die Kunden bemüht, also eine aktive Ansprache der Kunden vornimmt. Bei passiven Verkäufen tritt der Kunde an den Verkäufer heran. Das heißt der Verkäufer wird gar nicht aktiv. Die zwischen den Parteien vereinbarte Klausel verbietet sowohl den aktiven als auch den passiven Verkauf.
Der Verbot des passiven Verkaufs ist unzulässig. Grund dafür ist, dass der Handel zwischen Unternehmen grundsätzlich nicht beschränkt werden soll. Es besteht ein Kartellverbot, wonach Beschränkungen des Wettbewerbs grundsätzlich nicht zulässig sind. Sollten die Voraussetzungen für ein Kartellverbot nicht vorliegen, so besteht dennoch ein Verbot der generellen Beschränkung des Wettbewerbs. Gem. Art 4 b) i) Vertikal-GVO ist lediglich die Beschränkung des aktiven Verkauf von dem Verbot ausgenommen.
Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nicht für vertikale Vereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in
Verbindung mit anderen Umständen unter der Kontrolle der beteiligten Unternehmen Folgendes bezwecken:
b) wenn der Anbieter ein Alleinvertriebssystem betreibt, die Beschränkung des Gebiets oder der Kunden, in das bzw. an die der Alleinvertriebshändler die Vertragswaren oder -dienstleistungen aktiv oder passiv verkaufen darf, mit Ausnahme
i) der Beschränkung des aktiven Verkaufs durch den Alleinvertriebshändler
Auch kann man keine geltungserhaltende Reduktion vornehmen. Bei wettbewerbsbeschränkenden Klauseln ist eine geltungserhaltende Reduktion nur möglich, wenn die Beschränkung in zeitlicher Hinsicht erfolgt. Bei einer räumlichen oder gegenständlichen Beschränkung ist eine geltungserhaltende Reduktion nicht möglich. Die Klausel verbietet auch den passiven Verkauf durch andere Vertriebshändler und kann auch nicht gesetzeskonform ausgelegt werden.
Bei einer Alleinvertriebsklausel muss also aufgepasst werden, damit diese nicht zu umfassend gestaltet wird. Der passive Verkauf darf in jedem Fall nicht verboten werden.
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► Der Vertragshändler und seine rechtlichen Ansprüche
► Anspruch auf Schadensersatz bei Kündigung von Liefervertrag