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Produkte, welche mit den äußeren Teilen des menschlichen Körpers, oder der Mundhöhle in Berührung kommen, um diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, oder sie in einem guten Zustand zu halten, gelten nach der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 als Kosmetika. Diese Kosmetikverordnung legt allerdings nicht nur fest, was als Kosmetika gilt, sondern auch die Anforderungen, die an Kosmetika gestellt werden. Da Shampoo den Körper reinigt, gilt es als Kosmetika und die Anforderungen sind einzuhalten. Doch welche Anforderungen gelten bei der Angabe von Inhaltsstoffen?
Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat sich mit einem Fall auseinandergesetzt, in dem es darum ging, wie Inhaltsstoffe auf kosmetischen Produkten angebenden werden müssen. Vorliegend hatte Das Unternehmen Procter & Gamble, dass auf dem deutschen Markt vor allem durch das Haar-Shampoo „Head and Shoulders“ bekannt ist, eine Abmahnung von der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erhalten.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband ist eine Organisation aus 42 Verbraucherverbänden und besitzt mehr als zehn Millionen Mitglieder. Dabei tritt der vzbv als die Stimmte der Verbraucher auf und vertritt die Interessen der Verbraucher auf Bundesebene. Um diese Interessen zu vertreten und zu schützen, geht der vzbv auch gerichtlich vor. Ermöglicht wird dies durch eine sogenannte Aktivlegitimation. Eine Aktivlegitimation ist die Berechtigung, für die Mitglieder zu sprechen. Als Grundlage für diese Berechtigung gilt § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), welcher besagt, dass eine eingetragene qualifizierte Einrichtung zum Schutz der Verbraucherinteressen, die Beseitigung oder Unterlassung einer unzulässigen geschäftlichen Handlung in Anspruch nehmen kann. Es liegt somit eine Berechtigung vor, gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen, was der vzbv vorliegend auch tat.
Im vorliegenden Fall hatte der vzbv das Unternehmen abgemahnt, weil sie der Ansicht wahren, dass die Warnhinweise und die Liste der Inhaltsstoffe beim vorliegenden Unternehmen so angebracht wurden, dass die Angaben kaum mit dem bloßen Auge zu lesen waren, da sie zu klein sein (gemessen am kleingeschrieben Buchstaben „x“). Zudem seien die Buchstaben so eng nebeneinander, dass sie selbst bei guten Lichtverhältnissen nur mit erheblichen Schwierigkeiten zu entziffern gewesen seien. Dies sei ein Verstoß gegen die Kosmetikverordnung, denn dort heißt es:
Es wird also explizit von der Kosmetikverordnung vorgeschrieben, dass die Angaben leicht lesbar und sichtbar sein müssen. Das Unternehmen Procter & Gamble brachte hingegen vor, dass beim Streitständigem Produkt „Head & Shoulders CLASSIC CLEAN“ die Schriftgröße auf dem Shampoo bei dem kleinen Buchstaben „x“ immerhin 1,09 mm betragen habe. Daher unterzeichnete Procter & nach der Abmahnung vom vzbv keine Unterlassungserklärung und der Fall landete vor dem LG Frankfurt am Main.
Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 24.02.2023, Az.: 2-06 O 240/22) gab der vzbv recht und bestätigte, dass ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Kosmetik-VO vorliegt und des Weiteren ein Anspruch auf Unterlassung nach §8 Abs. 1 , Abs. 3 Nr. 3 iVm §3 Abs. 1, 3a UWG iVm Art. 19 Abs. 1 Kosmetik-VO gerechtfertigt sei. Zwar sei in der Kosmetikverordnung keine Mindestgröße der Schrift angegeben, doch wird erwähnt, dass es auf Größe, Farbe, Anordnung und den Untergrund der Schrift, genauso wie auf die Ausnutzung des vorhandenen Platzes geachtet werden muss. Im Fokus steht also keine bestimmte Größe der Schrift, sondern dass der Verbraucher die Informationen erkennen und lesen kann. Um eine Richtlinie zu haben, bei welcher Schriftgröße dies der Fall ist, orientierte sich das LG Frankfurt am Main an der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), welche in Art. 13 regelt, welche Mindestgröße die Schrift auf Lebensmitteln haben muss. Das LMIV gibt dabei, an der „x“- Höhe gemessen, eine Mindestgröße von 1,2mm für eine 80 cm² große Verpackung an. Auch das Heilmittelwerbegesetz bezog das LG Frankfurt am Main mit ein. Indem wird das Kriterium genannt, dass die Schrift ohne besondere Konzentration und Anstrengungen lesbar sein muss. Keins der angeführten Kriterien, weder die vom LMIV, vom Heilmittelwerbegesetz, noch von der Kosmetik-VO selbst seien nach dem LG Frankfurt am Main erfüllt worden und daher ein Verstoß zu bejahen.
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