Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
Blog News
Ob in Theatern, Kinos oder Büros: Die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern, ist in geschlossenen Räumen besonders problematisch. Durch Aerosole kann sich hier trotz Hände waschen, Maske tragen und Abstand halten COVID-19 übertragen. Dagegen schien die Firma Bedo Production & Services (BPS) aus dem bayerischen Niederdingen eine Lösung gehabt zu haben: AMOAIR. Über Belüftungsanlagen oder Luftbefeuchter könne diese spezielle Wasserstoffperoxid-Mischung als Nebel die Raumluft desinfizieren. "Damit sind 99,99% der schädlichen Bakterien & Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen entfernt", versprach das Unternehmen im Februar auf seiner Webseite über das Produkt– und weckte damit die Hoffnungen vieler Veranstalter weltweit.
Ein anderer Desinfektionsmittelhersteller aus Dachau war da allerdings skeptischer. Er meinte, die Werbeaussage sei gar nicht wissenschaftlich nachgewiesen, und beantragte eine einstweilige Verfügung gegen seinen Wettbewerber BPS.
Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts (LG) München I nahm sich dem Rechtsstreit der beiden Desinfektionsmittel-Hersteller an.
Die Frage, ob und wie Viren aus der Raumluft und von Oberflächen entfernt werden können, sei in Zeiten von Corona eine der wichtigsten gesundheitlichen Fragen überhaupt. Entsprechend sei die Werbebehauptung von BPS eine gesundheitsbezogene Aussage – und für deren Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gälten besonders hohe Anforderungen. Sie seien nur zulässig, wenn sie einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis entsprechen. Eben dies suggeriere AMOAIR: Der Verbraucher denke, die „99,99%“ seien wissenschaftlich nachgewiesen – was tatsächlich aber gar nicht der Fall sei. Zumindest habe BPS das mit seinen vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend beweisen können.
So sei das BPS´ Werbeversprechen gemäß §5, Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 (UWG) irreführend und damit wettbewerbswidrig, entschieden die Münchener Richter (Urteil vom 07.09.2020, Az. 4 HK O 9484/20).
„Ja“, sagt BPS. „Nein“, sagt hingegen der Wettbewerber. Das LG München hat letzterem zugestimmt: Es sei nicht hinreichend nachgewiesen worden, dass AMOAIR 99,99% aller Viren aus der Raumluft entferne.
BPS hatte bei einem Berliner Ensemble einen Test durchgeführt. Hierbei wurden die Oberflächenverunreinigungen gemessen – vor und nach der Anwendung mit AMOAIR. Bei diesen Abklatschproben seien sehr gute Ergebnisse erzielt worden. Von 99,99% aber sei in der gutachterlichen Stellungnahme nirgendwo die Rede – erst recht nicht in Bezug auf die Raumluft. Denn es seien immer nur Oberflächen, nie die Raumluft selbst auf ihre Viruslast gemessen worden. Und in der Raumluft spielten noch viele weitere Faktoren wie die Raumgröße, Einrichtung, Luftströmung und Konzentration des Desinfektionsmittels eine Rolle, sodass Oberflächentests keine Ableitungen auf die Luft zuließen.
Ein reiner Lufttest, der tatsächlich Aufschluss über die Wirksamkeit eines Desinfektionsmittels in der Luft geben würde, existiere rein technisch noch gar nicht. Erst vor kurzem sei es Forschern gelungen, überhaupt die Viruslast in der Luft darzustellen. So weit, sogar den prozentualen Anteil der Virus-Entfernung aus der Luft durch ein Desinfektionsmittel messen zu können, wie BPS es schon im Februar gemacht haben will, sei die Wissenschaft also noch gar nicht – deswegen die Einschätzung des LG München, die Werbung sei „in ihrer tatsächlichen Unmöglichkeit mehrdeutig und ungenau und damit intransparent“.
BPS kündigte an, gegen das Urteil vorzugehen: „Wir von B-P-S sind optimistisch, im weiteren Verlauf der gerichtlichen Auseinandersetzung einen wissenschaftlichen Nachweis zu erbringen“. Es sei nicht richtig, dass sie den Beweis für die Raumluftreinigung nicht liefern könnten, teilte das Unternehmen mit. Den Zusammenhang zwischen Luft und Oberfläche habe das Gericht leider anders ausgelegt. Dabei sei das Testverfahren, das sie genutzt und vor Gericht angebracht hatten, aber anerkannt – anders als die Richter urteilten.
Neben der Behauptung, AMOAIR entferne 99,99% der Viren aus der Raumluft, beanstandete der Antragsteller fünf weitere Werbeaussagen des Unternehmens. Wie auch bei ersterem Streitpunkt gab das LG München dem Antragsteller in allen fünf Punkten Recht: Es handele sich um irreführende Werbung und sei zu unterlassen.
Zum einen hatte BPS behauptet, mit seinem Raumluft-Desinfektionsmittel „AFNOR“-zertifiziert zu sein und damit der Europäischen Biozid-Produktverordnung zu entsprechen. Dabei hat die französische AFNOR gar kein Prüfverfahren, um die Wirksamkeit von Desinfektionsmitteln in der Raumluft zu testen. Zudem erwähnt die Biozidprodukt-Verordnung mit keinem Wort die AFNOR.
Weiter hatte BPS damit geworben, durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) geprüft zu sein. Tatsächlich ist diese Prüfung allerdings noch gar nicht abgeschlossen und dauert noch bis 2026 an. Zwar dürfe BPS bereits Waren produzieren und verkaufen – aber nicht damit werben, BAUA-geprüft zu sein, da das eine abgeschlossene Prüfung impliziert.
Außerdem berief sich BPS darauf, seit über 20 Jahren nachhaltige und innovative Biochemie-Produkte zu entwickeln. Dazu sagt das Unternehmen, die Familie beschäftige sich bereit seit 20 Jahren damit. Ins Handelsregister ist BPS aber erst im Januar 2016 eingetragen worden. Nach Ansicht der Münchener Richter fehle deswegen die wirtschaftliche Fortdauer, die für eine Alter, Tradition und damit Kontinuität suggerierenden Aussage („seit über 20 Jahren“) nötig sei.
Auch die Hinweispflicht für Biozid-Produkte habe BPS nicht erfüllt. „Biozid-Produkte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“ – Dieser Hinweis muss laut EU-Biozid-Produkteverordnung jeder Werbung für Biozid-Produkte beigefügt werden. BPS hatte das allerdings nicht getan.
Zudem hatte BPS angegeben, sein Produkt sei „für Allergiker geeignet“. Biozid-Produkte dürfen aber nicht so beworben werden, dass deren Risiken u.a. für die Gesundheit von Menschen irreführend sind. Die Bezeichnung „unschädlich“ ist deswegen verboten – und auch ähnliche Hinweise. „Für Allergiker geeignet“ stufte das LG München als solchen ähnlichen Hinweis ein, der entsprechend zu unterlassen sei.
Als Kanzlei für Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz sind wir von SBS LEGAL auf Fälle von Wettbewerbsverstößen und irreführender Werbung spezialisiert. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten Unternehmen kompetent und fachkundig dazu, was es wettbewerbsrechtlich zu beachten und einzuhalten gilt. Gleichzeitig verstehen wir es auch als unsere Aufgabe, im Sinne unserer Mandanten für den fairen Wettbewerb einzustehen, ihn aufrechtzuerhalten und nötigenfalls gerichtlich gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen.
Dann sind Sie genau richtig bei uns. Kontaktieren Sie uns gern – wir helfen Ihnen und Ihrem Unternehmen weiter!
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne auch telefonisch zur Verfügung.
Wünschen Sie die Rechtsberatung von dem erfahrenen Team aus Fachanwälten und Spezialisten der SBS LEGAL?