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Wenn sich Gesellschafter zerstreiten, hat die GmbH oft Schadens- oder Haftungsansprüche gegen einen der Gesellschafter. Um dies vor Gericht geltend zu machen, bedarf es einer Prozessführungsbefugnis, die durch die durch die Rechtsprechung entwickelte Figur der „Actio pro socio“ gegeben ist. Bisher regelte diese jedoch nur interne Streitigkeiten. Wie ist das also, wenn gegen einen Fremdgeschäftsführer vorgegangen werden soll? Der Bundesgerichtshof entschied dies mit Urteil vom 25.01.2022 (Az. II ZR 50/20).
Doch was ist die Actio pro socio? Bestehen also Schadens- oder Haftungsansprüche gegen einen der Gesellschafter der GmbH, müsste diese die Ansprüche geltend machen. Der §46 Nummer 8 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ordnet hierfür jedoch an, dass hierfür ein Gesellschafterbeschluss nötig ist. Hierfür müsste also auch der beklagte Gesellschafter mitwirken, was er in aller Regel nicht tun wird, da es ja schlecht für ihn aussieht, und so könnten diese Ansprüche niemals eingeklagt werden.
Und hier kommt dann die Figur der actio pro socio zum Einsatz. Hierdurch bekommt der andere Gesellschafter nun die Prozessführungsbefugnis zugesprochen und kann die Ansprüche im eigenen Namen vor Gericht geltend machen.
In dem fraglichen Fall ging es jedoch darum, dass einer der Gesellschafter gegen einen Fremdgeschäftsführer, der nicht Gesellschafter der GmbH war, klagen wollte. Der Mitgesellschafter der GmbH wollte jedoch nicht gegen den Fremdgeschäftsführer klagen. Der BGH musste nun die Frage entscheiden, ob auf diese Konstellation die Figur der Actio pro socio Anwendung findet.
Doch der BGH verneinte dies. Solch interne Streitigkeiten, die Dritte betreffen, müssen die Gesellschafter untereinander klären. Es gäbe keine Möglichkeit, die Voraussetzungen des Mehrheitsbeschlusses durch die Actio pro socio zu umgehen. Es scheiterte hier daher an der Prozessführungsbefugnis, da der andere Gesellschafter einwilligen musste und dies nicht tat.
Doch was kann der Gesellschafter dann tun, um die bestehenden Ansprüche doch noch durchzusetzen? Der Gesellschafter kann gegen den Mitgesellschafter vorgehen. Denn besteht tatsächlich ein Anspruch gegen den Fremdgeschäftsführer, stellt die Weigerung einen Verstoß gegen die Treuepflicht dar und daher kann dieser, wenn die Gesellschaftermehrheit es treuwidrig unterlässt, Ansprüche der GmbH geltend zu machen, im Wege der Actio pro socio gegen den Gesellschafter vorgehen und Schadensersatz einklagen.
Bei der GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) hat die Rechtsprechung die Actio pro socio bereits bei der Konstellation für anwendbar erklärt, wenn der klagende Gesellschafter an der Geltendmachung der Ansprüche ein berechtigtes Interesse hat, der andere Gesellschafter die Einklagung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigert und der verklagte Gesellschafter an dem treuwidrigen Verhalten beteiligt ist.
Die Anwälte des klagenden Gesellschafters hatten sich eine Anwendung dessen erhofft. Weil aber schon eine Voraussetzung nicht vorlag, hat der BGH die Frage der Anwendbarkeit offengelassen. Daher kam die Anwendung nicht in Frage.
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