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Allgemein zugängliches Angebot: Grundpreisangabe beachten


Preisangabenverordnung verpflichtet Händler zur Grundpreisangabe

Händler sind verpflichtet die Preisangabenverodnung (PAngV) zu beachten. Die Pflicht umfasst gemäß § 4 Absatz 1 PAngV Verbrauchern einen Grundpreis bei Produkten anzugeben, die nach Volumen Fläche, Länge oder Gewicht zu einem festen Preis angeboten werden. Fehlt es an der Grundpreisangabe, kann dies zu einer Abmahnung führen. Das Landesgericht (LG) Darmstadt entschied am 19.02.2024 (Az. 18 O 18/23), dass Verkäufer die Grundpreispflicht beachten müssen, unabhängig davon, ob sie an einen Verbraucher oder Unternehmer verkaufen wollen, solange das Angebot auf einer Online-Plattform von der Allgemeinheit abrufbar ist und nicht eindeutig auf B2B-Kundschaft abzielt.


Ein Wettbewerbsverband störte sich an der fehlenden Grundpreisangabe

Als ein Handels- und Produktionsunternehmen der Süßwarenbranche handelt die Beklagte unter anderem mit Lebensmitteln. Sie richtet sich dabei zum größten Teil an gewerbliche Kunden, wie den Großhandel, Discounter oder Supermärkte. Ihre Produkte bietet sie ebenfalls über eine Online-Plattform an, wo ihre Kundschaft aus Gewerbetreibenden mit einem Business-Account besteht. Den Verbrauchern ist ein Erwerb der Produkte nicht möglich, selbst wenn sie diese aufrufen können.

Am 23.03.2023 hatte die Beklagte das Produkt „Yogurette Erdbeer 300 g“ auf der Online-Plattform mit einem Volumen und einen Kaufpreis, aber ohne einen Grundpreis angeboten. Sie Online-Plattform sowie ihre Auswertungsalgorithmen übernahmen die konkrete Ausgestaltung der im Browser angezeigten Website und ihres Inhalts.

Ein Wettbewerbsverband, störte sich an der fehlenden Grundpreisangabe. Er mahnte die Beklagte ab und verlangte erfolglos die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Von der Beklagten wurde eingewandt, dass sich ihr Angebot nur an Unternehmer und nicht etwa an Verbraucher richte.

Händler dürfen Online-Plattform nicht nutzen, wenn die Grundpreisangabe nicht möglich ist

Das LG Darmstadt gab dem Unterlassungsanspruch des Wettbewerbsverbandes statt. Selbst in einem B2B-Shop, der sich nur an Unternehmer richtet, seien Verbraucherinformationen wie die Angabe eines Grundpreises notwendig, so das LG Darmstadt. Hierfür sei ausreichend, wenn das Angebot von der Allgemeinheit selbst, ohne die Anmeldung über ein Business-Konto, aufgeruft werden könne. Dies gelte auch, wenn der Händler mit privaten Personen überhaupt keine Verträge abschließen wollte. Solange keine unmissverständlichen und eindeutigen Beschränkungen ersichtlich sind, würden sich Verbraucher stets bei allgemein zugänglichen Angeboten angesprochen fühlen.

Zwar war es der Beklagten nicht möglich für die Form des Angebots den Grundpreis auf der Online-Plattform anzugeben. Dieser Einwand sei aber unerheblich. Nur aufgrund der Umstände, dass der Händler die Gestaltung nicht beeinflussen konnte, sei eine Haftung nicht ausgeschlossen. Dann hätte die Beklagte die Online-Plattform nämlich überhaupt nicht nutzen dürfen, wenn nicht garantiert ist, dass ein allgemein zugängliches Angebot, das ebenfalls Verbraucher ansprechen könnte, den Grundpreis enthält.

Aus der Bestellmenge von „6“ könnten Verbraucher, die das Angebot der Beklagten gefunden haben, auch nicht darauf schließen, dass es nur für Wiederverkäufer bestimmt sei. So wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Preisangabe von 5,69 € inklusive Umsatzsteuer zu verstehen sei.

Die Grundpreispflicht lässt sich als Händler nur vermeiden, wenn die Produkte über einen reinen B2B-Shop angeboten werden, der für Verbraucher nicht zugänglich ist. Ein solches Erfordernis lässt sich auf einer Online-Plattform nämlich nicht ausreichend umsetzen.


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