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Medienberichten zufolge sollen KI-Firmen gebrauchte und antiquarische Bücher ankaufen und einscannen. Ob solche alten Bücher überhaupt für das Training verwendet werden dürfen, ist eine offene Rechtsfrage. Beim Thema KI-Training und Urheberrecht treffen zwei Interessen aufeinander: möglichst viele Trainingsdaten auf der einen, der Schutz der Urheberinnen und Urheber auf der anderen Seite. Im Zentrum steht eine urheberrechtliche Ausnahme – das Text und Data Mining. Dieser Beitrag erklärt verständlich, was gilt und was bislang ungeklärt ist.
In jüngerer Zeit gab es Berichte über den Ankauf großer Mengen gebrauchter Bücher. In Europa wurde dabei auch ein kanadisches Unternehmen genannt. Ein belegter Zusammenhang mit dem Training von KI-Modellen besteht bislang nicht: Das Unternehmen hat einen solchen Zweck gegenüber Medien nicht bestätigt. Gesichert ist also nur, dass die Frage öffentlich diskutiert wird – nicht der konkrete Verwendungszweck.
Der Hintergrund ist trotzdem nachvollziehbar. Alte Sachbücher enthalten oft Wissen, das kaum digital verfügbar ist. Als Datenquelle wären sie deshalb theoretisch wertvoll. Und rechtlich hoffen Unternehmen in den USA, dass das Einscannen unter die dortige fair use-Regel fällt. In Deutschland und der EU gilt jedoch ein anderes System.
Zunächst ist zu prüfen, ob das betreffende Buch überhaupt noch urheberrechtlich geschützt ist. Das Urheberrecht erlischt grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Gemeinfreie Werke dürfen grundsätzlich ohne Zustimmung des ursprünglichen Urhebers vervielfältigt werden. An neueren Übersetzungen, Illustrationen, Bearbeitungen oder wissenschaftlichen Ausgaben können jedoch eigenständige Rechte bestehen.
Siehe auch ► Was genau sagt § 64 UrhG?
Besteht noch urheberrechtlicher Schutz, vermittelt der Erwerb eines Buches lediglich Eigentum am körperlichen Exemplar, aber keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte am Werk. Das Einscannen eines geschützten Werkes stellt grundsätzlich eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG dar.
Das Eigentum am Papier und das Recht am Werk sind zwei verschiedene Dinge. Wer ein geschütztes Werk einscannt, nimmt eine Vervielfältigung vor. Dieses Recht steht grundsätzlich allein dem Urheber zu (§ 16 UrhG). Ohne Erlaubnis ist eine Vervielfältigung nur zulässig, wenn eine gesetzliche Ausnahme – eine sogenannte Schranke – greift.
In den USA entscheidet die fair use-Doktrin (Section 107 Copyright Act) im Einzelfall, ob eine Nutzung fair ist. Dabei werden insbesondere Zweck und Charakter der Nutzung, die Art des geschützten Werkes, der Umfang der Übernahme und die Auswirkungen auf den potenziellen Markt des Originalwerks berücksichtigt. Die EU kennt keine solche flexible Generalklausel. Stattdessen gibt es einen festen Katalog erlaubter Nutzungen (Art. 5 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG). Das bringt mehr Rechtssicherheit, lässt aber weniger Spielraum im Einzelfall.
Für das automatisierte Auswerten großer Datenmengen hat der europäische Gesetzgeber eine eigene Ausnahme geschaffen: das Text und Data Mining. Gemeint ist die automatisierte Analyse von Werken, um daraus Muster, Trends und Zusammenhänge zu gewinnen. Diese Ausnahme wurde mit der DSM-Richtlinie (EU) 2019/790 eingeführt und in Deutschland 2021 in den §§ 44b und 60d UrhG umgesetzt.
Das deutsche Recht unterscheidet zwei Fälle. § 60d UrhG erlaubt Text und Data Mining zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung. § 44b UrhG erlaubt es auch für kommerzielle Zwecke – allerdings mit einer wichtigen Einschränkung.
Nach § 44b UrhG dürfen rechtmäßig zugängliche Werke für das Text und Data Mining vervielfältigt werden – aber nur, wenn der Rechteinhaber sich diese Nutzung nicht vorbehalten hat. Dieser Nutzungsvorbehalt (englisch: Opt-out) ist der Kern der Regelung. Bei online zugänglichen Werken muss er in maschinenlesbarer Form erfolgen, damit ein Computer ihn automatisch erkennen kann. Ob eine Nutzung am Ende zulässig ist, hängt aber nicht allein am Opt-out, sondern auch an weiteren Voraussetzungen der Norm.
Ein gedrucktes Buch ist nicht bereits deshalb für Text und Data Mining frei nutzbar, weil kein maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt vorliegt. Entscheidend sind der fortbestehende urheberrechtliche Schutz, der rechtmäßige Zugang, das Vorliegen eines Text-und-Data-Mining-Vorgangs, ein möglicher Nutzungsvorbehalt und die weiteren Voraussetzungen der jeweiligen Schrankenregelung. Ob und in welchem Umfang § 44b UrhG das Training generativer KI mit vollständigen Büchern erfasst, ist bislang nicht abschließend höchstrichterlich entschieden.
Erste Leitplanken liefert ein Rechtsstreit aus Hamburg – allerdings mit einer wichtigen Einschränkung. Gegenstand war nicht das eigentliche Training eines KI-Modells mit Büchern oder Texten. Es ging um eine vorgelagerte Stufe: das Herunterladen eines einzelnen Fotos, um es automatisiert mit einer Bildbeschreibung abzugleichen und daraus einen Bild-Text-Datensatz zu erstellen. Diesen Abgleich ordneten die Gerichte als Text und Data Mining ein. Auf spätere Phasen des KI-Trainings lassen sich die Urteile deshalb nicht ohne Weiteres übertragen.
Im konkreten Fall hatte ein Fotograf gegen den gemeinnützigen Verein LAION geklagt. Das Landgericht Hamburg wies die Klage am 27. September 2024 ab (Az. 310 O 227/23) und stützte sich auf die Forschungsschranke des § 60d UrhG. Das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigte dieses Ergebnis am 10. Dezember 2025 (Az. 5 U 104/24) und hielt die konkrete Vervielfältigung sowohl nach § 44b als auch nach § 60d UrhG für zulässig.
Wichtig für die Praxis: Ein Nutzungsvorbehalt, der nur in normaler Textsprache in den Nutzungsbedingungen stand, war dem Gericht für das Jahr 2021 nicht maschinenlesbar genug. Ob ein solcher Vorbehalt in natürlicher Sprache heute genügt, ließ das Gericht offen. Das OLG ließ die Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.
Gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist Revision eingelegt worden. Der Bundesgerichtshof führt das Verfahren unter dem Aktenzeichen I ZR 281/25. Die mündliche Verhandlung vor dem I. Zivilsenat ist für den 3. September 2026 angesetzt. Der BGH wird dabei prüfen, ob die Vervielfältigung einer Fotografie bei der Erstellung eines Datensatzes für das Training generativer KI urheberrechtlich zulässig war. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt bislang nicht vor - Stand 17.07.2026.
Für Urheberinnen und Urheber heißt das: Wer die Nutzung seiner Werke für das KI-Training einschränken will, sollte seinen Widerspruch klar und nachweisbar erklären. Bei online zugänglichen Werken ist dafür ein maschinenlesbarer Vorbehalt nötig. Ein lediglich in allgemeinen Nutzungsbedingungen enthaltener Satz wurde vom OLG Hamburg für die konkrete Nutzung im Jahr 2021 nicht als ausreichend maschinenlesbar angesehen. Ob und unter welchen technischen Voraussetzungen natürlichsprachliche Vorbehalte heute automatisch erfasst werden können, ließ das Gericht offen.
Bei Online-Inhalten ist ein technisch erkennbarer Widerspruch sinnvoll, etwa über standardisierte Signale auf der eigenen Website. Bei gedruckten oder alten Werken kann der Vorbehalt auch auf anderem Weg erklärt werden, zum Beispiel vertraglich. Entscheidend ist, dass der Widerspruch eindeutig und beweisbar ist. Wer [Nutzungsrechte im Urheberrecht → Lexikon] gezielt vergibt oder einschränkt, behält die Kontrolle über sein Werk.
Unternehmen, die KI-Modelle trainieren, tragen ein Risiko, wenn sie einen wirksamen Vorbehalt übersehen. Sie sollten dokumentieren, aus welchen Quellen ihre Trainingsdaten stammen und ob ein Opt-out vorlag. Gerade bei kommerziellen Modellen ist die Grenze zwischen erlaubtem Text und Data Mining und einer Urheberrechtsverletzung schmal. Auch die europäische KI-Verordnung verlangt, dass Anbieter allgemeiner KI-Modelle den Vorbehalt nach Art. 4 der DSM-Richtlinie beachten (Art. 53 Abs. 1 lit. c KI-VO).
Die Rechtslage beim KI-Training mit alten Büchern ist in Bewegung. Solange höchstrichterliche Entscheidungen fehlen, bleibt Unsicherheit auf beiden Seiten. Autorinnen, Autoren und Verlage sollten ihre Werke aktiv absichern. KI-Anbieter sollten ihre Datenbeschaffung sauber dokumentieren und rechtlich prüfen lassen. In beiden Fällen lohnt sich eine frühzeitige Beratung, bevor aus einer offenen Rechtsfrage ein teurer Rechtsstreit wird.
KI und Recht: Muss sich das Rechtssystem neu erfinden?
SBS LEGAL als Experte im KI-Recht berät Urheber, Verlage und Technologieunternehmen im Urheberrecht zu KI-Training, Text und Data Mining sowie zur rechtssicheren Nutzung von Trainingsdaten. Wir prüfen Nutzungsvorbehalte, Rechteketten und Datenquellen und unterstützen bei der Entwicklung urheberrechtlicher Schutz- und Compliance-Strategien.
Ob geschützte Bücher, Bilder oder andere Werke für die Entwicklung eines KI-Modells genutzt werden dürfen, hängt von der konkreten Datenquelle, dem rechtmäßigen Zugang, dem Verarbeitungsvorgang und einem möglichen Nutzungsvorbehalt ab. SBS LEGAL unterstützt Rechteinhaber bei der Gestaltung und technischen Umsetzung von TDM-Opt-outs. Anbieter und Entwickler von KI-Modellen begleiten wir bei der Prüfung von Trainingsdatensätzen, Dokumentationsprozessen und den urheberrechtlichen Anforderungen der europäischen KI-Verordnung.