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| Lebensmittelrecht

Angabe der Stückzahl auf Verpackungen – was gilt?


Transparenz bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln steht im Fokus eines aktuellen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts. Sobald in einer Großverpackung mehrere einzelne Portionen, etwa Bonbons oder andere kleinteilige Produkte, enthalten sind, müssen Hersteller zwingend sowohl das Gesamtfüllgewicht als auch die genaue Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angeben. Damit schafft das Gericht klare Vorgaben, die den Verbraucherschutz stärken und für mehr Übersicht im Lebensmittelregal sorgen.


Verstoß gegen das EU-Recht

Bei einer amtlichen Überprüfung zeigte sich, dass auf mehreren Produkten eines Süßwarenherstellers zwar das Gesamtgewicht, jedoch nicht die Anzahl der Einzelstücke angegeben war. Die Behörde wertete dies als Verstoß gegen die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) und leitete ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein.

Grundlage hierfür bildet Anhang IX der LMIV, der klar festlegt, dass bei Produkten mit mehreren einzelnen Verpackungen sowohl das Gewicht als auch die Stückzahl aufzuführen sind.


Anhang IX Volltext

(3) Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen mit derselben Menge desselben Erzeugnisses, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die in jeder Einzelpackung enthaltene Nettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden. Diese Angaben sind jedoch nicht verpflichtend, wenn die Gesamtzahl der Einzelpackungen von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist und wenn mindestens eine Angabe der Nettofüllmenge jeder Einzelpackung deutlich von außen sichtbar ist.

(4) Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden.


Wie es zum Gerichtsurteil kam

Der betroffene Hersteller vertrat hingegen die Auffassung, kleinstückige Süßwaren seien keine Einzelverpackungen im Sinne der Vorschrift, und zog vor Gericht. Zunächst erfolglos beim Oberverwaltungsgericht Koblenz. Auch vor dem Verwaltungsgericht bestand das Unternehmen auf seiner Position und argumentierte, der Begriff „Einzelverpackung“ sei nicht ausreichend definiert. Zudem würde eine verpflichtende Angabe der Stückzahl bei schwankendem Füllgewicht zu irreführenden Nährwertangaben und weiteren Unsicherheiten führen. Die Gerichte folgten dieser Argumentation jedoch nicht und sahen die Regelung der LMIV als eindeutig an.


Rechtliche Grundlagen rund um Verpackungen

Das Lebensmittelverpackungsrecht in Deutschland ist Teil eines vielschichtigen Systems, das auf einer klaren Hierarchie basiert. Den rechtlichen Rahmen gibt vorrangig die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, EU-Verordnung 1169/2011) vor, die seit Dezember 2014 in allen Mitgliedstaaten und damit auch in Deutschland unmittelbar gilt. Sie schreibt verbindliche Angaben, wie die Nettomenge für vorverpackte Lebensmittel ab 5 Gramm oder 5 Millilitern, vor.

Ergänzend dazu regeln nationale Bestimmungen wie die Fertigpackungsverordnung (FertigPackV) die Details für den deutschen Markt. Hier werden unter anderem Genauigkeitsstandards, zulässige Toleranzen und Kontrollmechanismen für Verpackungen bis zu einem Gewicht von 10 Kilogramm festgelegt.

Zusätzlich verlangt die Preisauszeichnungsverordnung (PAngV) seit ihrer neuesten Überarbeitung im Mai 2022, dass Händler bei Lebensmitteln den Grundpreis pro Kilogramm oder Liter ausweisen.

Alle Vorschriften greifen dabei ineinander. Die LMIV bestimmt die EU-weiten Mindeststandards der Kennzeichnung, die FertigPackV konkretisiert die nationale Umsetzung und die PAngV sorgt für Preistransparenz.


Pflichtangaben und Formatierungsvorschriften im Überblick

Nettomengenangaben sind bei allen vorverpackten Lebensmitteln obligatorisch. Feste Produkte werden dabei grundsätzlich nach Gewicht (Gramm oder Kilogramm), flüssige nach Volumen (Milliliter oder Liter) ausgewiesen. Handelt es sich um Mehrfachverpackungen, wie Getränketräger oder Süßwarenpacks, sind sowohl die Menge pro Einzelportion als auch die Gesamtmenge anzugeben, zum Beispiel „12 × 330 ml = 3,96 l“.

Auch an die Darstellung der Mengenangaben als Lebensmittelkennzeichnung stellt das Lebensmittelrecht klare Anforderungen: Auf Verpackungen mit einer größten Oberfläche ab 80 cm² muss die x-Höhe der Schrift mindestens 1,2 mm betragen, bei kleineren Verpackungen mindestens 0,9 mm. Die Mengenkennzeichnung muss zudem sichtbar, eindeutig lesbar, wischfest und im unteren Drittel der Hauptschauseite platziert sein. Für alle Pflichtangaben gilt die Verwendung der deutschen Sprache, wobei standardisierte Begriffe wie „Nettogewicht“ oder „Nettofüllmenge“ vorgeschrieben sind.

Zusätzlich verlangt die Preisauszeichnungsverordnung, dass bei messbaren Waren der Grundpreis pro Kilogramm oder Liter deutlich gemacht wird. Die Grundpreisberechnung erfolgt dabei nach folgender Formel:

(Verpackungspreis ÷ Nettomenge) × Standardeinheit

Die Regelungen schaffen Transparenz und Vergleichbarkeit für Verbraucherinnen und Verbraucher am Point of Sale.


Die Don’ts bei Verpackungen

Irreführende Verpackungen gelten als zentrales Risiko im Lebensmittelvertrieb. Gerichte wie das OLG Hamburg stellten klar, dass sogenannte „Mogelpackungen“ selbst dann gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen können, wenn die deklarierten Mengen formal korrekt sind. Auch ungewöhnliche Innenverpackungen, etwa runde Behältnisse in übergroßen, eckigen Umkartons, wurden vom OLG Karlsruhe als irreführend bewertet, wenn das Volumenverhältnis zu großen Verbrauchertäuschungen führt.

Direkte Rechtsverstöße bestehen zudem, wenn wichtige Angaben versteckt oder schwer lesbar platziert sind. Werden die vorgeschriebenen Mindestschriftgrößen unterschritten, Pflichtinformationen nicht auf Deutsch dargestellt oder auf der Verpackung ungeschickt verborgen, entspricht dies nicht den Anforderungen der Lebensmittelinformationsverordnung.

Häufige Fehlerquellen in der Praxis sind zudem fehlende Grundpreisangaben, fehlerhafte Berechnungen von Füllmengetoleranzen bei variabel befüllten Produkten sowie unvollständige Angaben bei Mehrfachverpackungen. Auch Spezialfälle unterliegen engen Regeln. Variabel befüllte Verpackungen müssen nach der Fertigpackungsverordnung bestimmte Toleranzwerte einhalten. Einzelne Verpackungseinheiten dürfen einen festgelegten Minderwert (TU1) unterschreiten, während maximal 2 % einer Produktionscharge doppelte Minderwerte (TU2) aufweisen dürfen. Überschreitungen der TU2-Grenzen sind grundsätzlich unzulässig.

Aktionsartikel, die beispielsweise mit „20 % mehr Inhalt“ beworben werden, müssen diese Angabe klar und überprüfbar gestalten. Die Basismenge ist stets transparent zu nennen und Werbeaussagen dürfen nicht im Widerspruch zu den technischen Angaben auf der Verpackung stehen. Die Kennzeichnung als E-Marke bleibt nur dann zulässig, wenn die Werbeaussagen sich verifizieren lassen.

Der Online-Handel bringt zusätzliche Vorgaben mit sich. Seit Juli 2022 sind Marktplatzbetreiber wie Amazon und eBay verpflichtet, die Einhaltung der Verpackungsvorschriften durch die Händler zu kontrollieren. Verkäufer wiederum müssen ihre EPR-Registrierungsnummer sowie den LUCID-Nachweis offenlegen. Für Mengenangaben im Online-Bereich sind Schrifthöhen von mindestens 3 mm vorgeschrieben, um auch digital die notwendige Transparenz sicherzustellen.


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