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Im Rahmen ihres Online-Marktplatzes Amazon-Marketplace bietet Amazon die Möglichkeit einer Lagerung von Waren für Drittanbieter an. Wenn ein Drittanbieter nun markenrechtsverletzende Waren im Amazon-Marketplace anbietet, stellt dies jedoch keine Markenrechtsverletzung durch Amazon dar, so der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Das deutsche Unternehmen Coty Germany vertreibt Parfüms und hält unter anderem eine Lizenz an der Unionsmarke Davidoff. Coty Germany wirft zwei Unternehmen des Amazon-Konzerns nun vor, diese Marke verletzt zu haben. Dies soll dadurch geschehen sein, dass Flakons des Parfums „Davidoff Hot Water“ durch Drittanbieter auf dem Amazon-Marketplace zum Verkauf angeboten, gelagert und versandt worden seien, obwohl keine Zustimmung von Coty Germany vorlag, diese Flakons in den Verkehr der Union zu bringen. Infolge dessen wurden die beiden Amazon-Unternehmen vor deutschen Gerichten auf Unterlassung verklagt.
Allgemein gilt, dass ein Unternehmen, welches Waren für einen Drittanbieter ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung lagert, die Marke nicht selbst benutzt, sofern es nicht wie der Verkäufer das Ziel verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) bat daraufhin den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Auslegung der Vorschriften über die Unionsmarke. Der BGH möchte wissen, ob ein Unternehmen selbst eine Marke benutzt, wenn es markenrechtsverletzende Waren für einen Drittanbieter lagert, ohne jedoch in Kenntnis der Markenrechtsverletzung zu sein.
Ein Unternehmen, welches die Marke lagert, verletze die Marke nur dann, wenn es wie der Verkäufer den Zweck verfolgt, die Waren zum Kauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, so die Antwort des EuGH mit seinem Urteil vom 02.04.2020.
Der BGH wies im Fall von Coty Germany gegen die beiden Amazon-Unternehmen darauf hin, dass nur der Drittanbieter die Ziele, die Waren zum Verkauf anzubieten und in den Verkehr zu bringen, verfolgt habe und die Amazon-Unternehmen weder ersteres noch letzteres getan hätten. Auf Basis der Antwort des EuGH haben die Amazon-Unternehmen die Marke Davidoff also nicht selbst benutzt.
Der EuGH gibt allerdings zu bedenken, dass andere Rechtsvorschriften des Unionsrechts ein gerichtliches Vorgehen gegen einen Mittler gestatten, der es einem Wirtschaftsteilnehmer ermöglicht hat, eine Marke rechtswidrig zu benutzen. Insbesondere fallen hierunter diejenigen Rechtsvorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.
Urteil in der Rechtssache C-567/18
Coty Germany GmbH / Amazon Services Europe Sarl, Amazon Europe Core Sarl, Amazon FC Graben GmbH, Amazon EU Sarl
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 02.04.2020
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