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Die Plattform Amazon ist ein Unternehmen geworden, welches mit ihrem riesigen Marktwert inzwischen jedem bekannt sein sollte. Immer wieder wirbt Amazon mit den verschiedensten Dingen, unter anderem auch mit sparenden Kosten durch kostenlose Lieferung oder durch Rabatte. Mit einer dieser günstigen Preisangaben im Rahmen der „Prime Deal Days“ hat sich das Landgericht München I (Az. 4 HK O 13950/24) beschäftigt und erklärte sich schließlich am 14.07.2025. Es liegt scheinbar eine irreführende Werbung vor. Mehr dazu im folgenden Artikel.
Jedes Unternehmen möchte am Ende Umsatz erzielen und daher Kunden gewinnen. Um dies zu ermöglichen, wird für das eigene Unternehmen geworben. Eine Werbung, die dabei besonders erfolgreich ist, sind niedrige Preise, denn die meisten Verbraucher wollen Geld sparen und lieber weniger Geld für dieselbe Sache ausgeben. Damit der Wettbewerb fair bleibt, gibt es das Wettbewerbsrecht mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses regelt, welche Aussagen erlaubt sind und welche nicht. Immer wieder kommt es zu Urteilen, da sich Unternehmen nicht an diese Vorschriften halten und Werbungen benutzen, die unlauter sind. So auch das Problem bei der Amazon Werbung.
Amazon hat eine Aktion namens „Prime Deal Days“ bei der es in einem begrenzten Zeitraum Rabatte gibt. Amazon hat in diesem Rahmen mit Preisermäßigungen geworben. Es wurden durchgestrichene höhere Preise eines Produktes angezeigt und der jetzt niedrigere Preis. Allerdings bezog sich der durchgestrichene Preis nicht auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor der Aktion, sondern auf andere Referenzwerte, wie teilweise die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers. Dagegen ging die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vor.
Die Verbraucherzentrale sah in dieser Preisangabe eine Irreführung der Verbraucher. Die Begründung dafür ist, dass ein Durchschnittsverbraucher davon ausgehe, dass ein durchgestrichener Preis oder angegebener Prozentsatz die Reduzierung gegenüber dem eigenen früheren Preis des Händlers anzeigen würde. Wüssten die Verbraucher, dass es sich nur um UVP oder Durchschnittspreise handelt, würden sie die Preiswerbung weit weniger ernst nehmen.
Amazon argumentierte dagegen, dass die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in diesen Fällen gar nicht greife, da kein eigener früherer Preis gesenkt worden sei. Es sei vielmehr eine transparente Vergleichung mit dem UVP oder den Marktpreisen. Handelt es sich bei dem durchgestrichenen Preis um UVP, sei dies klar als solche gekennzeichnet und der angezeigte „Statt“-Preis soll lediglich eine Orientierung bieten. Es sei nach der Ansicht von Amazon keine klassische Rabattaktion, sondern vielmehr ein zulässiger externer Preisvergleich, weshalb nicht die Pflicht zur Angabe des 30 Tage Tiefpreises gelte.
Das LG München I hat mit dem Urteil vom 14.07.2025 (Az.: 4 HK O 13950/23) die Ansicht der Verbraucherzentrale bestätigt. Nach Ansicht des Gerichtes stellen alle beanstandeten Werbemaßnahmen einen Verstoß gegen § 11 I PAngV und zugleich gegen das Wettbewerbsrecht gem. § 5 UWG dar. Entscheidend sei der durchschnittlich informierte Verbraucher und dieser würde, wie die Verbraucherzentrale aufgeführt hat, die Strichpreis-Werbung im Rahmen einer Aktion wie den „Prime Deal Days“ als eine Preissenkungswerbung verstehen und somit davon ausgehen, dass der Preis zuvor höher war. Ein durchgestrichener Preis mit einem roten Hinweis wie „-19 %“ würde diesen Eindruck erheblich verstärken. Es sei demnach keine neutrale Gegenüberstellung, sondern eine echte Preissenkung, wo zwingend der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Vergleichsmaßstab anzugeben sei. Ebenfalls sei die Angabe, dass es sich um eine UVP handelt nicht ausreichend, denn diese Information würde der Verbraucher nur erhalten, wenn er mit der Mouse über den Preis gehe. Ein sogenanntes „Mouse-over“ genüge nach Ansicht des Gerichtes nicht, denn er sei zu leicht zu übersehen. Wenn der Verbraucher diese Information aufnimmt, würde dies zudem spontan passieren, ohne einen direkten Hinweis wie dies einzuordnen sei, weshalb es an wesentlichen Informationen fehlen würde, was die Werbung unlauter mache.
Mit dem Urteil ist Amazon nicht einverstanden und kritisiert dieses. Die Sprecherin teilt mit: "Wir sind mit der Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden und werden Berufung einlegen". Die betreffende Regelung sei mehrdeutig und bedürfe rechtlicher Klärung. "Wir bieten klare und präzise Preisinformationen und halten uns dabei an aktuelle Branchenstandards sowie geltende Gesetze und regulatorische Richtlinien". Es bleibt demnach abzuwarten, ob die Berufung ein anderes Ergebnis bringt, denn der EuGH hatte bereits festgelegt, dass die Nennung des 30-Tage-Tiefpreises nur den Verbraucher objektiv über die Ermäßigung informieren könne. Dieses Urteil wurde vom LG München I bei seiner Entscheidung zitiert. Wie Amazon die Werbung bei den kommenden „Prime Deal Days“ im Oktober gestaltet, bleibt ebenfalls abzuwarten.
Allerdings ist Amazon nicht das einzige Unternehmen, welches mit derartigen Preisen wirbt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg führt auf, dass dieses „Getrickse“ mit der unverbindlichen Preisempfehlung für viele Unternehmen eine gängige Praxis sei und daher auch gegen andere Unternehmen vorgegangen werde. Aktuell laufen noch Verfahren gegen MediaMarktSaturn, Penny und Aldi. Es ist daher Vorsicht geboten. Verbraucher sollten genau darauf achten, welche Preise gemeint sind und Unternehmen sollten ihre Werbung auf eine mögliche Irreführung überprüfen.
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