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| Lebensmittelrecht

Allergene bis Nährwerte - die Kennzeichnung von Lebensmitteln


Täglich nehmen wir Nahrung zu uns. Täglich haben wir vermutlich auch die Verpackungen dieser Lebensmittel in der Hand und die meisten werden im Supermarkt wahrscheinlich schon einmal auf die Rückseiten von Produkten geschaut haben, um herauszufinden, was genau dieses enthalten. Das Etikett muss gewisse Angaben enthalten, um einer Etikettenprüfung standzuhalten, welche Nährwerte oder Allergene das sind und wie die Kennzeichnung von Lebensmitteln auszusehen hat, darum geht es im folgenden Artikel.

Informationen von unverpackten Produkten 

Unverpackte Lebensmittel, wie Obst und Gemüse oder Brot, müssen nicht so gekennzeichnet werden, wie verpackte Lebensmittel. Das liegt vor allem daran, dass meistens ein persönlicher Ansprechpartner die Fragen beantworten kann. Was allerdings angegeben werden muss, ist der Preis, das Gewicht und das Land, aus dem das Produkt kommt. Des Weiteren muss bei Obst und Gemüse die Klasse der Qualität und das Behandlungsverfahren angeben werden. 

Informationen bei verpackten Produkten

Die „klassische“ Kennzeichnung, welche wir von Produkten kennen und an derer wir eine Etikettenprüfung durchführen können, ist bei verpackten Produkten zu finden. Die Angaben müssen an einer gut sichtbaren Stelle stehen und lesbar sein, der Text darf also nicht verdeckt werden und muss mindestens in einer Schriftgröße von 1,2 Millimetern geschrieben sein. Es muss eine genauere Information darüber vorliegen, aus welchen Zutaten das Produkt genau besteht. Bei der Angabe der Produkte gilt, dass die Zutaten in der Reihenfolge ihres Anteils genannt werden müssen. Zusammensetzungen, welche weniger als zwei Prozent des Gesamtinhalts ausmachen, müssen nicht genau ausgeführt, wie sich diese zusammensetzten. So reicht die Aufführung Gewürzmischung, die genauen Gewürze müssen nicht aufgelistet werden. Ausnahmen gelten für Inhaltsstoffe, welche Allergene darstellen, diese müssen immer aufgelistet werden. Zudem muss inhaltlich klar sein, um welche Art von Produkt es sich handelt. Kreative Namen wie „Erdbeertraum“ erfordern eine genauere Beschreibung des Inhaltes, wie zum Beispiel: „Milchmischgetränk aus Magermilch mit Erdbeergeschmack“. Für andere Produkte sind solche kreativen Namen nicht erlaubt, so müssen zum Beispiel Honig und Milch, als diese bezeichnet werden.

Die Kennzeichnung von Allergenen

Für Allergiker kann es lebenswichtig sein, herauszufinden, ob bestimmte Zutaten in einem Produkt enthalten sind und auch für andere Personenkreise wie Menschen mit einer Unverträglichkeit oder besonderen Ernährungsformen, kann es wichtig sein, gewisse Informationen zu erhalten und Lebensmittel ohne Bedenken auswählen zu können. Es gibt 14 Allergene, auf welche nach der Lebensmittelinformationsverordnung hingewiesen werden muss. Diese sind:

  • glutenhaltige Getreide mit der Nennung der genauen Zutat z. B. Weizen, Krustentiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch (einschließlich Laktose), Schalenfrüchte (Nüsse) mit der Nennung der genauen Zutat z. B. Mandeln, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt in SO2, Lupinen, Weichtiere 

Die nötige Hervorhebung kann durch Großbuchstaben oder eine fette Schrift erreicht werden, aber auch die Angabe „enthält“ weist erkennbar darauf hin. Der Hinweis muss nicht nur auf dem Produkt selbst, sondern auch auf allen daraus hergestellte Produkte angegeben werden. Wird aus der Milch eine Sahne hergestellt, welche später in einem Produkt verwendet wird, so ist Milch als Allergen zu kennzeichnen.

Die Kennzeichnung von Nährwerten

Neben den Inhaltsstoffen müssen auch die Nährwerte von diesen angegeben werden. Die Angabe richtet sich dabei immer einheitlich auf 100 Gramm oder 100 Milliliter. Die Nährwerte, welche verpflichtend angegeben werden müssen sind:     

  • Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz. 

Eine Ausnahme besteht bei Nahrungsergänzungsmitteln. Bei Nahrungsergänzungsmittel müssen zusätzlich Angaben zum Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen, Cholin und Ballaststoffen gemacht werden. Diese Angaben müsse sich allerdings nicht auf 100 Gramm oder Milliliter beziehen, sondern können pro Portion angegeben werden. Eine weitere Kennzeichnung bezogen auf die Nährwerte ist der Nutri-Score. Der Nutri-Score ist seit November 2020 eine verpflichtende Nährwertkennzeichnung und hat das Ziel Lebensmittel und ihre Nährwerte schnell auf einen Blick vergleichen zu können. Der Nutri-Score hat dabei fünf Stufen von dunkelgrün bis rot. Die Einstufung erfolgt dabei nach einem Rechenmodell, in welchem ausgewählte Nährstoffe und bestimmte Zutaten wie Obst, Gemüse und Hülsenfrüchte nach ihrem Energiegehalt mit Punkten bewertet werden und schließlich zu einem Gesamtnährwert verrechnet werden.

Weitere Pflichtangaben der Verpackungen

Es gibt auch noch weitere Pflichtangaben für Verpackungen. So muss die Nettofüllmenge angegeben werden, ebenso wie der Firmenname und ob das Produkt bei einer bestimmten Temperatur gelagert werden sollte. Ebenso muss das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD), oder bei leicht verderblichen Lebensmitteln ein Verbrauchsdatum, angegeben werden. Das Verbrauchsdatum kennzeichnet den letzten Tag, an welchem das Lebensmittel noch verzehrt werden darf. Das MHD hingegen zeigt den letzten Tag, an welchem der Hersteller dafür garantiert, dass sich Geruch, Geschmack und Nährstoffe nicht verändert haben. Ist die Haltbarkeit von einer gewissen Lagerung abhängig, muss dies auch explizit angegeben werden, so zum Beispiel „Bei 8°C mindestens haltbar bis“.

Spezielle Lebensmittel und spezielle Kennzeichnung

Es gibt auch spezielle Lebensmittel, für welche eigene Verordnungen gelten. So gibt es die KakaoV, welche insbesondere vorschreibt, dass der Kakaogehalt gekennzeichnet wird, oder die KonfV, die für Marmelade und Konfitüre vorschreibt, dass die verwendete Fruchtart und den Frucht- und Gesamtzuckergehalt anzugeben ist. Für Olivenöl gilt EU-weit einheitlich die Angabe des Ursprungs und wie das Öl aufbewahrt werden soll. Für Fleisch und Fleischerzeugnisse gilt eine Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichnung. Zudem gibt es auch bestimmte Gruppen, an welche Verpflichtungen gebunden sind, wie tiefgefrorene Lebensmittel, gentechnisch veränderte Lebensmittel oder sogenannte neuartige Lebensmittel (Novel Food).

Freiwillige Kennzeichnung von Produkten

Neben den Pflichtangaben gibt es auch noch freiwillige Kennzeichnungen. Die freiwilligen Kennzeichnungen, auch Selbstdeklaration genannt, ermöglicht es Unternehmen bestimmte Kennzeichnungen freiwillig zu verwenden, weil es zum Beispiel für eine gewisse Qualität steht. Ist die zusätzliche freiwillige Kennzeichnung an bestimmte Vorgaben gebunden, so müssen diese natürlich erfüllt sein, es besteht allerdings andersrum, auch wenn die Vorgaben erfüllt sind keine Verpflichtung diese zu verwenden. Zur Verdeutlichung: ein Bauer, der die Vorgaben des Öko-Kennzeichengesetz (ÖkoKennzG) erfüllt, kann das Öko-Kennzeichen benutzen, weil dies möglicherweise gewisse Kunden anspricht, muss es aber nicht.


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